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OWiG: Ordnungswidrigkeitenrecht

Das allgemeine Recht der Ordnungswidrigkeiten. Im Cyber-Kontext die Brücke zu Bußgeldern nicht nur gegen Personen, sondern gegen das Unternehmen selbst — über Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) und Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG).

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: Das OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ist das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht. Im Cyber-Kontext ist es die Brücke, über die Bußgelder nicht nur gegen Personen, sondern gegen das Unternehmen selbst verhängt werden — insbesondere über die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) und die Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). [N-OWiG-30]

Der Normwortlaut

§ 30 Abs. 1 OWiG bestimmt: „Hat jemand … als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs“ oder in anderer Leitungsfunktion eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten der juristischen Person verletzt wurden oder diese bereichert wurde, „so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden“. [N-OWiG-30]

Was regelt das OWiG?

Ordnungswidrigkeiten und ihre Ahndung. Es enthält die allgemeinen Regeln für Bußgeldverfahren, Verantwortlichkeit und Sanktionen — auch für Verstöße nach dem BSIG. [N-OWiG-30]

Warum trifft das OWiG das Unternehmen?

Wegen § 30 OWiG. Über die Verbandsgeldbuße kann eine Geldbuße gegen die juristische Person selbst festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Pflicht verletzt hat. [N-OWiG-30]

Was regelt § 130 OWiG?

Die Aufsichtspflichtverletzung. Wer als Inhaber eines Betriebs die gebotene Aufsicht unterlässt und dadurch Zuwiderhandlungen ermöglicht, handelt ordnungswidrig — ein zentraler Anknüpfungspunkt für Organisationsverschulden. [N-OWiG-30]

Wie hängt das OWiG mit dem BSIG zusammen?

Das BSIG bestimmt die Bußgeldtatbestände; das OWiG liefert die allgemeinen Regeln und über § 30 die Zurechnung zum Unternehmen. Beide greifen zusammen. [N-OWiG-30]

Wer kann Adressat sein?

Sowohl Personen als auch das Unternehmen. Neben der handelnden Person kann über § 30 OWiG die juristische Person selbst mit einer Geldbuße belegt werden. [N-OWiG-30]

Häufige Fehlannahmen

  • „Bußgelder treffen nur Einzelpersonen.“ Nein. Über § 30 OWiG haftet auch das Unternehmen. [N-OWiG-30]
  • „Das OWiG spielt bei NIS-2 keine Rolle.“ Doch. Es liefert Verfahren und Verbandszurechnung. [N-OWiG-30]
  • „Ohne Straftat gibt es keine Verbandsgeldbuße.“ Nein. Auch eine Ordnungswidrigkeit genügt. [N-OWiG-30]
  • „Aufsichtspflichten sind unverbindlich.“ Nein. § 130 OWiG bewehrt ihre Verletzung. [N-OWiG-30]
  • „Die Geschäftsleitung ist nicht betroffen.“ Doch. Leitungspflichtverletzungen sind der Anknüpfungspunkt. [N-OWiG-30]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Zurechnung verstehen. § 30 OWiG als Unternehmensrisiko erkennen.
  2. Aufsicht organisieren. § 130 OWiG durch wirksame Aufsicht adressieren.
  3. Compliance aufbauen. Organisationsverschulden vermeiden.
  4. Dokumentieren. Aufsicht und Maßnahmen belegen.

Für die Geschäftsleitung

Das OWiG macht aus einer Pflichtverletzung der Leitung ein Bußgeldrisiko für das ganze Unternehmen. Wer Aufsicht und Compliance nachweisbar organisiert, entzieht der Verbandsgeldbuße und der Aufsichtspflichtverletzung den Boden.

Quellen

  1. [N-OWiG-30] § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen), Abs. 1. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html