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Sorgfaltspflicht des Genossenschaftsvorstands (§ 34 GenG)

Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft schulden die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; für unternehmerische Entscheidungen gilt eine Business Judgement Rule. Pflichtverletzungen begründen Gesamtschuldnerhaftung, im Sorgfaltsstreit trifft sie die Beweislast.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 34 GenG regelt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt eine Business Judgement Rule. Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Genossenschaft als Gesamtschuldner; im Streit über die Sorgfalt tragen sie die Beweislast. [N-GenG-34]

Der Normwortlaut

§ 34 Abs. 1 GenG bestimmt: „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.“ Nach Abs. 2 sind Vorstandsmitglieder, „die ihre Pflichten verletzen, … der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet“; im Streit über die Sorgfalt tragen sie die Beweislast. [N-GenG-34]

Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?

Der eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft. § 34 Abs. 1 GenG legt einen objektivierten, genossenschaftsspezifischen Maßstab an. Er entspricht strukturell dem Maßstab des Aktien- und GmbH-Rechts. [N-GenG-34]

Gilt die Business Judgement Rule?

Ja. Nach § 34 Abs. 1 GenG liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Der unternehmerische Ermessensspielraum ist damit geschützt. [N-GenG-34]

Wie haften Vorstandsmitglieder bei Pflichtverletzung?

Als Gesamtschuldner. Nach § 34 Abs. 2 GenG sind pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglieder der Genossenschaft zum Ersatz des Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Genossenschaft kann jeden auf das Ganze in Anspruch nehmen. [N-GenG-34]

Wer trägt die Beweislast?

Die Vorstandsmitglieder. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, tragen sie nach § 34 Abs. 2 GenG die Beweislast. Diese Beweislastumkehr verschärft die Haftung. [N-GenG-34]

Gilt eine Erleichterung für ehrenamtliche Vorstände?

Ja. Ist ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig, muss dies nach § 34 Abs. 2 GenG bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit fließt in die Bewertung ein. [N-GenG-34]

Häufige Fehlannahmen

  • „Für Genossenschaftsvorstände gilt kein strenger Maßstab.“ Doch. § 34 GenG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. [N-GenG-34]
  • „Die Business Judgement Rule gilt nur im Aktienrecht.“ Nein. § 34 Abs. 1 GenG enthält sie ausdrücklich auch für Genossenschaften. [N-GenG-34]
  • „Die Genossenschaft muss das Verschulden beweisen.“ Nein. Die Vorstandsmitglieder tragen die Beweislast für die Sorgfalt. [N-GenG-34]
  • „Jeder haftet nur für seinen Anteil.“ Nein. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch. [N-GenG-34]
  • „Ehrenamtlichkeit spielt keine Rolle.“ Doch. Sie ist bei der Sorgfaltsbeurteilung zugunsten des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. [N-GenG-34]
  • „Die Verschwiegenheitspflicht gilt für Genossenschaftsvorstände nicht.“ Doch. § 34 Abs. 1 GenG verpflichtet sie zum Stillschweigen über Geheimnisse der Genossenschaft. [N-GenG-34]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Maßstab kennen. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als verbindlichen Standard verstehen.
  2. Entscheidungen absichern. Unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage treffen und dokumentieren.
  3. Beweislast bedenken. Die eigene Sorgfalt nachvollziehbar belegen können.
  4. Verschwiegenheit wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Genossenschaft schützen.

Für die Geschäftsleitung

§ 34 GenG stellt den Genossenschaftsvorstand haftungsrechtlich mit Vorstand und Geschäftsführer gleich: strenger Sorgfaltsmaßstab, gesamtschuldnerische Haftung und Beweislast bei ihm. Wer Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage trifft und dokumentiert, nutzt die Business Judgement Rule — und sichert sich gegen den Vorwurf der Pflichtverletzung ab.

Quellen

  1. [N-GenG-34] § 34 GenG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__34.html