Kurzdefinition: § 31 BGB rechnet der juristischen Person das Verhalten ihrer Organe zu. Der Verein — und über die entsprechende Anwendung auch andere juristische Personen wie GmbH und AG — haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Die juristische Person haftet damit nicht für fremdes, sondern für ihr zugerechnetes eigenes Verhalten. [N-BGB-31]
Der Normwortlaut
§ 31 BGB lautet amtlich: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“ [N-BGB-31]
Was regelt § 31 BGB?
Die Zurechnung von Organverhalten zur juristischen Person. Handelt ein Organ oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter schädigend, wird dieses Verhalten der juristischen Person zugerechnet, sodass sie selbst haftet. Die Norm ist eine Zurechnungsvorschrift; sie begründet die Haftung der juristischen Person für das Verhalten ihrer Repräsentanten. [N-BGB-31]
Gilt § 31 BGB nur für Vereine?
Nein. Die Norm steht zwar im Vereinsrecht, wird von der Rechtsprechung aber auf andere juristische Personen und Gesellschaften — etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Stiftung — entsprechend angewandt. Sie ist damit die allgemeine Grundlage der Organzurechnung im Zivilrecht. [N-BGB-31]
Wer ist „verfassungsmäßig berufener Vertreter“?
Nicht nur der Vorstand oder Geschäftsführer, sondern auch Personen, denen durch die Organisation der juristischen Person bedeutsame, eigenverantwortliche Aufgaben übertragen sind — etwa leitende Repräsentanten mit weitreichender eigener Entscheidungsbefugnis. Der Begriff wird weit verstanden, damit die Haftung der juristischen Person nicht durch interne Delegation leerläuft; die konkrete Repräsentantenstellung bleibt im Einzelfall zu prüfen. [N-BGB-31]
Was bedeutet „in Ausführung der Verrichtungen“?
Dass ein innerer Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis besteht. Erfasst sind Handlungen, die der Repräsentant in Wahrnehmung seiner Funktion vornimmt. Schäden, die er nur „bei Gelegenheit“ seiner Tätigkeit, aber außerhalb des Aufgabenkreises verursacht, werden der juristischen Person über § 31 BGB nicht zugerechnet. [N-BGB-31]
Worin unterscheidet sich § 31 BGB von der Haftung für den Verrichtungsgehilfen?
§ 31 BGB rechnet das Verhalten von Organen und Repräsentanten als eigenes Verhalten der juristischen Person zu — ohne die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB. Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB betrifft dagegen weisungsgebundene Hilfspersonen und lässt einen Entlastungsbeweis zu. Für Organe und leitende Repräsentanten ist deshalb § 31 BGB die schärfere Zurechnungsnorm. [N-BGB-31] [N-BGB-831]
Was bedeutet § 31 BGB im Cyber-Kontext?
Verursacht ein Organ oder ein leitender Repräsentant in Ausführung seiner Aufgaben einen Schaden bei Dritten — etwa durch eine grob unzureichende Sicherheitsentscheidung —, haftet die juristische Person nach § 31 BGB, ohne sich wie bei § 831 BGB entlasten zu können. Die Verantwortung für Cybersicherheit als Leitungsaufgabe wirkt damit unmittelbar in die Haftung der Gesellschaft hinein. [N-BGB-31]
Häufige Fehlannahmen
- „§ 31 BGB gilt nur für eingetragene Vereine.“ Nein. Die Norm wird auf andere juristische Personen wie GmbH und AG entsprechend angewandt. [N-BGB-31]
- „Die juristische Person haftet für fremdes Verhalten.“ Nein. § 31 BGB rechnet das Organverhalten als eigenes Verhalten der juristischen Person zu. [N-BGB-31]
- „Nur der Vorstand ist erfasst.“ Nein. Auch andere verfassungsmäßig berufene Vertreter mit eigenverantwortlichem Aufgabenkreis fallen darunter. [N-BGB-31]
- „Die juristische Person kann sich wie bei § 831 BGB entlasten.“ Nein. § 31 BGB kennt keinen Entlastungsbeweis. [N-BGB-31] [N-BGB-831]
- „Auch Schäden bei Gelegenheit werden zugerechnet.“ Nein. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis. [N-BGB-31]
- „Durch Delegation an Untergebene entfällt die Zurechnung.“ Nicht bei Repräsentanten. Der weite Repräsentantenbegriff verhindert, dass die Haftung durch interne Delegation ausgehöhlt wird. [N-BGB-31]
- „§ 31 BGB begründet die persönliche Haftung des Organs.“ Nicht unmittelbar. § 31 BGB betrifft die Haftung der juristischen Person; die persönliche Haftung des Organs folgt aus eigenen Grundlagen. [N-BGB-31]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Zurechnung verstehen. Organentscheidungen — auch zur IT-Sicherheit — werden der Gesellschaft unmittelbar zugerechnet.
- Repräsentanten benennen. Aufgabenkreise mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis bewusst zuweisen und dokumentieren.
- Sorgfalt auf Leitungsebene sichern. Da kein Entlastungsbeweis besteht, ist die Qualität der Leitungsentscheidungen haftungsentscheidend.
- Abgrenzung zu § 831 BGB beachten. Zwischen Organen/Repräsentanten und weisungsgebundenen Gehilfen unterscheiden.
- Versicherung prüfen. Die Deckung sollte die Haftung der Gesellschaft für Organverhalten erfassen.
Für die Geschäftsleitung
§ 31 BGB macht deutlich, dass die juristische Person für ihre Leitung geradesteht — ohne die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB. Entscheidungen der Geschäftsleitung zur Cybersicherheit sind damit nicht nur Innenverhältnis, sondern wirken über die Zurechnung unmittelbar in die Außenhaftung der Gesellschaft. Umso wichtiger ist eine sorgfältige, nachvollziehbare Entscheidungskultur auf Leitungsebene.
Quellen
- [N-BGB-31] § 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — von der Rechtsprechung auf andere juristische Personen erstreckt. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31.html
- [N-BGB-831] § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Abgrenzung mit Entlastungsbeweis. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
