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Sektor: NIS-2-Sektoren nach Anlage 1 und 2

Erster Schlüssel der NIS-2-Einordnung: bestimmt zusammen mit Größe und Schwellenwerten, ob und wie eine Einrichtung unter das BSIG fällt — Anlage 1 die Sektoren hoher Kritikalität, Anlage 2 die sonstigen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: Der Sektor ist der erste Schlüssel der NIS-2-Einordnung: Er bestimmt zusammen mit Größe und Schwellenwerten, ob und wie eine Einrichtung unter das BSIG fällt. Anlage 1 nennt die Sektoren hoher Kritikalität, Anlage 2 die sonstigen kritischen Sektoren. [N-BSIG-28]

Der Normwortlaut

§ 28 BSIG knüpft die Einordnung an die „in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten“ und die in Anlage 2 bestimmten Einrichtungsarten sowie an Größen- und Schwellenkriterien. Absatz 1 regelt die besonders wichtigen, Absatz 2 die wichtigen Einrichtungen. Ohne Sektorzugehörigkeit greift das BSIG-Pflichtenregime grundsätzlich nicht. [N-BSIG-28]

Was ist ein Sektor im Sinne von NIS-2?

Ein Tätigkeitsfeld hoher oder sonstiger Kritikalität. Anlage 1 nennt etwa Energie, Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit und digitale Infrastruktur; Anlage 2 weitere kritische Bereiche. [N-BSIG-28]

Warum ist der Sektor der erste Schritt?

Weil ohne ihn keine Betroffenheit besteht. Nur wer einem Anlage-Sektor angehört, kann besonders wichtige oder wichtige Einrichtung sein. [N-BSIG-28]

Was unterscheidet Anlage 1 und Anlage 2?

Die Kritikalität. Anlage 1 erfasst Sektoren hoher Kritikalität (eher besonders wichtige Einrichtungen), Anlage 2 sonstige kritische Sektoren (eher wichtige Einrichtungen). [N-BSIG-28]

Reicht der Sektor allein?

Nein. Neben dem Sektor müssen Größen- und Schwellenkriterien erfüllt sein, damit eine Einrichtung als besonders wichtig oder wichtig gilt. [N-BSIG-28]

Was, wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen?

Dann ist jede Tätigkeit zu prüfen. Ein Unternehmen kann über eine einzelne Tätigkeit in einen erfassten Sektor fallen. [N-BSIG-28]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur klassische KRITIS-Sektoren sind erfasst.“ Nein. NIS-2 erweitert den Kreis deutlich. [N-BSIG-28]
  • „Der Sektor allein entscheidet.“ Nein. Größe und Schwellen kommen hinzu. [N-BSIG-28]
  • „Anlage 1 und 2 sind gleichwertig.“ Nicht ganz. Sie unterscheiden Kritikalität und Kategorie. [N-BSIG-28]
  • „Eine Nebentätigkeit zählt nicht.“ Doch. Auch sie kann Betroffenheit auslösen. [N-BSIG-28]
  • „Ohne Sektor gibt es trotzdem Pflichten.“ Grundsätzlich nicht — die Sektorzugehörigkeit ist Voraussetzung. [N-BSIG-28]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Sektor prüfen. Tätigkeiten gegen Anlage 1 und 2 abgleichen.
  2. Größe bestimmen. Schwellenwerte hinzuziehen.
  3. Kategorie ableiten. Besonders wichtig oder wichtig einordnen.
  4. Dokumentieren. Die Einordnung festhalten.

Für die Geschäftsleitung

Der Sektor ist der Einstieg in die NIS-2-Betroffenheit: Ohne Zugehörigkeit zu Anlage 1 oder 2 greift das BSIG grundsätzlich nicht. Wer alle Tätigkeiten sauber gegen die Anlagen prüft, legt die Basis für die richtige Einordnung.

Quellen

  1. [N-BSIG-28] § 28 BSIG (Einrichtungskategorien) mit Anlagen 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html