Kurzdefinition: Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist. § 78 VVG verhindert eine Bereicherung und regelt die Haftung. [N-VVG-78]
Der Normwortlaut
§ 78 Abs. 1 VVG bestimmt: Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Summen zusammen den Wert (Mehrfachversicherung), „haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann“. [N-VVG-78]
Was ist Mehrfachversicherung?
Eine Doppelabsicherung desselben Risikos. Sie entsteht, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Summen zusammen den Wert übersteigen oder die Entschädigungen den Gesamtschaden. Das kann unbeabsichtigt passieren, etwa wenn sich Policen überschneiden. [N-VVG-78]
Bekommt man bei Mehrfachversicherung doppelt Geld?
Nein. § 78 Abs. 1 VVG stellt ausdrücklich klar, dass der Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Das Bereicherungsverbot der Schadenversicherung gilt auch hier: Mehrere Policen erhöhen nicht die Entschädigung, sondern nur die Zahl der Schuldner. [N-VVG-78]
Wie haften die Versicherer untereinander?
Als Gesamtschuldner mit internem Ausgleich. Nach außen kann der Versicherungsnehmer jeden Versicherer bis zu dessen Vertragsbetrag in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis sind die Versicherer nach § 78 Abs. 2 VVG anteilig nach den von ihnen zu zahlenden Beträgen zum Ausgleich untereinander verpflichtet. Der Versicherungsnehmer muss sich also nicht um die Verteilung kümmern. [N-VVG-78]
Was bedeutet das bei überlappenden Cyber-Policen?
Überschneidungen sollten erkannt und bereinigt werden. Deckt etwa eine Cyber-Police und eine allgemeine Haftpflicht denselben Schaden, kann eine Mehrfachversicherung vorliegen. Doppelte Prämien bringen keinen doppelten Schutz. Wer seine Policen überblickt, vermeidet unnötige Kosten und Abgrenzungsstreit im Schadenfall. [N-VVG-78]
Erhält der Versicherungsnehmer bei Mehrfachversicherung mehr als den Schaden?
Nein. Nach § 78 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen. Die Mehrfachversicherung führt nicht zu einer doppelten Entschädigung. [N-VVG-78]
Wie haften die Versicherer nach außen?
Als Gesamtschuldner. Jeder Versicherer hat den von ihm nach seinem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen; der Versicherungsnehmer kann jeden in Anspruch nehmen, insgesamt aber nur bis zur Höhe des Schadens. [N-VVG-78]
Häufige Fehlannahmen
- „Mit zwei Policen bekommt man den Schaden doppelt ersetzt.“ Nein. Insgesamt nur bis zur Höhe des Schadens. [N-VVG-78]
- „Der Versicherungsnehmer muss die Verteilung selbst regeln.“ Nein. Die Versicherer gleichen intern aus. [N-VVG-78]
- „Doppelte Prämien bedeuten doppelten Schutz.“ Nein. Sie bedeuten meist nur unnötige Kosten. [N-VVG-78]
- „Eine Mehrfachversicherung liegt schon bei zwei Policen vor.“ Nein. Erforderlich ist, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder die Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigen. [N-VVG-78]
- „Eine bewusst überhöhte Doppelversicherung ist nur ärgerlich.“ Nein. Wer eine Mehrfachversicherung schließt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, macht jeden in dieser Absicht geschlossenen Vertrag nichtig. [N-VVG-78]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Policen überblicken. Überschneidungen zwischen Verträgen erkennen.
- Doppeldeckung bereinigen. Unnötige Mehrfachversicherung auflösen.
- Abgrenzung klären. Zuständigkeit der Policen im Schadenfall vorab bestimmen.
- Kosten prüfen. Prämien nicht für redundante Deckung ausgeben.
Für die Geschäftsleitung
§ 78 VVG stellt klar: Mehrere Policen für dasselbe Risiko bringen keine höhere Entschädigung, nur mehr Schuldner. Wer seine Cyber- und Haftpflichtpolicen überblickt, vermeidet doppelte Prämien und Abgrenzungsstreit im Ernstfall.
Quellen
- [N-VVG-78] § 78 VVG (Haftung bei Mehrfachversicherung), Abs. 1, 2 und 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__78.html
