Kurzdefinition: Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Cyber-Kontext ist die Norm etwa bei gefälschten Schriftstücken relevant; bei beweiserheblichen elektronischen Daten ist zusätzlich die Parallelvorschrift des § 269 StGB zu prüfen. [N-StGB-267] [N-StGB-269]
Der Normwortlaut
§ 267 Abs. 1 StGB lautet amtlich: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nach § 267 Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar. [N-StGB-267]
Was ist eine unechte Urkunde?
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Es geht also um die Täuschung über den Aussteller, nicht um die inhaltliche Richtigkeit. Eine echte Urkunde wird „verfälscht“, wenn ihr gedanklicher Inhalt nachträglich verändert wird. [N-StGB-267]
Was bedeutet Täuschung im Rechtsverkehr?
Der Täter muss einen anderen über die Echtheit der Urkunde täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wollen. Das bloße Herstellen ohne Täuschungsabsicht genügt nicht. [N-StGB-267]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen — etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes — reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-267]
Welche drei Tathandlungen nennt § 267 StGB?
Drei. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Schon eine dieser Handlungen erfüllt den Tatbestand. [N-StGB-267]
Welches Rechtsgut schützt § 267 StGB?
Die Echtheit im Rechtsverkehr. Geschützt ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden — also das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde von dem stammt, der als Aussteller erscheint. [N-StGB-267]
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Nach § 267 Abs. 2 StGB ist bereits der Versuch der Urkundenfälschung strafbar. Es bedarf keines vollendeten Täuschungserfolgs. [N-StGB-267]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur eine inhaltlich falsche Urkunde ist eine Fälschung.“ Nein. § 267 StGB schützt die Echtheit; eine unechte Urkunde täuscht über den Aussteller, nicht notwendig über den Inhalt. [N-StGB-267]
- „Erst der erfolgreiche Betrug ist strafbar.“ Nein. Bereits das Herstellen zur Täuschung ist erfasst, und der Versuch ist strafbar. [N-StGB-267]
- „Für gefälschte E-Mails oder Datensätze gilt § 267 StGB.“ Nicht ohne Weiteres. Für beweiserhebliche Daten ist die eigene Vorschrift des § 269 StGB zu prüfen. [N-StGB-267] [N-StGB-269]
- „Nur das Herstellen ist strafbar, nicht das Gebrauchen.“ Nein. Auch der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde ist erfasst. [N-StGB-267]
- „Der Versuch bleibt straflos.“ Nein. Nach § 267 Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar. [N-StGB-267]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Dokumentenechtheit prüfen. Bei ungewöhnlichen Zahlungsanweisungen oder Verträgen die Herkunft verifizieren.
- Vier-Augen-Prinzip nutzen. Gefälschte Schriftstücke laufen oft über einzelne, ungeprüfte Freigaben.
- Verdacht dokumentieren. Bei Fälschungsverdacht Beweise sichern und rechtzeitig Anzeige erwägen.
Für die Geschäftsleitung
Urkundenfälschung begegnet Unternehmen häufig als Baustein von Betrugsmaschen — vom gefälschten Vorstandsschreiben bis zur manipulierten Rechnung. Für rein digitale Manipulationen ist § 269 StGB die einschlägige Norm. Wer Freigabeprozesse und Echtheitsprüfungen sauber aufsetzt, entzieht solchen Angriffen die Grundlage.
Quellen
- [N-StGB-267] § 267 StGB (Urkundenfälschung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
- [N-StGB-269] § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__269.html
