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Übergangsregelungen (§ 66 BSIG)

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 66 BSIG enthält Anwendungs- und Übergangsregelungen. Danach sind einzelne Begriffsbestimmungen und eine Registrierungsvorschrift erst anzuwenden, wenn eine auf Grundlage des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis dahin gelten die betroffenen Begriffsbestimmungen in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter. Die Vorschrift überbrückt damit die Phase, in der die Betreiber kritischer Anlagen noch nicht abschließend durch Rechtsverordnung bestimmt sind. [N-BSIG-66]

Der Normwortlaut

§ 66 BSIG lautet auszugsweise amtlich: „§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ [N-BSIG-66]

Was regelt § 66 BSIG?

Den zeitlichen Anwendungsbeginn einzelner Vorschriften. Bestimmte Begriffsbestimmungen des § 2 BSIG und eine Registrierungsregelung des § 33 BSIG greifen erst, wenn die maßgebliche Rechtsverordnung auf Grundlage des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft ist. § 66 BSIG ist damit keine inhaltliche, sondern eine zeitliche Weichenstellung. [N-BSIG-66] [N-BSIG-33]

Welche konkreten Vorschriften betrifft die Regelung?

§ 2 Nummer 22 und 24 BSIG — also einzelne Begriffsbestimmungen — sowie § 33 Absatz 2 BSIG, die Registrierungsregelung für Betreiber kritischer Anlagen. Nur diese ausdrücklich benannten Vorschriften sind vom aufgeschobenen Anwendungsbeginn erfasst; die übrigen Vorschriften des BSIG bleiben davon unberührt. [N-BSIG-66] [N-BSIG-33]

Woran knüpft der Anwendungsbeginn an?

An das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassen wird. Erst wenn diese Rechtsverordnung gilt, sind die betroffenen Vorschriften anzuwenden. Der Gesetzgeber koppelt den Anwendungsbeginn also unmittelbar an einen noch ausstehenden Umsetzungsschritt. [N-BSIG-66]

Welche Fassung gilt bis dahin?

Bis zur Geltung der Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 BSIG in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Es entsteht also keine Regelungslücke: Die frühere Fassung der betroffenen Begriffsbestimmungen bleibt maßgeblich, bis die neue Fassung über die Rechtsverordnung Anwendung findet. [N-BSIG-66]

Warum ist die Übergangsregelung nötig?

Weil die Bestimmung der Betreiber kritischer Anlagen an eine noch zu erlassende Rechtsverordnung anknüpft. Solange diese nicht gilt, ließe sich eine Anwendung der daran anknüpfenden Begriffe nicht praktikabel handhaben. § 66 BSIG überbrückt diese Phase und ordnet an, welche Fassung bis dahin weitergilt. [N-BSIG-66]

Was bedeutet das für die Registrierung kritischer Anlagen?

Dass § 33 Absatz 2 BSIG — die Registrierung der Betreiber kritischer Anlagen über das KRITIS-Dachgesetz — erst mit Geltung der Rechtsverordnung anzuwenden ist. Wer prüft, ob und wie er sich als Betreiber einer kritischen Anlage registrieren muss, muss deshalb den Stand der Rechtsverordnung im Blick behalten. [N-BSIG-66] [N-BSIG-33]

Was bedeutet das für die Praxis?

Dass es für einzelne Definitionen auf den Stand der Umsetzung ankommt. Bis zur Geltung der Rechtsverordnung ist die frühere Fassung der betroffenen Begriffsbestimmungen maßgeblich. Wer Pflichten aus diesen Vorschriften ableitet, sollte den aktuellen Umsetzungsstand prüfen, statt aus der neuen Fassung Schlüsse zu ziehen, die noch nicht anwendbar ist. [N-BSIG-66]

Häufige Fehlannahmen

  • „Alle BSIG-Vorschriften gelten sofort und unverändert.“ Nein. § 66 BSIG verschiebt den Anwendungsbeginn einzelner Vorschriften bis zur maßgeblichen Rechtsverordnung. [N-BSIG-66]
  • „Die früheren Begriffsbestimmungen sind bedeutungslos.“ Nein. Bis zur Geltung der Rechtsverordnung gelten § 2 Nummer 22 und 24 in der bis 16. März 2026 geltenden Fassung weiter. [N-BSIG-66]
  • „§ 66 BSIG betrifft alle Pflichten gleichermaßen.“ Nein. Er nennt konkret § 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 — nicht das gesamte BSIG. [N-BSIG-66]
  • „Der Anwendungsbeginn steht fest.“ Nein. Er hängt vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung auf Grundlage des KRITIS-Dachgesetzes ab. [N-BSIG-66]
  • „Bis zur Rechtsverordnung besteht eine Regelungslücke.“ Nein. § 66 BSIG ordnet ausdrücklich an, welche Fassung übergangsweise weitergilt. [N-BSIG-66]
  • „Die Registrierung als Betreiber kritischer Anlagen ist unabhängig von § 66 BSIG.“ Nein. § 33 Absatz 2 BSIG ist ausdrücklich erfasst und erst mit der Rechtsverordnung anzuwenden. [N-BSIG-66] [N-BSIG-33]
  • „Der Rechtsrahmen ist final.“ Nicht in jedem Punkt. § 66 BSIG zeigt, dass einzelne Bausteine noch von einer ausstehenden Rechtsverordnung abhängen. [N-BSIG-66]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Umsetzungsstand prüfen. Klären, ob die maßgebliche Rechtsverordnung nach dem KRITIS-Dachgesetz bereits gilt.
  2. Betroffenheit neu bewerten. Die Einstufung als Betreiber kritischer Anlagen kann von der Rechtsverordnung abhängen.
  3. Registrierungsweg beachten. § 33 Absatz 2 BSIG greift erst mit der Rechtsverordnung.
  4. Fassung sauber zuordnen. Bis dahin ist die bis 16. März 2026 geltende Fassung der betroffenen Begriffe maßgeblich.
  5. Entwicklung verfolgen. Änderungen des Rechtsrahmens im Blick behalten und die eigene Einordnung aktuell halten.

Für die Geschäftsleitung

§ 66 BSIG erinnert daran, dass der Rechtsrahmen im Übergang ist. Für einzelne Definitionen — gerade rund um kritische Anlagen — kommt es auf das Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsverordnung an. Wer den Umsetzungsstand verfolgt, ordnet die eigene Betroffenheit korrekt ein und vermeidet Fehlschlüsse aus einer noch nicht anwendbaren Vorschrift.

Quellen

  1. [N-BSIG-66] § 66 BSIG (Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__66.html
  2. [N-BSIG-33] § 33 BSIG (Registrierungspflicht), Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__33.html