Kurzdefinition: Das Recht auf Löschung — das „Recht auf Vergessenwerden“ — verpflichtet den Verantwortlichen, personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu löschen. Nach Art. 17 DSGVO besteht es, sobald einer der gesetzlichen Löschgründe zutrifft. [N-DSGVO-17]
Der Normwortlaut
Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht, „dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden“, und verpflichtet den Verantwortlichen zur unverzüglichen Löschung, „sofern einer der folgenden Gründe zutrifft“ — etwa Wegfall der Notwendigkeit, Widerruf der Einwilligung, Widerspruch nach Art. 21 oder unrechtmäßige Verarbeitung. [N-DSGVO-17]
Wann müssen Daten gelöscht werden?
Wenn ein Löschgrund vorliegt. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt sie: Die Daten sind nicht mehr notwendig; die Einwilligung wird widerrufen und es fehlt eine andere Rechtsgrundlage; ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO greift unter den dortigen Voraussetzungen; die Verarbeitung war unrechtmäßig; eine rechtliche Verpflichtung verlangt die Löschung. Liegt ein solcher Grund vor und greift keine Ausnahme, ist unverzüglich zu löschen. [N-DSGVO-17] [N-DSGVO-21]
Gilt das Recht auf Löschung uneingeschränkt?
Nein. Art. 17 Abs. 3 DSGVO enthält Ausnahmen: Die Löschpflicht gilt nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist — etwa zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. [N-DSGVO-17]
Was bedeutet das Recht auf Vergessenwerden konkret?
Auch eine Informationspflicht gegenüber Dritten. Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht, muss er nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren. [N-DSGVO-17]
Welche Gründe lösen die Löschpflicht aus?
Ein Katalog. Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt unter anderem den Wegfall der Notwendigkeit für die Zwecke, den Widerruf der Einwilligung, einen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO und die unrechtmäßige Verarbeitung. Liegt einer dieser Gründe vor, besteht die Löschpflicht. [N-DSGVO-17]
Wie schnell ist zu löschen?
Unverzüglich. Art. 17 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen zur unverzüglichen Löschung, sobald einer der genannten Gründe zutrifft. Ein grundloses Hinauszögern ist nicht zulässig. [N-DSGVO-17]
Trifft den Verantwortlichen eine eigene Löschpflicht?
Ja. Neben dem Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht eine eigene Pflicht des Verantwortlichen, die Daten zu löschen, sobald ein Löschgrund vorliegt — auch ohne ausdrückliches Verlangen. [N-DSGVO-17]
Häufige Fehlannahmen
- „Jede Person kann jederzeit die Löschung aller Daten verlangen.“ Nein. Es muss ein Löschgrund nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorliegen. [N-DSGVO-17]
- „Das Recht auf Löschung kennt keine Ausnahmen.“ Nein. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nimmt unter anderem rechtliche Pflichten und Rechtsansprüche aus. [N-DSGVO-17]
- „Aufbewahrungspflichten stehen dem Löschanspruch nie entgegen.“ Doch. Rechtliche Aufbewahrungspflichten können die Löschung ausschließen. [N-DSGVO-17]
- „Der Löschanspruch weicht immer der Meinungsfreiheit.“ Nein. Die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information ist eine Ausnahme, die im Einzelfall gegen den Datenschutz abzuwägen ist. [N-DSGVO-17]
- „Öffentlich gemachte Daten muss nur der ursprüngliche Verantwortliche löschen.“ Nein. Wer Daten öffentlich gemacht hat, muss angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren. [N-DSGVO-17]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Löschgründe prüfen. Jeden Antrag an den Gründen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO messen.
- Ausnahmen beachten. Aufbewahrungspflichten und Rechtsansprüche gegenprüfen.
- Löschkonzept führen. Fristen und Verfahren dokumentieren.
- Weitergabe bedenken. Bei öffentlich gemachten Daten Dritte informieren.
Für die Geschäftsleitung
Das Recht auf Löschung ist mächtig, aber nicht grenzenlos: Es greift nur bei einem gesetzlichen Löschgrund und wird durch Ausnahmen wie rechtliche Pflichten und Rechtsansprüche begrenzt. Für das Unternehmen ist ein belastbares Löschkonzept der Schlüssel.
Quellen
- [N-DSGVO-17] Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden), Abs. 1 bis 3. Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- [N-DSGVO-21] Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
