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Untreue (§ 266 StGB)

Schützt fremdes Vermögen vor treuwidriger Schädigung von innen: Strafbar ist, wer eine Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Untreue schützt fremdes Vermögen vor treuwidriger Schädigung von innen. Nach § 266 StGB macht sich strafbar, wer eine Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt. [N-StGB-266]

Der Normwortlaut

§ 266 Abs. 1 StGB bestraft, wer die eingeräumte Befugnis, „über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten“, missbraucht oder „die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“, verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-266]

Was ist Untreue?

Die treuwidrige Schädigung anvertrauten Vermögens. Die Untreue kennt zwei Varianten: den Missbrauch einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis und die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. In beiden Fällen muss dem betreuten Vermögen ein Nachteil entstehen. [N-StGB-266]

Wen trifft die Vermögensbetreuungspflicht?

Wer fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat. Typische Adressaten sind Geschäftsführer, Vorstände und andere, denen die Betreuung fremden Vermögens obliegt. Für Organmitglieder ist die Untreue deshalb ein zentrales Strafbarkeitsrisiko, das neben die zivilrechtliche Organhaftung tritt. [N-StGB-266]

Welcher Bezug besteht zu Cyber-Sachverhalten?

Fehlende Absicherung kann relevant werden. Wer als Vermögensbetreuungspflichtiger elementare Schutzvorkehrungen unterlässt und dadurch das betreute Vermögen schädigt, kann in den Blick des § 266 StGB geraten. Die Grenze zwischen unternehmerischem Ermessen und pflichtwidrigem Handeln ist im Einzelfall zu bestimmen. [N-StGB-266]

Welche zwei Tatbestände kennt § 266 StGB?

Zwei. Der Missbrauchstatbestand erfasst den Missbrauch einer eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der Treubruchtatbestand erfasst die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Beide führen über einen Vermögensnachteil zur Strafbarkeit. [N-StGB-266]

Setzt Untreue eine Bereicherungsabsicht voraus?

Nein. § 266 StGB verlangt keine Bereicherungsabsicht. Erforderlich ist, dass dem Treugeber durch den Missbrauch oder Pflichtverstoß ein Vermögensnachteil zugefügt wird. [N-StGB-266]

Wie hoch ist der Strafrahmen?

Bis zu fünf Jahre. Nach § 266 Abs. 1 StGB wird die Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Haftstrafe ist damit möglich, aber nicht zwingend. [N-StGB-266]

Häufige Fehlannahmen

  • „Untreue setzt eine Bereicherungsabsicht voraus.“ Nein. § 266 StGB verlangt keine Bereicherungsabsicht, sondern einen Vermögensnachteil. [N-StGB-266]
  • „Nur aktives Handeln ist erfasst.“ Nicht nur. Auch die Verletzung einer Betreuungspflicht kann durch Unterlassen erfolgen. [N-StGB-266]
  • „Organhaftung und Untreue sind dasselbe.“ Nein. Die zivilrechtliche Haftung steht neben der Strafbarkeit. [N-StGB-266]
  • „Untreue kennt nur eine Tatvariante.“ Nein. § 266 StGB erfasst den Missbrauch einer Verfügungsbefugnis (Missbrauchstatbestand) und die Verletzung einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Treubruchtatbestand). [N-StGB-266]
  • „Untreue wird immer mit Haft bestraft.“ Nein. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 266 Abs. 1 StGB). [N-StGB-266]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vermögensinteressen wahren. Anvertrautes Vermögen sorgfältig und im Interesse des Betreuten verwalten.
  2. Ermessen dokumentieren. Unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Grundlage treffen und festhalten.
  3. Schutzvorkehrungen sichern. Vermögensschädigende Sorglosigkeit vermeiden.
  4. Compliance beachten. Interessenkonflikte und Pflichtverletzungen ausschließen.

Für die Geschäftsleitung

§ 266 StGB macht deutlich, dass die Verwaltung fremden Vermögens auch strafrechtlich gebunden ist: Wer eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch schädigt, riskiert Strafe — neben der zivilrechtlichen Haftung. Für Organmitglieder ist die sorgfältige, dokumentierte Wahrung der Vermögensinteressen der beste Schutz.

Quellen

  1. [N-StGB-266] § 266 StGB (Untreue), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html