Kurzdefinition: Die Restschuldbefreiung befreit eine natürliche Person am Ende des Verfahrens von ihren nicht getilgten Schulden. § 286 InsO ist der Grundsatz dieses Instituts. [N-InsO-286]
Der Normwortlaut
§ 286 InsO bestimmt: „Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.“ [N-InsO-286]
Wer bekommt eine Restschuldbefreiung?
Nur natürliche Personen. § 286 InsO knüpft die Befreiung ausdrücklich daran, dass der Schuldner eine natürliche Person ist — also ein Mensch, nicht eine Gesellschaft. Sie erfolgt nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a InsO, die Antrag, Abtretungsphase und Voraussetzungen im Einzelnen regeln. [N-InsO-286]
Gilt sie auch für Unternehmen?
Nein, nicht für juristische Personen. Eine GmbH oder AG wird nicht von Restschulden befreit; sie wird nach Abschluss des Insolvenzverfahrens abgewickelt und gelöscht. Betroffen sein können aber der einzelkaufmännische Unternehmer oder der persönlich haftende Gesellschafter als natürliche Person. [N-InsO-286]
Was bedeutet das für Geschäftsführer und Vorstände?
Die Gesellschaftsinsolvenz befreit sie nicht von persönlicher Haftung. Wird ein Geschäftsleiter wegen Insolvenzverschleppung oder Pflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen, ist das seine eigene Schuld als natürliche Person. Ob und wie er davon Restschuldbefreiung erlangen kann, richtet sich nach einem eigenen Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren über sein Privatvermögen. Persönliche Organhaftung lässt sich also nicht einfach über die Gesellschaftsinsolvenz abstreifen. [N-InsO-286]
Welche Schulden bleiben trotzdem bestehen?
Nicht alle Verbindlichkeiten werden erfasst. Die §§ 287 bis 303a InsO nehmen bestimmte Forderungen von der Befreiung aus, etwa solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Wer als Geschäftsleiter vorsätzlich Schaden verursacht hat, kann sich der Haftung daher unter Umständen auch mit einer Restschuldbefreiung nicht entziehen. [N-InsO-286]
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Befreiung?
Nach den §§ 287 bis 303a InsO. § 286 InsO ordnet die Restschuldbefreiung für natürliche Personen nur nach Maßgabe dieser Vorschriften an. Sie ist an ein geordnetes Verfahren mit eigenen Voraussetzungen gebunden. [N-InsO-286]
Wovon wird der Schuldner befreit?
Von den offenen Verbindlichkeiten. Der Schuldner wird von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Erfüllte Forderungen sind ohnehin erloschen; befreit wird von dem, was offen bleibt. [N-InsO-286]
Häufige Fehlannahmen
- „Auch eine GmbH kann Restschuldbefreiung erhalten.“ Nein. § 286 InsO gilt nur für natürliche Personen. [N-InsO-286]
- „Die Gesellschaftsinsolvenz löscht die persönliche Organhaftung.“ Nein. Persönliche Haftung folgt einem eigenen Verfahren. [N-InsO-286]
- „Alle Schulden entfallen bei Restschuldbefreiung.“ Nein. Bestimmte Forderungen sind ausgenommen. [N-InsO-286]
- „Auch Schulden aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung entfallen.“ Nein. Forderungen, etwa aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. [N-InsO-286]
- „Die Restschuldbefreiung tritt automatisch ein.“ Nein. Sie setzt einen Antrag des Schuldners voraus und wird vom Insolvenzgericht erteilt. [N-InsO-286]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Rechtsform verstehen. Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen beachten.
- Persönliche Haftung ernst nehmen. Organhaftung bleibt trotz Gesellschaftsinsolvenz.
- Vorsätzliche Handlungen meiden. Sie können von der Befreiung ausgenommen sein.
- Früh beraten lassen. Bei Krise persönliche und gesellschaftsrechtliche Folgen prüfen.
Für die Geschäftsleitung
§ 286 InsO gilt nur für Menschen, nicht für Gesellschaften: Eine natürliche Person kann von Restschulden befreit werden, eine GmbH oder AG wird abgewickelt. Für Geschäftsleiter ist entscheidend, dass persönliche Organhaftung damit nicht automatisch verschwindet — sie folgt eigenen Regeln.
Quellen
- [N-InsO-286] § 286 InsO (Grundsatz der Restschuldbefreiung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__286.html
