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Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

Betroffene Personen haben Anspruch darauf, dass unrichtige Daten korrigiert und unvollständige Daten ergänzt werden. Nach Art. 16 DSGVO muss der Verantwortliche unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Das Recht auf Berichtigung gibt der betroffenen Person Anspruch darauf, dass unrichtige Daten korrigiert und unvollständige Daten ergänzt werden. Nach Art. 16 DSGVO muss der Verantwortliche unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen. [N-DSGVO-16]

Der Normwortlaut

Art. 16 DSGVO bestimmt: Die betroffene Person hat das Recht, „von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen“. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung besteht auch ein Recht auf „die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten“ — auch mittels einer ergänzenden Erklärung. [N-DSGVO-16]

Was umfasst das Recht auf Berichtigung?

Korrektur und Vervollständigung. Erstens kann die betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten richtiggestellt werden. Zweitens kann sie unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks verlangen, dass unvollständige Daten ergänzt werden. Beide Ansprüche richten sich gegen den Verantwortlichen. [N-DSGVO-16]

Wie schnell muss der Verantwortliche reagieren?

Unverzüglich. Art. 16 DSGVO verlangt die Berichtigung ohne schuldhaftes Zögern. Die allgemeinen Modalitäten für die Bearbeitung von Betroffenenrechten aus Art. 12 DSGVO gelten ergänzend. [N-DSGVO-16] [N-DSGVO-12]

Wie hängt es mit den anderen Betroffenenrechten zusammen?

Es steht neben ihnen. Die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO ergänzt das Auskunftsrecht (Art. 15) und das Recht auf Einschränkung (Art. 18): Wer die Richtigkeit seiner Daten bestreitet, kann für die Dauer der Prüfung zusätzlich die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. [N-DSGVO-16] [N-DSGVO-18]

Was kann die betroffene Person verlangen?

Berichtigung und Vervollständigung. Nach Art. 16 DSGVO kann sie die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten und — unter Berücksichtigung der Zwecke — die Vervollständigung unvollständiger Daten verlangen. [N-DSGVO-16]

Wie schnell ist zu berichtigen?

Unverzüglich. Art. 16 DSGVO verlangt die unverzügliche Berichtigung. Der Verantwortliche darf die Korrektur unrichtiger Daten nicht ohne sachlichen Grund hinauszögern. [N-DSGVO-16]

Wie kann eine Vervollständigung erfolgen?

Auch durch ergänzende Erklärung. Art. 16 DSGVO nennt ausdrücklich die Möglichkeit, unvollständige Daten mittels einer ergänzenden Erklärung zu vervollständigen. [N-DSGVO-16]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Verantwortliche entscheidet frei über Korrekturen.“ Nein. Bei unrichtigen Daten besteht ein Berichtigungsanspruch. [N-DSGVO-16]
  • „Nur offensichtlich falsche Daten sind erfasst.“ Das Recht betrifft unrichtige Daten; ergänzend besteht ein Anspruch auf Vervollständigung. [N-DSGVO-16]
  • „Eine Berichtigung kann beliebig hinausgezögert werden.“ Nein. Art. 16 DSGVO verlangt sie unverzüglich. [N-DSGVO-16]
  • „Man kann nur die Korrektur, nicht die Vervollständigung verlangen.“ Nein. Neben der Berichtigung unrichtiger Daten besteht ein Recht auf Vervollständigung unvollständiger Daten, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. [N-DSGVO-16]
  • „Ein Berichtigungsverlangen muss schriftlich gestellt werden.“ Nein. Art. 16 DSGVO stellt keine Formanforderungen; die Bearbeitung soll grundsätzlich innerhalb eines Monats erfolgen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). [N-DSGVO-16] [N-DSGVO-12]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Prozess einrichten. Berichtigungsanträge zügig bearbeiten und dokumentieren.
  2. Datenqualität sichern. Unrichtige Daten früh erkennen und korrigieren.
  3. Fristen wahren. Unverzüglich reagieren, im Rahmen der Art.-12-Modalitäten.
  4. Folgekommunikation prüfen. Ob Empfänger zu informieren sind, gesondert nach den DSGVO-Folgepflichten prüfen.

Für die Geschäftsleitung

Das Recht auf Berichtigung ist eines der grundlegenden Betroffenenrechte: Unrichtige Daten sind zu korrigieren, unvollständige zu ergänzen — und zwar unverzüglich. Für das Unternehmen ist es zugleich ein Qualitätsgebot: Wer saubere Datenbestände führt, erfüllt Berichtigungsansprüche fast von selbst.

Quellen

  1. [N-DSGVO-16] Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
  1. [N-DSGVO-12] Art. 12 DSGVO (Transparente Information, Modalitäten für die Ausübung der Rechte). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
  2. [N-DSGVO-18] Art. 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504