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Prämienerhöhung bei Gefahrerhöhung (§ 25 VVG)

Nach § 25 VVG kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung statt zu kündigen eine der höheren Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen; erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die höhere Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 25 VVG kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung statt zu kündigen eine der höheren Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie dadurch um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die höhere Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen. [N-VVG-25]

Der Normwortlaut

§ 25 Abs. 1 VVG lautet amtlich: „Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.“ [N-VVG-25]

Welche Wahl hat der Versicherer?

Er kann statt der Kündigung nach § 24 VVG die Prämie anpassen oder die höhere Gefahr aus der Deckung ausschließen. Die höhere Prämie muss seinen Geschäftsgrundsätzen für diese Gefahr entsprechen und gilt ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung. Für das Erlöschen dieses Rechts gilt die Monatsfrist des § 24 Abs. 3 VVG entsprechend. [N-VVG-25]

Wann kann der Versicherungsnehmer kündigen?

Nach § 25 Abs. 2 VVG kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sich die Prämie um mehr als 10 Prozent erhöht oder der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt. Auf dieses Recht hat der Versicherer in der Mitteilung hinzuweisen. [N-VVG-25]

Was ist die 10-Prozent-Schwelle?

Die Grenze, ab der das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers greift. Steigt die Prämie infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent, entsteht das fristlose Kündigungsrecht nach § 25 Abs. 2 VVG. [N-VVG-25]

Welche Alternativen hat der Versicherer zur Kündigung?

Zwei. Nach § 25 Abs. 1 VVG kann der Versicherer anstelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende höhere Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. [N-VVG-25]

Wann kann der Versicherungsnehmer dann kündigen?

Bei erheblicher Erhöhung. Nach § 25 Abs. 2 VVG steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu, wenn die Prämie um mehr als 10 Prozent steigt oder der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt. [N-VVG-25]

Wann erlischt das Recht des Versicherers?

Nach der Monatsfrist. Für das Erlöschen des Rechts, die Prämie anzupassen oder die Gefahr auszuschließen, gilt § 24 Abs. 3 VVG entsprechend — das Recht erlischt also, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird. [N-VVG-25]

Häufige Fehlannahmen

  • „Bei einer Gefahrerhöhung bleibt nur die Kündigung.“ Nein. § 25 Abs. 1 VVG erlaubt dem Versicherer auch die Prämienanpassung oder den Ausschluss der höheren Gefahr. [N-VVG-25]
  • „Jede Prämienerhöhung löst ein Kündigungsrecht aus.“ Nein. Das Sonderkündigungsrecht entsteht nach § 25 Abs. 2 VVG erst bei mehr als 10 Prozent oder beim Ausschluss der höheren Gefahr. [N-VVG-25]
  • „Der Versicherer muss auf das Kündigungsrecht nicht hinweisen.“ Nein. Nach § 25 Abs. 2 VVG hat er in der Mitteilung darauf hinzuweisen. [N-VVG-25]
  • „Bei einer Gefahrerhöhung bleibt dem Versicherer nur die Kündigung.“ Nein. § 25 VVG erlaubt auch die Prämienanpassung oder den Ausschluss der höheren Gefahr. [N-VVG-25]
  • „Der Versicherer muss auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht hinweisen.“ Nein. Nach § 25 Abs. 2 VVG hat er in der Mitteilung darauf hinzuweisen. [N-VVG-25]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Mitteilung prüfen. Höhe der Prämienanpassung und einen etwaigen Gefahrausschluss genau ansehen.
  2. Kündigungsrecht abwägen. Bei mehr als 10 Prozent oder Ausschluss das fristlose Kündigungsrecht prüfen.
  3. Frist wahren. Das Kündigungsrecht besteht nur einen Monat ab Zugang der Mitteilung.

Für die Geschäftsleitung

Ändert sich die Risikolage, muss eine Cyber-Deckung nicht enden: § 25 VVG erlaubt dem Versicherer die Prämienanpassung als milderes Mittel zur Kündigung. Steigt die Prämie aber deutlich oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, gibt § 25 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer ein fristgebundenes Kündigungsrecht — mit der Möglichkeit, sich neu am Markt umzusehen.

Quellen

  1. [N-VVG-25] § 25 VVG (Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__25.html