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Täterschaft (§ 25 StGB)

Wer die Tat selbst begeht oder durch einen anderen begehen lässt, ist Täter; begehen mehrere sie gemeinschaftlich, wird jeder als Mittäter bestraft. Die Vorschrift grenzt gegen bloße Teilnahme ab.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 25 StGB bestimmt, wer als Täter einer Straftat bestraft wird. Täter ist, wer die Tat selbst begeht (unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen begehen lässt (mittelbare Täterschaft). Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter — als Mittäter — bestraft. Die Vorschrift grenzt die Täterschaft von der bloßen Teilnahme ab und ist Grundlage dafür, wem eine Straftat als eigene zugerechnet wird. [N-StGB-25]

Der Normwortlaut

§ 25 Abs. 1 StGB bestimmt amtlich, dass als Täter bestraft wird, „wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht“. Nach § 25 Abs. 2 StGB wird, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen, „jeder als Täter bestraft (Mittäter)“. [N-StGB-25]

Welche Formen der Täterschaft unterscheidet § 25 StGB?

Drei. Die unmittelbare Täterschaft (die Tat selbst begehen), die mittelbare Täterschaft (die Tat durch einen anderen begehen) und die Mittäterschaft (mehrere begehen die Tat gemeinschaftlich). Alle drei führen dazu, dass die Tat als eigene zugerechnet wird. [N-StGB-25]

Was bedeutet mittelbare Täterschaft?

Dass jemand die Tat nicht mit eigener Hand ausführt, sondern sich eines anderen als Werkzeug bedient und das Geschehen beherrscht. Der Hintermann wird als Täter bestraft, obwohl ein anderer die Ausführungshandlung vornimmt. Entscheidend ist die Beherrschung des Geschehens. [N-StGB-25]

Was bedeutet Mittäterschaft?

Dass mehrere aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken. Jeder Beitrag wird den anderen zugerechnet, sodass jeder für die gesamte Tat als Täter haftet — auch wenn er nur einen Teil selbst ausgeführt hat. § 25 Abs. 2 StGB stellt jeden Mittäter dem Alleintäter gleich. [N-StGB-25]

Wie grenzt sich Täterschaft von Teilnahme ab?

Über die Tatherrschaft und das eigene Interesse an der Tat. Täter ist, wer die Tat als eigene beherrscht; Teilnehmer — Anstifter oder Gehilfe — fördert oder veranlasst dagegen eine fremde Tat. Die Abgrenzung entscheidet über die Strafbarkeit und ihren Umfang. [N-StGB-25]

Was bedeutet § 25 StGB für Verantwortliche im Unternehmen?

Er zeigt, dass die persönliche strafrechtliche Verantwortung nicht nur den unmittelbar Handelnden trifft. Wer eine Tat durch andere begehen lässt oder arbeitsteilig zusammenwirkt, kann selbst Täter sein. In Verbindung mit der Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale kann das die Leitungsebene erfassen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. [N-StGB-25] [N-StGB-14]

Häufige Fehlannahmen

  • „Täter ist nur, wer die Tat mit eigener Hand ausführt.“ Nein. Auch die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft begründen Täterschaft. [N-StGB-25]
  • „Wer nicht selbst handelt, kann kein Täter sein.“ Nicht richtig. Bei mittelbarer Täterschaft begeht der Hintermann die Tat durch einen anderen. [N-StGB-25]
  • „Bei mehreren Beteiligten haftet jeder nur für seinen Teil.“ Nein. Bei Mittäterschaft wird jeder für die gesamte Tat als Täter bestraft. [N-StGB-25]
  • „Täterschaft und Teilnahme sind dasselbe.“ Nein. Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) betrifft eine fremde Tat; Täterschaft die eigene. [N-StGB-25]
  • „§ 25 StGB begründet selbst einen Straftatbestand.“ Nein. Er regelt, wer Täter ist; die Strafbarkeit folgt aus dem jeweiligen Tatbestand. [N-StGB-25]
  • „Die Leitungsebene ist strafrechtlich außen vor.“ Nicht zwingend. Über mittelbare Täterschaft und Zurechnung kann sie erfasst werden. [N-StGB-25] [N-StGB-14]
  • „Ein gemeinsamer Tatplan ist unerheblich.“ Im Gegenteil. Er ist Grundlage der Mittäterschaft. [N-StGB-25]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Verantwortung realistisch einschätzen. Täterschaft kann auch ohne eigene Ausführungshandlung vorliegen.
  2. Arbeitsteilung bewerten. Gemeinsames Zusammenwirken kann Mittäterschaft begründen.
  3. Weisungen prüfen. Wer andere zu Taten einsetzt, kann mittelbarer Täter sein.
  4. Compliance sichern. Klare, rechtmäßige Prozesse verringern Zurechnungsrisiken.
  5. Straf- und Haftungsebene zusammen denken. Täterschaft, Zurechnung und zivilrechtliche Haftung greifen ineinander.

Für die Geschäftsleitung

§ 25 StGB macht deutlich, dass Täter nicht nur ist, wer selbst zur Tat greift. Wer das Geschehen durch andere beherrscht oder arbeitsteilig zusammenwirkt, kann als Täter oder Mittäter haften. Für Verantwortliche im Unternehmen unterstreicht das, dass sich strafrechtliche Verantwortung nicht durch Delegation der Ausführung abstreifen lässt.

Quellen

  1. [N-StGB-25] § 25 StGB (Täterschaft), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html
  2. [N-StGB-14] § 14 StGB (Handeln für einen anderen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__14.html