Kurzdefinition: Lex specialis (derogat legi generali) ist der Grundsatz, dass das speziellere Gesetz dem allgemeineren vorgeht. Im Cybersicherheitsrecht erklärt er, warum für bestimmte Bereiche spezielleres Recht — insbesondere DORA für Finanzunternehmen — das allgemeinere BSIG verdrängt. § 28 Abs. 6 BSIG ist die gesetzliche Umsetzung dieses Gedankens. [N-BSIG-28]
Der Normwortlaut
§ 28 Abs. 6 BSIG setzt den lex-specialis-Gedanken um: „Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für“ die dort genannten DORA-Finanzunternehmen und Telematik-Betreiber. Für diese Bereiche tritt das BSIG hinter das speziellere Recht zurück. [N-BSIG-28]
Was bedeutet lex specialis?
Spezielles vor Allgemeinem. Wo ein spezielleres Gesetz einen Sachverhalt regelt, geht es dem allgemeineren vor. Der Grundsatz vermeidet Doppelregulierung und Wertungswidersprüche. [N-BSIG-28]
Wie zeigt sich lex specialis im Cyber-Recht?
In den Bereichsausnahmen. § 28 Abs. 6 BSIG nimmt DORA-Finanzunternehmen von bestimmten BSIG-Pflichten aus, weil DORA als spezielleres Recht gilt. [N-BSIG-28]
Verdrängt lex specialis immer alles?
Nein. Verdrängt wird nur, soweit das speziellere Recht reicht. Nicht erfasste Pflichten oder Einheiten können weiter dem allgemeineren Recht unterliegen. [N-BSIG-28]
Warum ist der Grundsatz für die Praxis wichtig?
Wegen der Abgrenzung. Wer weiß, welches Recht spezieller ist, ordnet Pflichten, Behörde und Meldewege richtig zu — gerade in gemischten Konzernen. [N-BSIG-28]
Kann lex specialis zu Lücken führen?
Zu vermeintlichen. Wer eine Verdrängung zu weit annimmt, lässt Pflichten offen. Die Reichweite des spezielleren Rechts ist genau zu prüfen. [N-BSIG-28]
Häufige Fehlannahmen
- „Das speziellere Gesetz verdrängt immer komplett.“ Nein. Nur soweit es reicht. [N-BSIG-28]
- „Lex specialis ist nur Theorie.“ Nein. § 28 Abs. 6 BSIG setzt ihn konkret um. [N-BSIG-28]
- „DORA und BSIG gelten immer kumulativ.“ Nicht pauschal. Für erfasste Pflichten kann DORA im geregelten Umfang vorgehen; nicht erfasste Einheiten oder Pflichten bleiben gesondert zu prüfen. [N-BSIG-28]
- „Die Verdrängung gilt für den ganzen Konzern.“ Nicht zwingend. Nicht erfasste Einheiten bleiben beim BSIG. [N-BSIG-28]
- „Man muss die Reichweite nicht prüfen.“ Doch. Sonst drohen offene Pflichten. [N-BSIG-28]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Regime bestimmen. Klären, welches Recht spezieller ist.
- Reichweite prüfen. Genau festlegen, welche Pflichten zurücktreten und welche verbleiben.
- Rest zuordnen. Nicht erfasste Pflichten dem BSIG zuweisen.
- Dokumentieren. Die Abgrenzung festhalten.
Für die Geschäftsleitung
Lex specialis erklärt, warum DORA oder Sektorrecht das BSIG in Teilen verdrängt — aber nur so weit, wie das speziellere Recht reicht. Wer die Reichweite genau prüft, ordnet Pflichten richtig zu und vermeidet unbemerkte Lücken.
Quellen
- [N-BSIG-28] § 28 BSIG (Einrichtungskategorien), Abs. 6. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html
