CyberPediaWissen

Tätigkeitsuntersagung (§ 61 BSIG)

Eine der schärfsten Aufsichtsfolgen: Die Aufsichtsbehörde kann als letztes Mittel unzuverlässigen Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen die Leitungstätigkeit vorübergehend untersagen, nachdem das Bundesamt die Nichtbefolgung von Anordnungen mitgeteilt hat.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Tätigkeitsuntersagung ist eine der schärfsten Aufsichtsfolgen im BSIG-Kontext. Nach § 61 Abs. 9 BSIG kann die zuständige Aufsichtsbehörde als letztes Mittel unzuverlässigen Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen die Ausübung ihrer Leitungstätigkeit vorübergehend untersagen, nachdem das Bundesamt die Nichtbefolgung von Anordnungen mitgeteilt hat. [N-BSIG-61]

Der Normwortlaut

§ 61 Abs. 9 BSIG sieht vor: Kommen besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nach, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Diese zuständige Aufsichtsbehörde kann als letztes Mittel unzuverlässigen Geschäftsleitungen „die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen“. Die Untersagung ist nur zulässig, bis die Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt. [N-BSIG-61]

Kann dem Geschäftsführer die Tätigkeit untersagt werden?

Ja, vorübergehend — aber nicht unmittelbar durch das Bundesamt. Kommt eine besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nach, kann das Bundesamt dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Diese kann als letztes Mittel unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Leitungstätigkeit vorübergehend untersagen. [N-BSIG-61]

Wann greift das Bundesamt ein?

Als letzte Stufe der Aufsicht. Die Untersagung setzt voraus, dass die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nachkommt und das Bundesamt dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilt. Die Maßnahme ist an diese Nichtbefolgung gekoppelt und endet, sobald die Einrichtung den Anordnungen nachkommt. [N-BSIG-61]

Wie lange gilt die Untersagung?

Nur solange die Anordnungen nicht befolgt werden. § 61 BSIG begrenzt die Untersagung zeitlich: Sie ist nur zulässig, bis die Einrichtung den zugrunde liegenden Anordnungen nachkommt. Damit ist sie ein Druckmittel zur Durchsetzung, keine dauerhafte Sanktion; die weiteren Aufsichts- und Nachweisbefugnisse — etwa die abweichenden Fristen des § 61 Absatz 3 BSIG — bleiben davon unberührt. [N-BSIG-61]

Wer kann die Tätigkeit untersagen?

Die zuständige Aufsichtsbehörde. Nach § 61 Abs. 9 BSIG kann das Bundesamt bei fortdauernder Nichtbefolgung seiner Anordnungen die zuständige Aufsichtsbehörde informieren; diese kann unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagen. Das Bundesamt selbst spricht die Untersagung nicht aus. [N-BSIG-61]

Ist die Untersagung erstes oder letztes Mittel?

Das letzte Mittel. Die Untersagung kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn die Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nachkommt. Sie steht am Ende der Eskalation, nicht am Anfang. [N-BSIG-61]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Aufsicht kann der Geschäftsleitung nichts anhaben.“ Nein. § 61 Abs. 9 BSIG erlaubt als letztes Mittel eine vorübergehende Tätigkeitsuntersagung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. [N-BSIG-61]
  • „Die Untersagung ist dauerhaft.“ Nein. Sie gilt nur, bis die Anordnungen befolgt werden. [N-BSIG-61]
  • „Sie trifft die Einrichtung, nicht die Personen.“ Sie richtet sich gerade gegen die unzuverlässige Geschäftsleitung. [N-BSIG-61]
  • „Eine Tätigkeitsuntersagung trifft jede Einrichtung sofort.“ Nein. Sie ist das letzte Mittel und kommt insbesondere bei besonders wichtigen Einrichtungen in Betracht, wenn Anordnungen nicht befolgt werden. [N-BSIG-61]
  • „Die Untersagung ist eine Strafe für die Vergangenheit.“ Nein. Sie ist eine in die Zukunft gerichtete Aufsichtsmaßnahme, die greift, bis die Geschäftsleitung die Anordnungen erfüllt. [N-BSIG-61]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Anordnungen befolgen. Aufsichtsanordnungen des Bundesamtes zügig umsetzen.
  2. Zuverlässigkeit wahren. Pflichten ernst nehmen, um Eingriffe zu vermeiden.
  3. Eskalation verstehen. Die Untersagung als letzte Aufsichtsstufe einordnen.
  4. Dokumentation führen. Umsetzung der Anordnungen belegen.

Für die Geschäftsleitung

§ 61 BSIG zeigt, wie ernst die Aufsicht die Pflichtbefolgung besonders wichtiger Einrichtungen nimmt: Kommt die Einrichtung Anordnungen des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nach, kann über die zuständige Aufsichtsbehörde als letztes Mittel eine vorübergehende Tätigkeitsuntersagung gegen unzuverlässige Geschäftsleitungen folgen. Die Maßnahme endet, sobald die Einrichtung nachkommt — sie ist Druckmittel, nicht Selbstzweck.

Quellen

  1. [N-BSIG-61] § 61 BSIG (Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen), Tätigkeitsuntersagung. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__61.html