Kurzdefinition: Ein Selbstbehalt ist der Anteil eines Schadens, den die versicherte Person selbst trägt. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen gesetzlichen Pflichtselbstbehalt in der D&O-Versicherung vor. [N-AktG-93]
Was ist der Selbstbehalt bei der Versicherung?
Allgemein: der Betrag, um den die Leistung des Versicherers gekürzt wird und den die versicherte Person aus eigenem Vermögen trägt. Er dient der Verhaltenssteuerung — wer selbst mithaftet, entscheidet sorgfältiger.
In der D&O-Versicherung ist er für einen bestimmten Personenkreis nicht verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtselbstbehalt?
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG lautet amtlich: Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
Zwei Größen also, die zusammenwirken. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 10 Prozent des Schadens. Und er ist bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorzusehen — die Deckelung des Selbstbehalts darf also nicht unterhalb dieses Betrages liegen. Beides sind gesetzliche Mindestwerte; die Police darf strenger sein. [N-AktG-93]
Wer ist betroffen?
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Der Wortlaut spricht ausdrücklich vom Vorstandsmitglied.
Und hier liegt eine Falle, die häufig übersehen wird: § 116 Satz 1 AktG erklärt § 93 AktG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß für anwendbar — mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3. Der gesetzliche Pflichtselbstbehalt gilt also gerade nicht für Aufsichtsratsmitglieder. Wer ihn dort behauptet, zitiert die Ausnahme weg. [N-AktG-116]
Für Geschäftsführer einer GmbH ordnet das Gesetz keinen Pflichtselbstbehalt an. § 43 GmbHG enthält keine dem § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechende Regelung. [N-GmbHG-43]
Ist die D&O-Versicherung ein geldwerter Vorteil?
Das ist eine steuerrechtliche Frage und keine des Pflichtselbstbehalts. Ob und wann eine von der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung beim Organmitglied als geldwerter Vorteil zu behandeln ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab — insbesondere davon, in wessen Interesse und mit welchem Bezugsrecht die Police abgeschlossen wurde. Dieser Eintrag entscheidet die Frage nicht; sie ist steuerlich gesondert zu prüfen.
Vom gesellschaftsrechtlichen Pflichtselbstbehalt des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG ist sie strikt zu trennen. [N-AktG-93]
Kann man den Selbstbehalt wegversichern?
Der Selbstbehalt ist in der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung gesetzlich vorzusehen. Ob und wie ein Vorstandsmitglied das verbleibende Eigenrisiko privat absichern kann, ist eine gesonderte Frage, die von der konkreten Gestaltung abhängt und kritisch zu prüfen ist. Der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG regelt die Police der Gesellschaft, nicht jede denkbare Zusatzlösung.
Die pauschale Aussage, der Pflichtselbstbehalt sei „nicht wegversicherbar“, trägt der Wortlaut nicht. [N-AktG-93]
Warum gibt es ihn überhaupt?
Weil die D&O-Versicherung sonst genau den Anreiz beseitigen könnte, den die Sorgfaltspflicht setzen soll. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangt vom Vorstandsmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Eine Versicherung, die jeden Schaden vollständig abfedert, würde diese Sorgfaltsanforderung wirtschaftlich entwerten. Der Pflichtselbstbehalt hält einen Rest persönlicher Betroffenheit aufrecht. [N-AktG-93]
Was bedeutet das im Cyber-Kontext?
Cyber-Schäden erreichen schnell existenzbedrohende Höhen, und die Innenhaftung ist der Pfad, auf dem sie beim Organ ankommen. Der Pflichtselbstbehalt bedeutet: Selbst mit intakter D&O-Deckung bleibt ein Vorstandsmitglied einer AG bis zum Eineinhalbfachen seiner festen Jahresvergütung persönlich betroffen. Für den Aufsichtsrat gilt das nicht — dessen Deckung folgt allein dem Bedingungswerk.
Die praktische Konsequenz ist dieselbe wie bei jeder Enthaftungsfrage: Nicht die Police entscheidet, sondern die dokumentierte Pflichterfüllung.
Häufige Fehlannahmen
- „Der Pflichtselbstbehalt gilt auch für den Aufsichtsrat.“ Nein. § 116 Satz 1 AktG verweist auf § 93 AktG mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3. [N-AktG-116]
- „Er gilt auch für GmbH-Geschäftsführer.“ § 43 GmbHG kennt keine entsprechende Regelung. [N-GmbHG-43]
- „Zehn Prozent — mehr nicht.“ Es sind mindestens zehn Prozent des Schadens, begrenzt auf mindestens das Eineinhalbfache der festen Jahresvergütung. Beides sind Untergrenzen. [N-AktG-93]
- „Der Selbstbehalt ist nicht wegversicherbar.“ Diese Absolutaussage trägt der Wortlaut nicht. Er schreibt vor, was in der Police der Gesellschaft vorzusehen ist; Zusatzlösungen sind gesondert und kritisch zu prüfen. [N-AktG-93]
- „Mit D&O bin ich als Vorstand aus dem Schneider.“ Der Pflichtselbstbehalt sorgt dafür, dass Sie es gerade nicht sind.
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Die eigene Rechtsform prüfen. Der Pflichtselbstbehalt trifft Vorstandsmitglieder einer AG — nicht Aufsichtsräte, nicht GmbH-Geschäftsführer.
- Die Police gegen den Wortlaut halten. Sind mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung vorgesehen?
- Die feste Jahresvergütung sauber definieren. Der Wortlaut spricht von der festen jährlichen Vergütung; variable Bestandteile gehören gesondert betrachtet.
- Zusatzlösungen kritisch prüfen lassen. Nicht jede private Absicherung des Eigenrisikos ist unbedenklich.
- Nicht auf die Police setzen. Der Selbstbehalt ist die gesetzgeberische Erinnerung daran, dass Versicherung sorgfältiges Handeln nicht ersetzt.
Für die Geschäftsleitung
Als Vorstand einer AG tragen Sie im Haftungsfall mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen Ihrer festen Jahresvergütung selbst — das ist Gesetz, nicht Verhandlungssache. Als Aufsichtsratsmitglied gilt das nicht, weil § 116 AktG genau diesen Satz ausnimmt. Prüfen Sie, in welcher Rolle Sie sitzen, bevor Sie sich auf die Police verlassen.
Quellen
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- [N-AktG-116] § 116 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder), Satz 1. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
- [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
