Kurzdefinition: Die Sorgfaltspflicht ist der Maßstab, an dem das Handeln der Geschäftsleitung gemessen wird. Vorstände schulden nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, GmbH-Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Der Normwortlaut
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG lautet: „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ § 43 Abs. 1 GmbHG lautet: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Welche Sorgfaltspflicht hat ein Geschäftsführer?
Bei Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, bei GmbH-Geschäftsführern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der Maßstab ist objektiv und typisiert: Es kommt nicht auf die individuellen Fähigkeiten an, sondern auf das, was von einem ordentlichen Geschäftsleiter in der jeweiligen Situation zu erwarten ist. Die Normen verwenden unterschiedliche Formeln; ihre konkrete Reichweite ist in der jeweiligen Organ- und Einzelfallspur zu prüfen. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Wie hängt die Sorgfaltspflicht mit der Haftung zusammen?
Sie ist ihr Anknüpfungspunkt. Wer die Sorgfalt verletzt und der Gesellschaft dadurch schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet auf Ersatz — nach § 93 Abs. 2 AktG beziehungsweise § 43 Abs. 2 GmbHG. Im Aktienrecht trägt das Organ dabei die Beweislast für die Einhaltung der Sorgfalt (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Eine Entlastung sieht § 93 Abs. 4 AktG vor: Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht — die bloße Billigung durch den Aufsichtsrat schließt die Ersatzpflicht dagegen nicht aus. Die Sorgfaltspflicht ist damit die Kehrseite der Innenhaftung. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Wo endet die Sorgfaltspflicht bei unternehmerischen Entscheidungen?
An der Business Judgement Rule. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG keine Pflichtverletzung vor, wenn das Organ vernünftigerweise annehmen durfte, auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Die Sorgfaltspflicht verlangt also nicht den Erfolg, sondern das sorgfältige, informierte Vorgehen. [N-AktG-93]
Welchen Maßstab verlangt § 93 AktG?
Den ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. [N-AktG-93]
Welchen Maßstab verlangt § 43 GmbHG?
Den ordentlichen Geschäftsmann. § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. [N-GmbHG-43]
Ist der Sorgfaltsmaßstab objektiv?
Ja. Beide Vorschriften knüpfen an einen ordentlichen Geschäftsleiter oder Geschäftsmann an, nicht an die individuellen Fähigkeiten der handelnden Person. Der Maßstab ist damit objektiviert; mangelnde eigene Kenntnisse entschuldigen nicht. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Häufige Fehlannahmen
- „Es kommt auf die persönlichen Fähigkeiten an.“ Nein. Der Maßstab ist objektiv typisiert — der ordentliche Geschäftsleiter, nicht die individuelle Person. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
- „AktG und GmbHG stellen denselben Maßstab auf.“ Nicht ganz. § 93 AktG verlangt den „ordentlichen und gewissenhaften“ Geschäftsleiter, § 43 GmbHG den „ordentlichen Geschäftsmann“. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
- „Ein schlechtes Ergebnis ist schon eine Sorgfaltsverletzung.“ Nein. Bei unternehmerischen Entscheidungen schützt die Business Judgement Rule das sorgfältige Vorgehen. [N-AktG-93]
- „Verschwiegenheit ist keine Frage der Sorgfaltspflicht.“ Doch. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, haben die Vorstandsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. [N-AktG-93]
- „Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem eigenen Vermögen.“ Nein. Maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der fremdes Vermögen treuhänderisch verwaltet. [N-AktG-93]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Maßstab kennen. Objektiv typisiert — was ein ordentlicher Geschäftsleiter täte.
- Informiert entscheiden. Angemessene Informationsgrundlage schaffen und festhalten.
- Pflicht und Ermessen trennen. Gebundene Pflichten sind zu erfüllen, unternehmerische Entscheidungen sind geschützt.
- Dokumentieren. Wegen der Beweislast im Aktienrecht ist der Nachweis entscheidend.
Für die Geschäftsleitung
Die Sorgfaltspflicht ist ein zentraler Bezugspunkt der Organhaftung: Vorstände und Geschäftsführer schulden den gesetzlichen Maßstab ordentlicher Geschäftsleitung. Sie verlangt kein Gelingen, sondern sorgfältiges, informiertes Handeln — und weil im Aktienrecht das Organ die Einhaltung beweisen muss, stärkt Dokumentation die eigene Position.
Quellen
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
