Kurzdefinition: Der Sektor ist der erste Schlüssel der NIS-2-Einordnung: Er bestimmt zusammen mit Größe und Schwellenwerten, ob und wie eine Einrichtung unter das BSIG fällt. Anlage 1 nennt die Sektoren hoher Kritikalität, Anlage 2 die sonstigen kritischen Sektoren. [N-BSIG-28]
Der Normwortlaut
§ 28 BSIG knüpft die Einordnung an die „in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten“ und die in Anlage 2 bestimmten Einrichtungsarten sowie an Größen- und Schwellenkriterien. Absatz 1 regelt die besonders wichtigen, Absatz 2 die wichtigen Einrichtungen. Ohne Sektorzugehörigkeit greift das BSIG-Pflichtenregime grundsätzlich nicht. [N-BSIG-28]
Was ist ein Sektor im Sinne von NIS-2?
Ein Tätigkeitsfeld hoher oder sonstiger Kritikalität. Anlage 1 nennt etwa Energie, Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit und digitale Infrastruktur; Anlage 2 weitere kritische Bereiche. [N-BSIG-28]
Warum ist der Sektor der erste Schritt?
Weil ohne ihn keine Betroffenheit besteht. Nur wer einem Anlage-Sektor angehört, kann besonders wichtige oder wichtige Einrichtung sein. [N-BSIG-28]
Was unterscheidet Anlage 1 und Anlage 2?
Die Kritikalität. Anlage 1 erfasst Sektoren hoher Kritikalität (eher besonders wichtige Einrichtungen), Anlage 2 sonstige kritische Sektoren (eher wichtige Einrichtungen). [N-BSIG-28]
Reicht der Sektor allein?
Nein. Neben dem Sektor müssen Größen- und Schwellenkriterien erfüllt sein, damit eine Einrichtung als besonders wichtig oder wichtig gilt. [N-BSIG-28]
Was, wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen?
Dann ist jede Tätigkeit zu prüfen. Ein Unternehmen kann über eine einzelne Tätigkeit in einen erfassten Sektor fallen. [N-BSIG-28]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur klassische KRITIS-Sektoren sind erfasst.“ Nein. NIS-2 erweitert den Kreis deutlich. [N-BSIG-28]
- „Der Sektor allein entscheidet.“ Nein. Größe und Schwellen kommen hinzu. [N-BSIG-28]
- „Anlage 1 und 2 sind gleichwertig.“ Nicht ganz. Sie unterscheiden Kritikalität und Kategorie. [N-BSIG-28]
- „Eine Nebentätigkeit zählt nicht.“ Doch. Auch sie kann Betroffenheit auslösen. [N-BSIG-28]
- „Ohne Sektor gibt es trotzdem Pflichten.“ Grundsätzlich nicht — die Sektorzugehörigkeit ist Voraussetzung. [N-BSIG-28]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Sektor prüfen. Tätigkeiten gegen Anlage 1 und 2 abgleichen.
- Größe bestimmen. Schwellenwerte hinzuziehen.
- Kategorie ableiten. Besonders wichtig oder wichtig einordnen.
- Dokumentieren. Die Einordnung festhalten.
Für die Geschäftsleitung
Der Sektor ist der Einstieg in die NIS-2-Betroffenheit: Ohne Zugehörigkeit zu Anlage 1 oder 2 greift das BSIG grundsätzlich nicht. Wer alle Tätigkeiten sauber gegen die Anlagen prüft, legt die Basis für die richtige Einordnung.
Quellen
- [N-BSIG-28] § 28 BSIG (Einrichtungskategorien) mit Anlagen 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html
