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Strafantrag bei Computerdelikten (§ 303c StGB)

Sachbeschädigung, Datenveränderung und Computersabotage werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt; von Amts wegen kann eingeschritten werden, wenn die Behörde wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten hält.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 303c StGB werden die Sachbeschädigung, die Datenveränderung und die Computersabotage grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Ausnahmsweise kann die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreiten, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten hält. Für Unternehmen bedeutet das: Nach einem Angriff auf Daten oder IT-Systeme ist häufig ein eigener Strafantrag erforderlich. [N-StGB-303c]

Der Normwortlaut

§ 303c StGB lautet amtlich: „In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ [N-StGB-303c]

Welche Delikte erfasst § 303c StGB?

Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die Datenveränderung (§ 303a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB) in den genannten Absätzen. Für diese Taten gilt das Antragserfordernis. [N-StGB-303c]

Was bedeutet das Antragserfordernis?

Dass die Tat grundsätzlich nur verfolgt wird, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. § 303c StGB begründet ein sogenanntes relatives Antragsdelikt: Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Antrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. [N-StGB-303c]

Wann besteht ein besonderes öffentliches Interesse?

Wenn die Tat über den Kreis des Verletzten hinaus den Rechtsfrieden stört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Bei schwerwiegenden Angriffen auf IT-Systeme kann die Behörde deshalb auch ohne Strafantrag tätig werden. [N-StGB-303c]

Welche Paragraphen nennt § 303c StGB?

Einen festen Kreis. § 303c StGB erfasst die Fälle der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 StGB. Für diese Delikte gilt das Antragserfordernis, soweit kein besonderes öffentliches Interesse besteht. [N-StGB-303c]

Was ist die Folge des Antragserfordernisses?

Kein Verfahren ohne Antrag. Ohne Strafantrag — und ohne bejahtes besonderes öffentliches Interesse — wird die Tat nicht verfolgt. Der Verletzte steuert damit über den Antrag den Beginn der Strafverfolgung mit. [N-StGB-303c]

Wer entscheidet über das besondere öffentliche Interesse?

Die Strafverfolgungsbehörde. Sie kann ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht — dann bedarf es keines Antrags. [N-StGB-303c]

Häufige Fehlannahmen

  • „Datenveränderung und Computersabotage werden immer von Amts wegen verfolgt.“ Nicht zwingend. Nach § 303c StGB ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht. [N-StGB-303c]
  • „Ohne Strafantrag passiert nie etwas.“ Nein. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann die Behörde auch ohne Antrag einschreiten. [N-StGB-303c]
  • „Der Strafantrag kann jederzeit gestellt werden.“ Nein. Der Strafantrag ist regelmäßig nach der allgemeinen Antragsfrist des § 77b StGB fristgebunden. [N-StGB-303c] [N-StGB-77b]
  • „Das besondere öffentliche Interesse muss der Verletzte darlegen.“ Nein. Darüber entscheidet die Strafverfolgungsbehörde. [N-StGB-303c]
  • „§ 303c StGB erfasst jede Computerstraftat.“ Nein. Er nennt ausdrücklich die §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 und § 303b Abs. 1 bis 3. [N-StGB-303c]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vorfall dokumentieren. Angriffe auf Daten und Systeme technisch und zeitlich sauber festhalten.
  2. Strafantrag prüfen. Wenn eine Strafverfolgung gewünscht ist, den Antrag fristgerecht stellen.
  3. Mit Behörden abstimmen. Bei gravierenden Vorfällen frühzeitig Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

Für die Geschäftsleitung

Ransomware, gelöschte Datenbestände oder lahmgelegte Systeme sind typische Fälle der §§ 303a und 303b StGB. § 303c StGB macht deutlich: Damit die Tat verfolgt wird, ist häufig ein eigener Strafantrag nötig. Wer den Vorfall dokumentiert und fristgerecht Strafanzeige und, soweit erforderlich, Strafantrag stellt, hält sich die strafrechtliche Aufarbeitung offen.

Quellen

  1. [N-StGB-303c] § 303c StGB (Strafantrag), zu den §§ 303, 303a, 303b StGB. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303c.html
  2. [N-StGB-77b] § 77b StGB (Antragsfrist), aus dem beigefügten StGB-Gesamtdokument. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026.