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Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB)

Deliktische Haftung für den, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Geschützt ist auch das Vermögen als solches; erforderlich sind Verwerflichkeit und Schädigungsvorsatz.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 826 BGB begründet eine deliktische Haftung für die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet. Anders als die allgemeine deliktische Haftung schützt § 826 BGB auch das Vermögen als solches — also auch reine Vermögensschäden. Erforderlich sind aber ein besonders verwerfliches Verhalten und ein Schädigungsvorsatz. [N-BGB-826]

Der Normwortlaut

§ 826 BGB lautet amtlich: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ [N-BGB-826]

Welche Voraussetzungen hat § 826 BGB?

Drei Elemente: ein Schaden — auch ein reiner Vermögensschaden —, die Sittenwidrigkeit des schädigenden Verhaltens und der Vorsatz des Schädigers in Bezug auf die Schädigung. Fehlt eines dieser Elemente, greift die Haftung nicht. [N-BGB-826]

Was bedeutet Sittenwidrigkeit?

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Sittenwidrigkeit ist stets kontextabhängig und wird anhand der Gesamtumstände beurteilt. Sie setzt ein besonderes Maß an Verwerflichkeit voraus, das über eine bloße Pflichtverletzung oder Vertragswidrigkeit hinausgeht. [N-BGB-826]

Welchen Vorsatz verlangt § 826 BGB?

Vorsatz in Bezug auf die Schädigung. Der Schädiger muss den Eintritt des Schadens zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen; bedingter Vorsatz genügt. Er muss nicht wissen, dass sein Verhalten „sittenwidrig“ ist — es reicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. [N-BGB-826]

Worin unterscheidet sich § 826 BGB von der allgemeinen deliktischen Haftung?

Im Schutzumfang und im Verschuldensmaßstab. Die allgemeine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechtsgüter und lässt bereits Fahrlässigkeit genügen. § 826 BGB schützt darüber hinaus das Vermögen als solches, verlangt dafür aber ein sittenwidriges Verhalten und Schädigungsvorsatz. § 826 BGB greift dort, wo Absatz 1 wegen eines reinen Vermögensschadens nicht hilft. [N-BGB-826] [N-BGB-823]

Welche Rolle spielt § 826 BGB im Cyber-Kontext?

Er kommt bei besonders verwerflichem, vorsätzlichem Verhalten in Betracht — etwa bei gezielter Täuschung, Sabotage oder der bewussten Ausnutzung von Schwachstellen zum Schaden eines anderen. Da § 826 BGB auch reine Vermögensschäden erfasst, kann er in Fällen greifen, in denen kein absolutes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Der hohe Vorsatz- und Sittenwidrigkeitsmaßstab begrenzt die Norm jedoch auf gravierende Fälle. [N-BGB-826]

Wie hängt § 826 BGB mit strafbaren Handlungen zusammen?

Häufig überschneiden sie sich. Ein Verhalten, das einen Straftatbestand wie Betrug oder Computersabotage erfüllt, kann ein starkes Indiz für die Sittenwidrigkeit sein; Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB bleiben aber eigenständig zu prüfen. Die zivilrechtliche Haftung nach § 826 BGB und die strafrechtliche Verantwortung stehen aber selbständig nebeneinander. [N-BGB-826]

Häufige Fehlannahmen

  • „Reine Vermögensschäden werden deliktisch nie ersetzt.“ Nicht richtig. § 826 BGB erfasst gerade auch reine Vermögensschäden. [N-BGB-826] [N-BGB-823]
  • „Fahrlässigkeit genügt für § 826 BGB.“ Nein. § 826 BGB verlangt Vorsatz in Bezug auf die Schädigung. [N-BGB-826]
  • „Der Schädiger muss wissen, dass er sittenwidrig handelt.“ Nein. Es genügt die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. [N-BGB-826]
  • „Jede Vertragsverletzung ist sittenwidrig.“ Nein. Sittenwidrigkeit verlangt ein besonderes Maß an Verwerflichkeit, das über eine bloße Pflichtverletzung hinausgeht. [N-BGB-826]
  • „§ 826 BGB und § 823 BGB sind austauschbar.“ Nein. Sie unterscheiden sich in Schutzumfang und Verschuldensmaßstab. [N-BGB-826] [N-BGB-823]
  • „Bedingter Vorsatz reicht nicht.“ Doch. Für den Schädigungsvorsatz genügt bedingter Vorsatz. [N-BGB-826]
  • „Wenn ein Strafverfahren läuft, ist die zivilrechtliche Haftung ausgeschlossen.“ Nein. Zivilrechtliche Haftung nach § 826 BGB und strafrechtliche Verantwortung bestehen selbständig nebeneinander. [N-BGB-826]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vorsätzliche Schädigungen erkennen. Bei Verdacht auf gezielte Sabotage oder Täuschung die zivilrechtliche Haftung nach § 826 BGB mitdenken.
  2. Beweise sichern. Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind darzulegen; eine saubere Beweissicherung ist entscheidend.
  3. Vermögensschäden dokumentieren. Da auch reine Vermögensschäden erfasst sind, ist deren Nachweis vorzubereiten.
  4. Straf- und Zivilweg verzahnen. Anzeige und zivilrechtliche Ansprüche aufeinander abstimmen.
  5. Compliance stärken. Klare Regeln und Kontrollen verringern das Risiko, dass Beschäftigte Dritte vorsätzlich schädigen.

Für die Geschäftsleitung

§ 826 BGB ist die Auffangnorm des Deliktsrechts für gravierende, vorsätzliche und verwerfliche Schädigungen — und die einzige deliktische Grundlage, die auch reine Vermögensschäden erfasst. Für die Praxis ist sie vor allem bei gezielten Angriffen, Täuschungen und Sabotagefällen bedeutsam. Ihr hoher Maßstab bei Vorsatz und Sittenwidrigkeit begrenzt sie auf schwerwiegende Fälle — dort aber ist sie ein wirksames Instrument.

Quellen

  1. [N-BGB-826] § 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html
  2. [N-BGB-823] § 823 BGB (Schadensersatzpflicht), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Abgrenzung zur allgemeinen deliktischen Haftung. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html