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Quotelung (§ 28 VVG)

Anteilige Kürzung der Versicherungsleistung: Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, statt vollständig leistungsfrei zu werden.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Quotelung ist die anteilige Kürzung der Versicherungsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit darf der Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen — statt vollständig leistungsfrei zu werden. [N-VVG-28]

Der Normwortlaut

§ 28 Abs. 2 VVG lautet: „Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung … ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens … entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ [N-VVG-28]

Wann darf der Versicherer kürzen?

Nur wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Vertrag muss überhaupt eine Leistungsfreiheitsfolge vorsehen, es muss eine vertragliche Obliegenheit verletzt sein, und die Verletzung muss grob fahrlässig erfolgt sein. Bei Vorsatz wird der Versicherer vollständig leistungsfrei; bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt es nach dem Wortlaut bei der vollen Leistung. Die Quotelung ist also die mittlere Stufe für die grobe Fahrlässigkeit. [N-VVG-28]

Gibt es Grenzen der Leistungskürzung?

Ja, zwei wichtige. Nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war — das gilt aber nicht bei arglistiger Verletzung. Und nach § 28 Abs. 4 VVG setzt die Leistungsfreiheit bei einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall voraus, dass der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. [N-VVG-28]

Wer muss das Verschulden beweisen?

Die Beweislast ist geteilt. Für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt nach § 28 Abs. 2 VVG der Versicherungsnehmer die Beweislast. Kann er nicht belegen, dass er nur einfach fahrlässig handelte, muss er die quotale Kürzung hinnehmen. [N-VVG-28]

Wann ist der Versicherer vollständig leistungsfrei?

Bei Vorsatz. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Die vollständige Leistungsfreiheit setzt also Vorsatz voraus. [N-VVG-28]

Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?

Eine Quotelung. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Verschuldensgrad bestimmt die Kürzungsquote. [N-VVG-28]

Führt einfache Fahrlässigkeit zur Kürzung?

Nein. § 28 Abs. 2 VVG knüpft die Leistungsfreiheit und die Kürzung an Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit berechtigt nicht zur Leistungskürzung nach dieser Vorschrift. [N-VVG-28]

Häufige Fehlannahmen

  • „Jede Obliegenheitsverletzung kostet die volle Leistung.“ Nein. Wenn der Vertrag eine Leistungsfreiheitsfolge bestimmt, führt Vorsatz grundsätzlich zur Leistungsfreiheit und grobe Fahrlässigkeit zur quotalen Kürzung; zusätzlich bleiben Kausalität, Arglist und Belehrung nach § 28 Abs. 3 und 4 VVG zu prüfen. [N-VVG-28]
  • „Auch ohne Kausalität darf gekürzt werden.“ Nicht ohne Weiteres. § 28 Abs. 3 VVG erhält die Leistung, soweit die Verletzung nicht ursächlich war — außer bei Arglist. [N-VVG-28]
  • „Die Belehrung ist verzichtbar.“ Nein. Bei Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall verlangt § 28 Abs. 4 VVG einen gesonderten Hinweis in Textform. [N-VVG-28]
  • „Bei grober Fahrlässigkeit gibt es eine feste Kürzungsquote.“ Nein. Die Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Verschuldens im Einzelfall; feste Prozentsätze gibt der VVG nicht vor. [N-VVG-28]
  • „Auch einfache Fahrlässigkeit führt zur Kürzung.“ Nein. Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos; die Quotelung setzt grobe Fahrlässigkeit voraus, während Vorsatz zur Leistungsfreiheit führt. [N-VVG-28]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Obliegenheiten kennen. Welche vertraglichen Pflichten die Police vorsieht.
  2. Grobe Fahrlässigkeit vermeiden. Sie ist die Schwelle zur Kürzung.
  3. Kausalität prüfen. Ohne Ursächlichkeit bleibt die Leistung nach § 28 Abs. 3 VVG erhalten.
  4. Belehrung einfordern. Nach dem Schadenfall auf die formgerechte Belehrung achten.

Für die Geschäftsleitung

Die Quotelung zeigt, dass Obliegenheitsverletzungen nicht schwarz-weiß sind: Vorsatz kann die Deckung kosten, grobe Fahrlässigkeit kann zu einer Kürzung führen, einfache Fahrlässigkeit trägt § 28 Abs. 2 VVG für die Leistungsfreiheit nicht. Zusätzlich schützen Kausalitätsregel und Belehrungspflicht. Wer sie kennt, kann den Schadenfall präziser steuern.

Quellen

  1. [N-VVG-28] § 28 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit), Abs. 2 bis 4. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html