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Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Strafrechtlicher Schutz fremden Eigentums an körperlichen Gegenständen: Strafbar ist, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Sachbeschädigung schützt fremdes Eigentum an körperlichen Gegenständen. Nach § 303 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder — nach Absatz 2 — ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. [N-StGB-303]

Der Normwortlaut

§ 303 Abs. 1 StGB bestraft, „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-303]

Was ist Sachbeschädigung?

Der Angriff auf körperliche Gegenstände. Erfasst ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache — etwa von Servern, Endgeräten oder anderer IT-Hardware. Auch die erhebliche und dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes ist strafbar. Die Sachbeschädigung schützt die Substanz und Brauchbarkeit der Sache. [N-StGB-303]

Wie grenzt sie sich von der Datenveränderung ab?

Nach dem Angriffsobjekt. Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB betrifft die körperliche Sache; die Datenveränderung nach § 303a StGB und die Computersabotage nach § 303b StGB betreffen Daten beziehungsweise Datenverarbeitungen. Ein physischer Angriff auf die Hardware und ein Angriff auf die darauf gespeicherten Daten können daher unterschiedliche Tatbestände erfüllen. [N-StGB-303] [N-StGB-303a] [N-StGB-303b]

Welcher Bezug besteht zur Cybersicherheit?

Der physische Schutz der IT. Cybersicherheit umfasst auch den Schutz der Hardware vor Zerstörung und Manipulation. Wer Server, Netzwerktechnik oder Endgeräte vorsätzlich beschädigt, kann sich nach § 303 StGB strafbar machen. Der physische Zugriffsschutz ist damit Teil der Sicherheitsstrategie. [N-StGB-303]

Welche Handlungen erfasst § 303 StGB?

Beschädigen, Zerstören, Verändern. § 303 Abs. 1 StGB erfasst das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache; nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. [N-StGB-303]

Ist der Versuch strafbar?

Ja. § 303 StGB stellt auch den Versuch der Sachbeschädigung unter Strafe. Es bedarf also nicht des vollendeten Schadens. [N-StGB-303]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu zwei Jahre. § 303 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Für Angriffe auf Daten und IT-Systeme greifen daneben die eigenständigen §§ 303a und 303b StGB. [N-StGB-303]

Häufige Fehlannahmen

  • „Sachbeschädigung betrifft nur klassische Gegenstände.“ Sie erfasst auch IT-Hardware als körperliche Sachen. [N-StGB-303]
  • „Datenangriffe und Hardwarezerstörung sind derselbe Tatbestand.“ Nein. § 303 StGB betrifft die Sache, §§ 303a/303b StGB die Daten. [N-StGB-303]
  • „Nur die vollendete Zerstörung ist strafbar.“ Nein. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-303]
  • „Nur die Zerstörung oder Beschädigung ist erfasst.“ Nein. Auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache, etwa durch Graffiti, ist strafbar (§ 303 Abs. 2 StGB). [N-StGB-303]
  • „Die Sachbeschädigung wird stets von Amts wegen verfolgt.“ Nein. Sie ist grundsätzlich ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag erfolgt regelmäßig keine Verfolgung. [N-StGB-303]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Hardware schützen. Physischen Zugriffsschutz für IT-Systeme sicherstellen.
  2. Tatbestände trennen. Angriffe auf Sachen und auf Daten unterscheiden.
  3. Vorfälle anzeigen. Bei Zerstörung von IT-Technik Strafanzeige prüfen.
  4. Sicherheit ganzheitlich denken. Physische und digitale Sicherheit verbinden.

Für die Geschäftsleitung

§ 303 StGB erinnert daran, dass Cybersicherheit auch die physische Ebene umfasst: Die Zerstörung von Servern oder Endgeräten kann Sachbeschädigung sein. Für Unternehmen gehört der physische Schutz der IT-Hardware deshalb zur Sicherheitsstrategie — neben dem Schutz vor Datenveränderung und Computersabotage nach §§ 303a und 303b StGB.

Quellen

  1. [N-StGB-303] § 303 StGB (Sachbeschädigung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
  1. [N-StGB-303a] § 303a StGB (Datenveränderung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303a.html
  1. [N-StGB-303b] § 303b StGB (Computersabotage). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303b.html