CyberPediaWissen

Rückmeldung des BSI (§ 36 BSIG)

§ 36 BSIG regelt, was nach einer Meldung geschieht: Das Bundesamt bestätigt den Eingang und kann Orientierungshilfen, operative Beratung und weitere Unterstützung leisten.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 36 BSIG regelt, was nach einer Meldung geschieht. Das Bundesamt bestätigt den Eingang und kann Orientierungshilfen, operative Beratung und weitere Unterstützung leisten. [N-BSIG-36]

Der Normwortlaut

§ 36 Abs. 1 BSIG bestimmt: Im Fall einer Meldung nach § 32 übermittelt das Bundesamt der Einrichtung „unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung“ und, auf Ersuchen, „Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen“. [N-BSIG-36]

Was macht das BSI nach einer Meldung?

Es bestätigt und unterstützt. Nach § 36 BSIG erhält die meldende Einrichtung unverzüglich, nach Möglichkeit binnen 24 Stunden, eine Eingangsbestätigung. Auf Ersuchen kann das Bundesamt Orientierungshilfen, operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen und zusätzliche technische Unterstützung leisten. Die Meldung ist damit nicht nur Pflicht, sondern kann auf Ersuchen auch Zugang zu Orientierung und Unterstützung eröffnen. [N-BSIG-36]

Gibt es Unterstützung bei der Bewältigung?

Ja, auf Ersuchen. Das Bundesamt kann auf Anfrage der betroffenen Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten. Damit wird die Meldung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls zu einem Baustein der Vorfallbewältigung, nicht nur zu einer regulatorischen Anzeige. [N-BSIG-36]

Kann das BSI die Öffentlichkeit informieren?

Unter Voraussetzungen ja. Nach § 36 Abs. 2 BSIG kann das Bundesamt die betroffene Einrichtung verpflichten, die Öffentlichkeit zu informieren, oder dies selbst tun, wenn eine Sensibilisierung erforderlich ist oder die Offenlegung im öffentlichen Interesse liegt — nach Anhörung der Einrichtung. [N-BSIG-36]

Wie schnell bestätigt das Bundesamt den Eingang?

Sehr schnell. Nach § 36 Abs. 1 BSIG übermittelt das Bundesamt unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung. Die Einrichtung erhält damit rasch Gewissheit über den Eingang. [N-BSIG-36]

Welche Unterstützung bietet das Bundesamt?

Orientierung und Beratung. Auf Ersuchen übermittelt das Bundesamt Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Die Rückmeldung ist damit nicht nur Empfangsbestätigung, sondern kann konkrete Hilfe umfassen. [N-BSIG-36]

Woran knüpft die Rückmeldung an?

An eine Meldung nach § 32 BSIG. Die Rückmeldepflicht des § 36 BSIG besteht im Fall einer Meldung nach § 32 BSIG — sie ist die Antwort des Bundesamtes auf die Vorfallmeldung der Einrichtung. [N-BSIG-36]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nach der Meldung bleibt die Einrichtung allein.“ Nein. Das Bundesamt bestätigt den Eingang und bietet auf Ersuchen Unterstützung. [N-BSIG-36]
  • „Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.“ Doch. Sie erfolgt unverzüglich, nach Möglichkeit binnen 24 Stunden. [N-BSIG-36]
  • „Das BSI darf die Öffentlichkeit nie informieren.“ Nicht pauschal. Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BSIG ist das möglich. [N-BSIG-36]
  • „Nach der Meldung erhält man keine konkrete Hilfe.“ Nein. Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen Angebote zu ihrer Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen. [N-BSIG-36]
  • „Die Eingangsbestätigung enthält schon eine Bewertung des Vorfalls.“ Nein. Sie dokumentiert zunächst nur den Eingang; eine inhaltliche Bewertung ist damit nicht verbunden. [N-BSIG-36]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Unterstützung nutzen. Nach einer Meldung Orientierungshilfen und Beratung anfragen.
  2. Eingangsbestätigung erwarten. Die 24-Stunden-Rückmeldung einplanen.
  3. Öffentlichkeitsarbeit abstimmen. Mögliche Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit bedenken.
  4. Zusammenarbeit vorbereiten. Ansprechpartner für die Abstimmung mit dem Bundesamt benennen.

Für die Geschäftsleitung

§ 36 BSIG macht die Meldung zu einer Zweibahnstraße: Die Einrichtung meldet, das Bundesamt bestätigt und kann auf Ersuchen Orientierung oder Unterstützung leisten. Für die Geschäftsleitung lohnt es sich, Beratung aktiv anzufragen — und zugleich einzuplanen, dass das Bundesamt unter Voraussetzungen die Öffentlichkeit einbeziehen kann.

Quellen

  1. [N-BSIG-36] § 36 BSIG (Rückmeldungen und Unterstützung des Bundesamtes), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__36.html