Kurzdefinition: Die Nachmeldefrist (Discovery Period) verlängert nach Ende einer Claims-made-Police den Zeitraum, in dem noch Ansprüche aus der Vertragszeit gemeldet werden können. Sie schließt die typische Deckungslücke des Anspruchserhebungsprinzips und sollte zur Verjährungslage der Haftungsrisiken passen. [N-BGB-195]
Der Normwortlaut
§ 195 BGB bestimmt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ Weil Haftungsansprüche gegen Organe erst spät erhoben werden können, muss die Nachmeldefrist mit dieser Verjährungslage zusammenspielen, damit ein Anspruch nicht mangels Deckung ins Leere läuft. [N-BGB-195]
Wozu dient die Nachmeldefrist?
Sie fängt die Zeitfalle auf. Bei Claims-made sind nur während der Laufzeit erhobene Ansprüche gedeckt; nach Vertragsende geltend gemachte Ansprüche aus der Vertragszeit würden ins Leere fallen. Die Nachmeldefrist verlängert das Meldefenster und ist die wichtigste Sicherung gegen diese Lücke. [N-BGB-195]
Wie lang ist eine Nachmeldefrist?
Bedingungsabhängig. Sie reicht von kurzen Fristen bis zu mehrjährigen oder unbegrenzten Lösungen, oft gegen Zusatzprämie. Länge, Voraussetzungen und Prämie stehen in den AVB; pauschale Aussagen sind nicht möglich. [N-BGB-195]
Was hat die Nachmeldefrist mit Run-off zu tun?
Sie ergänzen sich. Run-off ist die gezielte Nachhaftungsdeckung für ausgeschiedene Organe oder beendete Gesellschaften. Eine ausreichend lange Nachmeldefrist oder ein Run-off-Baustein verhindert, dass nach Ausscheiden, Verkauf oder Insolvenz keine Deckung mehr besteht. [N-BGB-195]
Warum muss die Frist zur Verjährung passen?
Damit kein Anspruch ungedeckt bleibt. Kann ein Anspruch wegen der dreijährigen Regelverjährung noch erhoben werden, die Nachmeldefrist ist aber bereits abgelaufen, entsteht eine Deckungslücke. Frist und Verjährungslage sind daher aufeinander abzustimmen. [N-BGB-195]
Worauf sollte die Geschäftsleitung achten?
Auf die Passung. Auf eine zur Verjährungslage passende Nachmeldefrist — gerade bei Ausscheiden von Organmitgliedern, Policenwechsel oder Umstrukturierung. Eine zu kurze Frist kann dazu führen, dass ein begründeter Anspruch nicht mehr gedeckt ist. [N-BGB-195]
Häufige Fehlannahmen
- „Nach Vertragsende ist die Meldung ohnehin möglich.“ Nein — nur innerhalb der Nachmeldefrist. [N-BGB-195]
- „Die Frist muss nicht zur Verjährung passen.“ Doch. Sonst bleibt ein noch erhebbarer Anspruch ungedeckt. [N-BGB-195]
- „Nachmeldefrist und Run-off sind dasselbe.“ Nein. Run-off ist die gezielte Nachhaftung für Ausgeschiedene. [N-BGB-195]
- „Eine kurze Frist reicht immer.“ Nein. Sie muss zur Risiko- und Verjährungslage passen. [N-BGB-195]
- „Die Nachmeldefrist ist immer kostenlos.“ Nein. Längere Fristen kosten oft Zusatzprämie. [N-BGB-195]
- „Beim Policenwechsel ist nichts zu beachten.“ Doch. Übergänge können Lücken öffnen. [N-BGB-195]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Verjährung abgleichen. Die Frist an der dreijährigen Regelverjährung ausrichten.
- Ausscheiden absichern. Run-off für ausscheidende Organe prüfen.
- Wechsel gestalten. Übergänge lückenlos halten.
- Prämie abwägen. Längere Fristen gegen Kosten abwägen.
Für die Geschäftsleitung
Prüfen Sie die Nachmeldefrist gegen die Verjährungsfristen Ihrer Haftungsrisiken — besonders beim Ausscheiden von Organen oder Policenwechsel. Eine zu kurze Discovery Period lässt späte, aber noch erhebbare Ansprüche ungedeckt.
Quellen
- [N-BGB-195] § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist). Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
