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Überversicherung (§ 74 VVG)

Liegt vor, wenn die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert erheblich übersteigt. § 74 VVG erlaubt die Herabsetzung und ahndet Bereicherungsabsicht mit Nichtigkeit.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert erheblich übersteigt. § 74 VVG erlaubt die Herabsetzung und ahndet Bereicherungsabsicht mit Nichtigkeit. [N-VVG-74]

Der Normwortlaut

§ 74 Abs. 1 VVG bestimmt: „Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.“ [N-VVG-74]

Was ist Überversicherung?

Eine zu hoch angesetzte Versicherungssumme. Liegt die vereinbarte Summe erheblich über dem tatsächlichen Wert des versicherten Interesses, zahlt der Versicherungsnehmer zu viel Prämie, ohne im Schadenfall mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt zu bekommen — denn die Schadenversicherung soll nicht bereichern. § 74 VVG korrigiert dieses Missverhältnis. [N-VVG-74]

Kann man die Versicherungssumme herabsetzen?

Ja, jede Vertragspartei kann das verlangen. Nach § 74 Abs. 1 VVG können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer die Herabsetzung der Summe zur Beseitigung der Überversicherung verlangen — mit verhältnismäßiger Minderung der Prämie und mit sofortiger Wirkung. Überflüssige Prämien lassen sich so vermeiden. [N-VVG-74]

Was passiert bei Bereicherungsabsicht?

Der Vertrag ist nichtig. Nach § 74 Abs. 2 VVG ist der Vertrag nichtig, wenn der Versicherungsnehmer ihn in der Absicht schließt, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der Umstände zu. Überversicherung mit Betrugsabsicht wird also scharf sanktioniert. [N-VVG-74]

Warum ist das für Unternehmen wichtig?

Weil zu hohe Summen Geld kosten und Risiken bergen. Eine überhöhte Versicherungssumme bindet unnötig Prämie und schützt nicht besser, weil im Schadenfall nur der echte Schaden ersetzt wird. Die regelmäßige Abstimmung von Summe und tatsächlichem Wert ist damit ein einfacher Hebel zur Kostenkontrolle. [N-VVG-74]

Wann liegt Überversicherung vor?

Bei erheblichem Überschreiten. Nach § 74 Abs. 1 VVG liegt Überversicherung vor, wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt. Maßgeblich ist ein deutliches Missverhältnis. [N-VVG-74]

Was kann jede Vertragspartei verlangen?

Die Herabsetzung. Nach § 74 Abs. 1 VVG kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Das Recht steht beiden Seiten zu. [N-VVG-74]

Häufige Fehlannahmen

  • „Eine höhere Versicherungssumme bringt immer mehr Leistung.“ Nein. Eine erheblich zu hohe Summe begründet keine automatische Mehrleistung über den tatsächlichen Schaden hinaus. [N-VVG-74]
  • „Nur der Versicherer kann die Summe herabsetzen.“ Nein. Jede Vertragspartei kann es verlangen. [N-VVG-74]
  • „Überversicherung ist folgenlos.“ Nein. Bei Bereicherungsabsicht ist der Vertrag nichtig. [N-VVG-74]
  • „Bei einer zu hohen Summe bleibt es einfach bei der hohen Prämie.“ Nein. Bei erheblicher Überversicherung kann jede Partei die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung verlangen. [N-VVG-74]
  • „Wer sich absichtlich überversichert, verliert nur die Mehrleistung.“ Nein. Wird der Vertrag in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist er nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der Umstände zu. [N-VVG-74]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Summe abgleichen. Versicherungssumme mit dem tatsächlichen Wert vergleichen.
  2. Herabsetzung nutzen. Bei Überdeckung die Prämie senken lassen.
  3. Kein Missbrauch. Keine Überdeckung mit Bereicherungsabsicht anlegen.
  4. Regelmäßig prüfen. Werte und Summen periodisch überprüfen.

Für die Geschäftsleitung

§ 74 VVG zeigt, dass eine zu hohe Versicherungssumme kein Vorteil ist: Sie kostet Prämie ohne Mehrleistung und ist bei Bereicherungsabsicht sogar nichtig. Die Summe sollte den echten Wert abbilden — nicht mehr und nicht weniger.

Quellen

  1. [N-VVG-74] § 74 VVG (Überversicherung), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__74.html