Kurzdefinition: Nachrangige Insolvenzgläubiger werden erst bedient, wenn alle übrigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind. § 39 InsO legt fest, welche Forderungen nachrangig sind und in welcher Rangfolge. [N-InsO-39]
Der Normwortlaut
§ 39 Abs. 1 InsO bestimmt, dass „Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger“ in einer festgelegten Rangfolge unter anderem die laufenden Zinsen und Säumniszuschläge, die Kosten der Verfahrensteilnahme, Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsgelder, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen sowie Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens berichtigt werden. [N-InsO-39]
Was sind nachrangige Forderungen?
Forderungen, die hinter allen anderen Insolvenzforderungen zurücktreten. § 39 InsO ordnet bestimmte Forderungen dem Nachrang zu: seit Eröffnung laufende Zinsen und Säumniszuschläge, Kosten der Teilnahme am Verfahren, Geldstrafen und -bußen, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen sowie Gesellschafterdarlehen. Innerhalb des Nachrangs gilt die in der Norm genannte Reihenfolge. [N-InsO-39]
Wo stehen Gesellschafterdarlehen?
Ganz hinten, im Nachrang. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen nachrangig. Wer sein Unternehmen als Gesellschafter mit Darlehen statt mit Eigenkapital finanziert, steht im Insolvenzfall also hinter den normalen Gläubigern — ein wichtiger Punkt der Sanierungs- und Finanzierungsplanung. [N-InsO-39]
Bekommen nachrangige Gläubiger eine Quote?
Nur, wenn nach den übrigen Gläubigern noch etwas übrig ist. In der Praxis reicht die Masse häufig nicht einmal für die einfachen Insolvenzgläubiger. Nachrangige Forderungen fallen dann faktisch aus. Nach § 174 Abs. 3 InsO sind sie zudem nur anzumelden, wenn das Gericht besonders dazu auffordert. [N-InsO-39]
Welche Bedeutung hat der Nachrang für die Geschäftsleitung?
Er beeinflusst Finanzierung und Sanierung. Geldstrafen und -bußen — etwa aus Datenschutz- oder Aufsichtsverfahren — sind nachrangig und mindern damit nicht die Quote der übrigen Gläubiger. Für die Finanzierung ist zentral, dass Gesellschafterdarlehen nachrangig sind; das ist bei Kapitalmaßnahmen in der Krise zu bedenken. [N-InsO-39]
Welche Forderungen sind nachrangig?
Ein Katalog. § 39 Abs. 1 InsO nennt im Rang nach den übrigen Insolvenzforderungen unter anderem die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen und Säumniszuschläge, die Kosten der Verfahrensteilnahme, Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsgelder, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen sowie Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens. [N-InsO-39]
In welcher Reihenfolge werden sie berichtigt?
Nach den übrigen Forderungen. Die nachrangigen Forderungen werden erst berichtigt, wenn die übrigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind, und untereinander in der Rangfolge des § 39 Abs. 1 InsO. In der Praxis bleiben sie deshalb meist unbefriedigt. [N-InsO-39]
Häufige Fehlannahmen
- „Gesellschafterdarlehen stehen wie normale Forderungen im Rang.“ Nein. Sie sind nach § 39 InsO nachrangig. [N-InsO-39]
- „Nachrangige Gläubiger bekommen immer eine Quote.“ Nein. Meist fallen sie faktisch aus. [N-InsO-39]
- „Geldbußen mindern die Quote der übrigen Gläubiger.“ Nein. Sie sind nachrangig. [N-InsO-39]
- „Nachrangige Forderungen haben alle denselben Rang.“ Nein. § 39 InsO ordnet eine Rangfolge: unter anderem zuerst die seit Eröffnung laufenden Zinsen und Säumniszuschläge, dann Geldstrafen und Geldbußen, dann Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens. [N-InsO-39]
- „Eine vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit ist unbeachtlich.“ Nein. Auch Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner ein Nachrang vereinbart wurde, werden im Zweifel nach den gesetzlich bezeichneten nachrangigen Forderungen berichtigt. [N-InsO-39]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Rangfolge verstehen. Nachrangige von normalen Forderungen unterscheiden.
- Finanzierung planen. Nachrang von Gesellschafterdarlehen einkalkulieren.
- Krise bedenken. Kapitalmaßnahmen mit Blick auf den Nachrang gestalten.
- Beratung einholen. Finanzierungsstruktur rechtlich prüfen lassen.
Für die Geschäftsleitung
§ 39 InsO schickt bestimmte Forderungen ganz nach hinten — darunter Zinsen, Geldbußen und vor allem Gesellschafterdarlehen. Für die Finanzierung des eigenen Unternehmens ist besonders der Nachrang der Gesellschafterdarlehen ein Punkt, den die Geschäftsleitung in der Krise kennen muss.
Quellen
- [N-InsO-39] § 39 InsO (Nachrangige Insolvenzgläubiger), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__39.html
