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Unterversicherung (§ 75 VVG)

Liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt. § 75 VVG lässt den Versicherer dann nur anteilig leisten.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt. § 75 VVG lässt den Versicherer dann nur anteilig leisten. [N-VVG-75]

Der Normwortlaut

§ 75 VVG bestimmt: „Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“ [N-VVG-75]

Was ist Unterversicherung?

Eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme. Wenn der versicherte Wert höher ist als die vereinbarte Summe, ist das Risiko nur teilweise gedeckt. § 75 VVG greift, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert im Moment des Schadens. Häufige Ursache ist eine veraltete oder zu knapp kalkulierte Summe. [N-VVG-75]

Wie wird die Leistung bei Unterversicherung gekürzt?

Anteilig nach der sogenannten Proportionalregel. Der Versicherer leistet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalls. Beträgt die Summe etwa die Hälfte des Werts, wird auch ein Teilschaden nur zur Hälfte ersetzt. Die Kürzung trifft damit gerade nicht nur Totalschäden, sondern jeden Schaden anteilig. [N-VVG-75]

Wie vermeidet man Unterversicherung?

Durch realistische, aktuelle Versicherungssummen. Die Summe sollte den tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Ersatzwert abbilden und regelmäßig überprüft werden — besonders nach Investitionen in IT, Anlagen oder Vorräte. Manche Verträge vereinbaren einen Unterversicherungsverzicht; ob ein solcher besteht, sollte man kennen. [N-VVG-75]

Was bedeutet das für die Cyber-Versicherung?

Eine zu niedrige Deckungssumme kann teuer werden. Wächst das Datenvolumen, die Abhängigkeit von IT oder das Schadenpotenzial eines Ausfalls, sollte die Deckungssumme mitwachsen. Wird sie zu knapp gehalten, droht bei einem großen Cyber-Schaden eine spürbare Leistungslücke. Die Angemessenheit der Summe gehört daher in die regelmäßige Risikoüberprüfung. [N-VVG-75]

Wann liegt Unterversicherung vor?

Bei erheblicher Unterdeckung. Nach § 75 VVG liegt Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. Maßgeblich ist der Wert im Schadenzeitpunkt. [N-VVG-75]

Nach welchem Verhältnis wird gekürzt?

Nach der Proportionalregel. Der Versicherer ist nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu erbringen. Auch ein Teilschaden wird damit anteilig gekürzt, nicht nur der Totalschaden. [N-VVG-75]

Häufige Fehlannahmen

  • „Bei Unterversicherung wird nur ein Totalschaden gekürzt.“ Nein. Auch Teilschäden werden anteilig gekürzt. [N-VVG-75]
  • „Die einmal vereinbarte Summe passt dauerhaft.“ Nein. Steigende Werte erfordern eine Anpassung. [N-VVG-75]
  • „Unterversicherung spielt nur bei Sachwerten eine Rolle.“ Auch bei wachsendem Cyber-Schadenpotenzial ist die Deckungssumme zu prüfen. [N-VVG-75]
  • „Die Kürzung ist willkürlich.“ Nein. Sie folgt einer festen Proportionalregel: Die Leistung wird im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert erbracht (§ 75 VVG). [N-VVG-75]
  • „Jede kleine Abweichung führt zur Kürzung.“ Nein. § 75 VVG greift erst, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. [N-VVG-75]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Werte ermitteln. Versicherungswert realistisch und aktuell bestimmen.
  2. Summen anpassen. Deckungssummen nach Investitionen nachziehen.
  3. Verzicht prüfen. Auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht achten.
  4. Cyber-Deckung bemessen. Deckungssumme am wachsenden Schadenpotenzial ausrichten.

Für die Geschäftsleitung

§ 75 VVG führt bei erheblicher Unterversicherung zur anteiligen Leistungskürzung — auch bei Teilschäden, nicht nur beim Totalschaden. Für die Cyber-Deckung heißt das: Die Summe muss mit dem Risiko mitwachsen, sonst bleibt im Ernstfall ein Teil des Schadens ungedeckt.

Quellen

  1. [N-VVG-75] § 75 VVG (Unterversicherung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__75.html