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Mitverschulden (§ 254 BGB)

Wirkt ein Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung mit, hängen Ersatzpflicht und Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, wer überwiegend verursacht hat. Der Anspruch kann gekürzt werden oder entfallen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 254 BGB regelt das Mitverschulden des Geschädigten. Hat ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, hängen die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen ab — insbesondere davon, wer den Schaden überwiegend verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn der Geschädigte es unterlässt, vor einem ungewöhnlich hohen Schaden zu warnen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Ersatzanspruch kann dadurch gekürzt werden oder ganz entfallen. [N-BGB-254]

Der Normwortlaut

§ 254 Abs. 1 BGB lautet amtlich: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“ Nach § 254 Abs. 2 BGB erfasst dies auch die unterlassene Warnung vor einem ungewöhnlich hohen Schaden sowie die unterlassene Schadensabwendung oder -minderung; die Vorschrift des § 278 BGB findet entsprechende Anwendung. [N-BGB-254]

Was ist Mitverschulden?

Ein „Verschulden gegen sich selbst“: Der Geschädigte hat den Schaden oder seine Höhe mitverursacht, indem er die eigene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es handelt sich nicht um eine einklagbare Pflicht, sondern um eine Obliegenheit — ihre Verletzung führt nicht zu einem Anspruch des Schädigers, sondern zur Kürzung des eigenen Ersatzanspruchs. [N-BGB-254]

Wie wirkt sich das Mitverschulden auf den Anspruch aus?

Es führt zu einer Abwägung. Nach § 254 Abs. 1 BGB richtet sich der Ersatz danach, in welchem Maß die Beteiligten den Schaden verursacht und verschuldet haben. Das Ergebnis kann eine Quote sein — etwa eine Kürzung um einen bestimmten Prozentsatz — oder in Extremfällen der vollständige Ausschluss des Anspruchs. [N-BGB-254]

Was ist die Schadensminderungspflicht?

Die in § 254 Abs. 2 BGB angesprochene Obliegenheit, den Schaden gering zu halten. Der Geschädigte muss das ihm Zumutbare tun, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Unterlässt er zumutbare Maßnahmen, trägt er den vermeidbaren Teil des Schadens selbst. [N-BGB-254]

Was besagt die Warnpflicht?

Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Mitverschulden auch darin liegen, dass der Geschädigte den Schädiger nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat, den dieser weder kannte noch kennen musste. Wer ein außergewöhnliches Schadenspotenzial kennt, muss es also gegebenenfalls offenlegen. [N-BGB-254]

Wird auch das Verschulden von Hilfspersonen zugerechnet?

Ja. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist auf die entsprechende Anwendung des § 278 BGB. Das Verschulden von Personen, deren sich der Geschädigte bedient, wird ihm im Rahmen des Mitverschuldens zugerechnet wie eigenes Verschulden. [N-BGB-254] [N-BGB-278]

Was bedeutet § 254 BGB nach einem Cyber-Vorfall?

Er kann Ersatzansprüche mindern, wenn der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Ausweitung des Schadens beigetragen hat — etwa durch fehlende Backups, unterlassene Updates oder eine verzögerte Reaktion. Umgekehrt kann sich ein in Anspruch genommenes Unternehmen auf das Mitverschulden des Geschädigten berufen. Die Bewertung der Verursachungsanteile ist eine Frage des Einzelfalls. [N-BGB-254]

Häufige Fehlannahmen

  • „Wer geschädigt wurde, bekommt immer vollen Ersatz.“ Nein. Nach § 254 BGB kann ein Mitverschulden den Ersatz kürzen oder ausschließen. [N-BGB-254]
  • „Mitverschulden ist eine einklagbare Pflicht.“ Nein. Es ist eine Obliegenheit; ihre Verletzung begründet keinen Anspruch des Schädigers, sondern kürzt den eigenen Ersatzanspruch. [N-BGB-254]
  • „Nur die Entstehung des Schadens zählt.“ Nein. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist auch die unterlassene Schadensminderung und die unterlassene Warnung erfasst. [N-BGB-254]
  • „Die Schadensminderungspflicht verlangt Unzumutbares.“ Nein. Geschuldet sind nur zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens. [N-BGB-254]
  • „Für Fehler meiner Leute muss ich mir im Rahmen des Mitverschuldens nichts zurechnen lassen.“ Doch. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist auf § 278 BGB. [N-BGB-254] [N-BGB-278]
  • „Ein besonders hohes Schadensrisiko muss ich nicht offenlegen.“ Nicht richtig. Die unterlassene Warnung vor einem ungewöhnlich hohen Schaden kann ein Mitverschulden begründen. [N-BGB-254]
  • „Die Mitverschuldensquote steht von vornherein fest.“ Nein. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall. [N-BGB-254]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Eigene Sorgfalt sichern. Backups, Updates und Notfallpläne mindern nicht nur Schäden, sondern auch das Risiko einer Anspruchskürzung.
  2. Schnell reagieren. Nach einem Vorfall zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung unverzüglich ergreifen und dokumentieren.
  3. Warnungen aussprechen. Auf ein ungewöhnlich hohes Schadenspotenzial rechtzeitig hinweisen.
  4. Mitverschulden prüfen. Bei eigener Inanspruchnahme das Mitverschulden der Gegenseite als Einwand prüfen.
  5. Beiträge dokumentieren. Ursachen und Reaktionen festhalten, um die Verursachungsanteile belegen zu können.

Für die Geschäftsleitung

§ 254 BGB zeigt, dass Schadensersatz keine Einbahnstraße ist: Wer selbst zur Entstehung oder Ausweitung eines Schadens beiträgt, muss Kürzungen hinnehmen. Für die Cybersicherheit heißt das doppelt — eigene Vorsorge und schnelle Schadensminderung schützen vor Kürzungen bei eigenen Ansprüchen und liefern zugleich Argumente, wenn das Unternehmen selbst in Anspruch genommen wird.

Quellen

  1. [N-BGB-254] § 254 BGB (Mitverschulden), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
  2. [N-BGB-278] § 278 BGB (Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — über § 254 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anwendbar. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html