Kurzdefinition: Das Schutzschirmverfahren gibt einem noch zahlungsfähigen, aber bedrohten Unternehmen Zeit und Schutz, um in Eigenverwaltung eine Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten. § 270d InsO regelt es. [N-InsO-270d]
Der Normwortlaut
§ 270d Abs. 1 InsO bestimmt: Legt der Schuldner mit dem Antrag eine begründete Bescheinigung vor, „aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“, so bestimmt das Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans; die Frist „darf höchstens drei Monate betragen“. [N-InsO-270d]
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Eine geschützte Vorbereitungsphase für die Sanierung. Es ist eine besondere Form der Eigenverwaltung: Das Unternehmen bleibt unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters handlungsfähig und bereitet ungestört einen Insolvenzplan vor. Der Schutzschirm soll frühzeitige, geordnete Sanierung fördern, bevor die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. [N-InsO-270d]
Welche Voraussetzungen gelten?
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit. § 270d InsO verlangt eine begründete Bescheinigung eines erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person, aus der sich dieser Zustand und die nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung ergeben. Das Zeitfenster ist also eng: Wer bereits zahlungsunfähig ist, kommt nicht unter den Schutzschirm. [N-InsO-270d]
Wie lange dauert das Verfahren?
Höchstens drei Monate. § 270d Abs. 1 InsO begrenzt die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans auf maximal drei Monate. Tritt in dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit ein, ist sie dem Gericht nach Absatz 4 unverzüglich anzuzeigen; danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. [N-InsO-270d]
Warum ist das für die Cyber-Krise relevant?
Ein schwerer Cyber-Vorfall kann eine Sanierungslage auslösen. Betriebsunterbrechung, Lösegeldforderungen oder Reputationsschäden können ein Unternehmen in die drohende Zahlungsunfähigkeit treiben. Wer die Krisenfrüherkennung ernst nimmt und rechtzeitig handelt, kann das Schutzschirmverfahren nutzen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist — ein Argument für frühe, ehrliche Lageeinschätzung. [N-InsO-270d]
Welche Bescheinigung ist vorzulegen?
Eine begründete. Nach § 270d Abs. 1 InsO legt der Schuldner mit dem Antrag eine begründete Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. [N-InsO-270d]
Wie lange ist die Frist zur Planvorlage?
Höchstens drei Monate. Das Gericht bestimmt eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans; diese Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schutzschirm ist damit zeitlich befristet. [N-InsO-270d]
Häufige Fehlannahmen
- „Auch ein zahlungsunfähiges Unternehmen kommt unter den Schutzschirm.“ Nein. § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. [N-InsO-270d]
- „Das Verfahren läuft unbegrenzt.“ Nein. Die Frist beträgt höchstens drei Monate. [N-InsO-270d]
- „Der Schuldner verliert die Kontrolle vollständig.“ Nein. Es ist eine Eigenverwaltung unter einem vorläufigen Sachwalter. [N-InsO-270d]
- „Für den Schutzschirm genügt ein einfacher Antrag.“ Nein. Erforderlich ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person vergleichbarer Qualifikation. [N-InsO-270d]
- „Auch eine aussichtslose Sanierung kann unter den Schutzschirm.“ Nein. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. [N-InsO-270d]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Früh handeln. Das enge Zeitfenster vor der Zahlungsunfähigkeit nutzen.
- Bescheinigung einholen. Qualifizierte Bescheinigung nach § 270d InsO vorbereiten.
- Plan vorbereiten. Innerhalb der Dreimonatsfrist einen Insolvenzplan erarbeiten.
- Krise überwachen. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzeigen.
Für die Geschäftsleitung
§ 270d InsO belohnt frühes Handeln: Wer noch zahlungsfähig ist, aber die Krise kommen sieht, kann unter dem Schutzschirm binnen drei Monaten in Eigenverwaltung eine Sanierung vorbereiten. Gerade nach einem schweren Cyber-Vorfall ist die rechtzeitige, ehrliche Lageeinschätzung der Schlüssel zu diesem Weg.
Quellen
- [N-InsO-270d] § 270d InsO (Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm), Abs. 1, 3 und 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270d.html
