Kurzdefinition: Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ist ein Sanierungsweg außerhalb der Insolvenz. Nach § 29 StaRUG stehen dafür bei drohender Zahlungsunfähigkeit mehrere gerichtliche Instrumente zur Verfügung. [N-StaRUG-29]
Der Normwortlaut
§ 29 Abs. 1 StaRUG bestimmt, dass „Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung“ die in Absatz 2 genannten Instrumente in Anspruch genommen werden können. Absatz 2 nennt unter anderem die gerichtliche Planabstimmung, die Vorprüfung, die Vertragsbeendigung und Stabilisierungsanordnungen. [N-StaRUG-29]
Was ist der Restrukturierungsrahmen?
Ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrumentarium. Er erlaubt es einem Unternehmen, das drohend zahlungsunfähig ist, die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch zu nehmen — auf Grundlage eines Restrukturierungsplans und mit gerichtlicher Unterstützung. Ausgangspunkt ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO; die Abgrenzung zu eingetretener Insolvenzreife und Antragspflichten ist gesondert zu prüfen. [N-StaRUG-29] [N-InsO-18]
Welche Instrumente gibt es?
Vier Verfahrenshilfen. § 29 Abs. 2 StaRUG nennt die gerichtliche Planabstimmung über den Restrukturierungsplan, die gerichtliche Vorprüfung von Fragen der Planbestätigung, die gerichtliche Vertragsbeendigung sowie Stabilisierungsanordnungen zur Einschränkung von Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen. Sie können einzeln oder kombiniert genutzt werden. [N-StaRUG-29]
Wann kommt der Rahmen in Betracht?
Im Fenster der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Der Restrukturierungsrahmen setzt an der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO an. Er ergänzt die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG und bietet einen vorinsolvenzlichen Weg, die Krise mit den in § 29 StaRUG genannten Instrumenten zu bearbeiten. [N-StaRUG-29] [N-InsO-18]
Welchem Zweck dient der Restrukturierungsrahmen?
Der Abwendung der Insolvenz. § 29 Abs. 1 StaRUG stellt die Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO bereit. Der Rahmen zielt also auf die Sanierung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. [N-StaRUG-29]
Welche Instrumente nennt § 29 Abs. 2 StaRUG?
Mehrere. Genannt werden unter anderem die gerichtliche Planabstimmung, die Vorprüfung, die Vertragsbeendigung und Stabilisierungsanordnungen. Der Schuldner kann die für seine Restrukturierung geeigneten Instrumente auswählen. [N-StaRUG-29]
Setzt der Rahmen bereits Insolvenzreife voraus?
Nein. Der Restrukturierungsrahmen knüpft an die drohende Zahlungsunfähigkeit an — also an das Vorfeld der Insolvenz. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greifen die insolvenzrechtlichen Pflichten. [N-StaRUG-29]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Restrukturierungsrahmen ist ein Insolvenzverfahren.“ Nein. Er ist ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument. [N-StaRUG-29]
- „Er steht auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit offen.“ Er setzt an der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO an. [N-StaRUG-29]
- „Es gibt nur ein einziges Instrument.“ Nein. § 29 StaRUG nennt mehrere Verfahrenshilfen. [N-StaRUG-29]
- „Der Restrukturierungsrahmen kennt nur die gerichtliche Planbestätigung.“ Nein. § 29 StaRUG nennt als Instrumente die gerichtliche Planabstimmung, die gerichtliche Vorprüfung, die gerichtliche Vertragsbeendigung und Stabilisierungsanordnungen zur Einschränkung der Rechtsdurchsetzung. [N-StaRUG-29]
- „Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit ist eine geordnete Sanierung nicht möglich.“ Doch. Gerade zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO stehen die Instrumente zur Verfügung. [N-StaRUG-29] [N-InsO-18]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Krisenfenster nutzen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Restrukturierungsrahmen prüfen.
- Plan vorbereiten. Einen tragfähigen Restrukturierungsplan entwickeln.
- Instrumente wählen. Passende Verfahrenshilfen aus § 29 StaRUG auswählen.
- Fristen wahren. Den Rahmen nutzen, bevor Insolvenzantragspflichten greifen.
Für die Geschäftsleitung
Der Restrukturierungsrahmen des StaRUG eröffnet die Sanierung, bevor die Insolvenz eintritt: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit stehen gerichtliche Instrumente bereit, um das Unternehmen ohne Insolvenzverfahren zu stabilisieren. Für die Geschäftsleitung ist er die Fortsetzung der Krisenfrüherkennung — ein Weg, rechtzeitig gegenzusteuern.
Quellen
- [N-StaRUG-29] § 29 StaRUG (Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__29.html
- [N-InsO-18] § 18 InsO (Drohende Zahlungsunfähigkeit), Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
