Kurzdefinition: Der Prüfungsausschuss ist ein Ausschuss des Aufsichtsrats für die Überwachung von Rechnungslegung und internen Kontrollsystemen. § 107 AktG regelt seine Aufgaben und Zusammensetzung. [N-AktG-107]
Der Normwortlaut
§ 107 Abs. 3 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen kann, „der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung“ befasst. [N-AktG-107]
Was macht der Prüfungsausschuss?
Er überwacht die Kontroll- und Risikosysteme. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung. Damit ist er die zentrale Instanz des Aufsichtsrats für die Prüfung der Kontrollstrukturen — einschließlich der IT- und Cyber-Risikokontrolle. [N-AktG-107]
Ist ein Prüfungsausschuss verpflichtend?
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse ja. Nach § 107 Abs. 4 AktG muss der Aufsichtsrat einer solchen Gesellschaft einen Prüfungsausschuss einrichten; besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser zugleich der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss außerdem die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen. Für andere Gesellschaften ist die Bestellung fakultativ. [N-AktG-107] [N-AktG-100]
Welche Bedeutung hat er für die Cybersicherheit?
Er prüft die Wirksamkeit der Kontrollsysteme. Weil IT- und Cyber-Risiken Teil des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems sind, fällt ihre Überwachung in den Aufgabenbereich des Prüfungsausschusses. Er ist damit ein wichtiges Gremium, um die Cyber-Governance auf Aufsichtsratsebene zu verankern. [N-AktG-107]
Was überwacht der Prüfungsausschuss?
Kontroll- und Prüfungssysteme. Nach § 107 Abs. 3 AktG befasst sich der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung. [N-AktG-107]
Wer bestellt den Prüfungsausschuss?
Der Aufsichtsrat. § 107 Abs. 3 AktG stellt die Bestellung eines Prüfungsausschusses in das Ermessen des Aufsichtsrats, der ihn aus seiner Mitte bildet. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse kann eine Pflicht bestehen. [N-AktG-107]
Ersetzt der Ausschuss die Überwachung durch das Plenum?
Nein. Der Prüfungsausschuss bereitet vor und vertieft, doch die Gesamtverantwortung für die Überwachung verbleibt beim Aufsichtsrat; ihm ist über die Ausschussarbeit zu berichten. [N-AktG-107]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Prüfungsausschuss befasst sich nur mit der Bilanz.“ Nein. Er überwacht auch die Wirksamkeit von IKS, Risikomanagement und Revision. [N-AktG-107]
- „Ein Prüfungsausschuss ist immer freiwillig.“ Nein. Für Unternehmen von öffentlichem Interesse ist er verpflichtend. [N-AktG-107]
- „Cyber-Risiken sind kein Thema des Ausschusses.“ Doch. Sie sind Teil der überwachten Kontroll- und Risikosysteme. [N-AktG-107]
- „Der Prüfungsausschuss darf Informationen nur über den Vorstand einholen.“ Nein. Jedes Mitglied kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern der zuständigen Zentralbereiche Auskünfte einholen. [N-AktG-107]
- „Ein sehr kleiner Aufsichtsrat braucht keinen Prüfungsausschuss.“ Nein. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist er zugleich der Prüfungsausschuss. [N-AktG-107]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Ausschuss einbinden. Cyber- und IT-Risiken in die Arbeit des Prüfungsausschusses einbeziehen.
- Kontrollsysteme darlegen. Wirksamkeit von IKS und Risikomanagement nachvollziehbar aufbereiten.
- Pflicht prüfen. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse den Ausschuss einrichten.
- Sachverstand sichern. Auf ausreichende Kompetenz im Ausschuss achten.
Für die Geschäftsleitung
Der Prüfungsausschuss nach § 107 AktG ist der Ort, an dem der Aufsichtsrat die Wirksamkeit der Kontroll- und Risikosysteme prüft — und damit auch die Cyber-Risikokontrolle. Für Vorstände ist er ein wichtiger Ansprechpartner, um die IT-Sicherheits-Governance auf Aufsichtsratsebene sichtbar und überprüfbar zu machen.
Quellen
- [N-AktG-107] § 107 AktG (Innere Ordnung des Aufsichtsrats), Abs. 3 und 4 (Prüfungsausschuss). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__107.html
- [N-AktG-100] § 100 AktG (Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder), Abs. 5. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__100.html
