CyberPediaWissen

Überschuldung (§ 19 InsO)

Liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung ist binnen zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Eröffnungsgrund nur bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Sie ist nur bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften Eröffnungsgrund. [N-InsO-19]

Der Normwortlaut

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO lautet amtlich: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ § 19 Abs. 1 InsO stellt klar: „Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.“ [N-InsO-19]

Wann gilt ein Unternehmen als überschuldet?

In zwei Schritten. Zunächst die Fortbestehensprognose: Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, entfällt die Überschuldung. Ist die Prognose negativ, folgt die rechnerische Prüfung: Deckt das Vermögen — bewertet nach Liquidationswerten — die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Beide Voraussetzungen müssen also zusammentreffen: rechnerische Unterdeckung und negative Fortführungsprognose. [N-InsO-19]

Was ist der Unterschied zwischen verschuldet und überschuldet?

Verschuldung ist ein betriebswirtschaftlicher Zustand: Ein Unternehmen hat Verbindlichkeiten, was normal und für sich genommen unbedenklich ist. Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ist ein insolvenzrechtlicher Tatbestand: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Erst dieser qualifizierte Zustand ist Eröffnungsgrund. [N-InsO-19]

Worauf blickt die Fortführungsprognose?

Auf die nächsten zwölf Monate. Das ist ein anderer Zeitraum als bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, die auf einen längeren Planungshorizont blickt. Nach einem Cyber-Großschaden ist deshalb getrennt zu fragen: Ist die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich? Diese Prognose stützt sich auf eine belastbare Planung, nicht auf Hoffnung. [N-InsO-19]

Wann liegt Überschuldung vor?

Bei fehlender Vermögensdeckung. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. [N-InsO-19]

Welche Rolle spielt die Fortführungsprognose?

Eine entscheidende. Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung im Rechtssinn vor. Die positive Fortführungsprognose schließt die Überschuldung aus. [N-InsO-19]

Ist die Überschuldung ein Eröffnungsgrund?

Ja. § 19 Abs. 1 InsO stellt klar, dass bei einer juristischen Person auch die Überschuldung Eröffnungsgrund ist — neben der Zahlungsunfähigkeit. [N-InsO-19]

Häufige Fehlannahmen

  • „Wer mehr Schulden als Vermögen hat, ist überschuldet.“ Nicht ohne Weiteres. Die rechnerische Unterdeckung allein genügt nicht; ist die Fortführung in zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung im Rechtssinn vor. [N-InsO-19]
  • „Überschuldung trifft jedes Unternehmen als Eröffnungsgrund.“ Nein. Sie ist nur bei juristischen Personen und den in § 19 Abs. 3 InsO genannten Personengesellschaften Eröffnungsgrund, nicht beim Einzelkaufmann. [N-InsO-19]
  • „Die Fortführungsprognose blickt auf 24 Monate.“ Nein. § 19 Abs. 2 InsO nennt zwölf Monate. Der längere Horizont gehört zur drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. [N-InsO-19] [N-InsO-18]
  • „Die Überschuldungsprüfung ist eine reine Bilanzrechnung.“ Nein. Sie ist zweistufig: Zunächst die Fortbestehensprognose; nur bei negativer Prognose ist rechnerisch zu prüfen, ob das Vermögen die Verbindlichkeiten deckt. [N-InsO-19]
  • „Alle Verbindlichkeiten zählen bei der Überschuldung mit.“ Nicht ausnahmslos. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen mit vereinbartem Rangrücktritt sind nicht zu berücksichtigen. [N-InsO-19]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Beide Stufen prüfen. Rechnerische Unterdeckung und Fortführungsprognose sind getrennt zu bewerten.
  2. Die Prognose dokumentieren. Eine überwiegend wahrscheinliche Fortführung muss auf belastbarer Planung beruhen und nachvollziehbar festgehalten werden.
  3. Zwölf- und Sechs-Wochen-Frist zusammendenken. Fällt die Prognose negativ aus, beginnt die Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO.
  4. Fachkundig bewerten lassen. Liquidationswerte und Prognose sind anspruchsvolle Bewertungsfragen.

Für die Geschäftsleitung

Überschuldung ist ein Vermögens-, kein Liquiditätsbegriff — das unterscheidet sie von der Zahlungsunfähigkeit. Der Schlüssel liegt in der Fortführungsprognose: Solange die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, besteht trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung im Rechtssinn. Nach einem Cyber-Großschaden entscheidet damit die Qualität der Planung darüber, ob eine Antragspflicht entsteht.

Quellen

  1. [N-InsO-19] § 19 InsO (Überschuldung), Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html
  2. [N-InsO-18] § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit), Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html