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Nötigung (§ 240 StGB)

Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Nötigung ist der rechtswidrige Zwang zu einem bestimmten Verhalten. Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. [N-StGB-240]

Der Normwortlaut

§ 240 Abs. 1 StGB bestraft, „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 ist der Versuch strafbar. [N-StGB-240]

Was ist Nötigung?

Zwang durch Gewalt oder Drohung. Der Täter zwingt das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten. Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Einsatz des Mittels zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Nötigung ist damit der Grundtatbestand des Zwangs. [N-StGB-240]

Wie unterscheidet sie sich von der Erpressung?

Durch den Vermögensbezug. Die Nötigung nach § 240 StGB erfasst den erzwungenen Verhaltenszwang; die Erpressung nach § 253 StGB verlangt zusätzlich einen Vermögensnachteil sowie die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Erpressung ist damit eine vermögensbezogene Sonderkonstellation mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen. [N-StGB-240] [N-StGB-253]

Welcher Bezug besteht zu Cyber-Sachverhalten?

Bei digitalen Drohungen. Drohungen im digitalen Raum — etwa mit der Veröffentlichung von Daten, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen — können den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Kommen Vermögensnachteil und rechtswidrige Bereicherungsabsicht hinzu, ist zusätzlich an die Erpressung zu denken. [N-StGB-240] [N-StGB-253]

Was setzt eine Nötigung voraus?

Zwang zu einem Verhalten. § 240 Abs. 1 StGB verlangt, dass jemand einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Erfolg liegt im erzwungenen Verhalten. [N-StGB-240]

Ist der Versuch strafbar?

Ja. Nach § 240 Abs. 3 StGB ist der Versuch der Nötigung strafbar. Es bedarf also nicht des Eintritts des erzwungenen Verhaltens. [N-StGB-240]

Wie hoch ist die Strafe?

Bis zu drei Jahre. § 240 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Anders als bei der Erpressung ist kein Vermögensnachteil und keine Bereicherungsabsicht erforderlich. [N-StGB-240]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nötigung setzt körperliche Gewalt voraus.“ Nein. Auch die Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt. [N-StGB-240]
  • „Nötigung und Erpressung sind dasselbe.“ Nein. Die Erpressung verlangt zusätzlich einen Vermögensnachteil. [N-StGB-240]
  • „Nur der vollendete Zwang ist strafbar.“ Nein. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-240]
  • „Wer mit Gewalt oder Drohung handelt, ist automatisch strafbar.“ Nicht zwingend. Rechtswidrig ist die Nötigung erst, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. [N-StGB-240]
  • „Nötigung spielt im Cyber-Kontext keine Rolle.“ Doch. Auch die Drohung, etwa mit der Veröffentlichung erlangter Daten, kann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB sein. [N-StGB-240]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Drohlagen erkennen. Digitale Drohungen gegen das Unternehmen oder Beschäftigte ernst nehmen.
  2. Nicht nachgeben. Erzwungenes Verhalten kritisch prüfen und Beratung einholen.
  3. Anzeige prüfen. Nötigung und mögliche Erpressung den Behörden melden.
  4. Beschäftigte schützen. Unterstützung bei Bedrohungslagen bereitstellen.

Für die Geschäftsleitung

§ 240 StGB erfasst den erzwungenen Verhaltenszwang durch Gewalt oder Drohung — auch im digitalen Raum. Geht es um Geld, tritt die Erpressung hinzu. Für Unternehmen bedeutet das, digitale Drohungen ernst zu nehmen, nicht vorschnell nachzugeben und rechtliche Schritte zu prüfen.

Quellen

  1. [N-StGB-240] § 240 StGB (Nötigung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html
  1. [N-StGB-253] § 253 StGB (Erpressung), Abs. 1 und 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html