Kurzdefinition: Die Nachstellung — umgangssprachlich Stalking — ist das unbefugte wiederholte Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. § 238 StGB erfasst ausdrücklich auch die Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel. [N-StGB-238]
Der Normwortlaut
§ 238 Abs. 1 StGB bestraft, wer einer Person „in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen“, indem er wiederholt ihre räumliche Nähe aufsucht oder „unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation“ Kontakt herzustellen versucht — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-238]
Ist Cyberstalking strafbar?
Ja. § 238 StGB erfasst ausdrücklich die wiederholte Kontaktaufnahme über Telekommunikations- und Kommunikationsmittel. Beharrliche Nachrichten, Anrufe oder digitale Belästigungen, die die Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigen, können den Tatbestand erfüllen. Auch der Missbrauch personenbezogener Daten ist erfasst. [N-StGB-238]
Was bedeutet wiederholtes Nachstellen?
Wiederholtes Verhalten. Erforderlich ist eine wiederholte Handlung, die in ihrer Gesamtheit geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Einzelne, isolierte Kontakte genügen in der Regel nicht. [N-StGB-238]
Welcher Bezug besteht zu Unternehmen?
Beim Schutz von Beschäftigten und im Datenmissbrauch. Cyberstalking kann Beschäftigte treffen; zudem kann der Missbrauch von im Unternehmen verfügbaren personenbezogenen Daten für Nachstellungen relevant werden. Ein sorgfältiger Umgang mit Daten und ein Schutz der Beschäftigten sind daher auch hier bedeutsam. [N-StGB-238]
Welche Handlungen erfasst § 238 StGB?
Verschiedene Formen des Nachstellens. Erfasst sind unter anderem das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe und der wiederholte Versuch, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Kommunikationsmitteln Kontakt herzustellen. Das umfasst auch digitale Kontaktversuche. [N-StGB-238]
Muss die Tat wiederholt erfolgen?
Ja. § 238 StGB verlangt ein unbefugtes, wiederholtes Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Ein einmaliger Kontakt genügt in der Regel nicht. [N-StGB-238]
Wie hoch ist der Strafrahmen?
Bis zu drei Jahre. Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; für besonders schwere Fälle bestimmt § 238 Abs. 2 StGB einen erhöhten Strafrahmen. [N-StGB-238]
Häufige Fehlannahmen
- „Stalking ist nur physisches Verfolgen.“ Nein. § 238 StGB erfasst auch die Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel. [N-StGB-238]
- „Ein einzelner Kontakt genügt für die Strafbarkeit.“ In der Regel nicht. Erforderlich ist ein unbefugtes, wiederholtes Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. [N-StGB-238]
- „Datenmissbrauch spielt keine Rolle.“ Doch. Der Missbrauch personenbezogener Daten kann erfasst sein. [N-StGB-238]
- „Cyberstalking ist von § 238 StGB nicht erfasst.“ Doch. Erfasst sind auch wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel und der missbräuchliche Einsatz personenbezogener Daten; besonders schwere Fälle betreffen gerade den Einsatz von Ausspähsoftware. [N-StGB-238]
- „Nachstellung wird immer nur als leichter Fall bestraft.“ Nein. Der Grundtatbestand reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; für besonders schwere Fälle sieht § 238 Abs. 2 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor. [N-StGB-238]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Beschäftigte schützen. Bei Cyberstalking Unterstützung und Meldewege bereitstellen.
- Daten sichern. Missbrauch personenbezogener Daten verhindern.
- Sensibilisieren. Für digitale Belästigung und ihre Strafbarkeit sensibilisieren.
- Vorfälle ernst nehmen. Hinweisen auf Nachstellung nachgehen.
Für die Geschäftsleitung
§ 238 StGB stellt auch Cyberstalking unter Strafe: Beharrliche digitale Nachstellung, die die Lebensgestaltung beeinträchtigt, ist strafbar. Für Unternehmen ist das beim Schutz der Beschäftigten und beim sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten relevant.
Quellen
- [N-StGB-238] § 238 StGB (Nachstellung), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html
