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Strafantrag im Geheimbereich (§ 205 StGB)

Regelt, wann Delikte aus dem persönlichen Lebens- und Geheimbereich nur auf Antrag verfolgt werden. Ein Teil ist absolutes Antragsdelikt; bei anderen kann bei besonderem öffentlichem Interesse ohne Antrag eingeschritten werden.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 205 StGB regelt, wann Straftaten aus dem Bereich der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nur auf Antrag verfolgt werden. Ein Teil dieser Delikte ist absolutes Antragsdelikt; bei anderen — etwa dem Ausspähen und Abfangen von Daten — kann die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. [N-StGB-205]

Der Normwortlaut

§ 205 Abs. 1 StGB lautet amtlich: „In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ [N-StGB-205]

Was ist ein Antragsdelikt?

Eine Straftat, die grundsätzlich nur verfolgt wird, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Ohne Antrag findet keine Strafverfolgung statt. § 205 StGB bestimmt für die Delikte des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, für welche das gilt. [N-StGB-205]

Welche Delikte sind absolut, welche relativ antragsabhängig?

Nach § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB werden die dort genannten Fälle nur auf Antrag verfolgt. Für die Delikte nach §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB — darunter das Ausspähen und das Abfangen von Daten sowie die Datenhehlerei — gilt das Antragserfordernis nur relativ: Die Behörde kann bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen einschreiten. [N-StGB-205]

Warum ist das für Unternehmen wichtig?

Wer als Verletzter eine Straftat aus diesem Bereich verfolgen lassen will, muss regelmäßig selbst tätig werden und einen Strafantrag stellen — häufig innerhalb einer Frist. Bei schwerwiegenden Cyber-Angriffen kann die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise auch ohne Antrag ermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. [N-StGB-205]

Welche Delikte sind reine Antragsdelikte?

Mehrere. Nach § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB werden die Taten der §§ 201 Abs. 1 und 2, 202, 203 und 204 StGB nur auf Antrag verfolgt. Ohne Strafantrag findet insoweit keine Verfolgung statt. [N-StGB-205]

Bei welchen Delikten greift das besondere öffentliche Interesse?

Bei den Daten- und Bilddelikten. Für die Fälle der §§ 201a, 202a, 202b und 202d StGB gilt das Antragserfordernis ebenfalls — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. [N-StGB-205]

Wer entscheidet über das besondere öffentliche Interesse?

Die Strafverfolgungsbehörde. Sie beurteilt, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist. [N-StGB-205]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Staat verfolgt jede Datenausspähung von Amts wegen.“ Nicht immer. Nach § 205 StGB besteht bei §§ 202a und 202b StGB grundsätzlich ein Antragserfordernis, sofern kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. [N-StGB-205]
  • „Ein Strafantrag ist nie nötig.“ Doch. Für die in § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Delikte ist der Antrag zwingend. [N-StGB-205]
  • „Die Frist für einen Strafantrag ist unbegrenzt.“ Nein. Der Strafantrag ist regelmäßig nach der allgemeinen Antragsfrist des § 77b StGB fristgebunden; die Frist ist gesondert zu beachten. [N-StGB-205] [N-StGB-77b]
  • „Alle Delikte des Privatbereichs werden von Amts wegen verfolgt.“ Nein. Die §§ 201 Abs. 1 und 2, 202, 203 und 204 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. [N-StGB-205]
  • „Beim Ausspähen von Daten braucht es stets einen Antrag.“ Nicht zwingend. Bei den §§ 202a, 202b und 202d StGB kann die Behörde bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen einschreiten. [N-StGB-205]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Beweise sichern. Nach einem Angriff Spuren und Beweismittel frühzeitig sichern.
  2. Antrag rechtzeitig stellen. Wenn eine Strafverfolgung gewünscht ist, den Strafantrag fristgerecht stellen.
  3. Öffentliches Interesse prüfen. Bei gravierenden Vorfällen kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag einschreiten.

Für die Geschäftsleitung

Nach einem Datenangriff hängt die Strafverfolgung oft davon ab, dass das betroffene Unternehmen selbst einen Strafantrag stellt. § 205 StGB macht das für viele Delikte des Geheimbereichs zur Voraussetzung. Wer Beweise sichert und fristgerecht Strafanzeige sowie, soweit erforderlich, Strafantrag stellt, hält sich die Strafverfolgung offen.

Quellen

  1. [N-StGB-205] § 205 StGB (Strafantrag), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__205.html
  2. [N-StGB-77b] § 77b StGB (Antragsfrist), aus dem beigefügten StGB-Gesamtdokument. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026.