Kurzdefinition: Nach § 26 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt und der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. War die Gefahrerhöhung für den Vorfall nicht ursächlich, bleibt er zur Leistung verpflichtet. [N-VVG-26]
Der Normwortlaut
§ 26 Abs. 1 VVG lautet auszugsweise amtlich: „Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“ [N-VVG-26]
Wann ist der Versicherer vollständig leistungsfrei?
Bei vorsätzlicher Verletzung der Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG. Der Vorsatz muss sich auf die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Gefahrerhöhung beziehen; ob bloße Kenntnis äußerer Umstände genügt, ist eine einzelfallbezogene Bewertung und sollte nicht schematisch angenommen werden. [N-VVG-26]
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Dann darf der Versicherer die Leistung kürzen — und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis (Quotelung). Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. [N-VVG-26]
Wann bleibt der Versicherer trotzdem leistungspflichtig?
Nach § 26 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung war, oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und nicht gekündigt worden war. [N-VVG-26]
Wann entfällt die Leistung vollständig?
Bei Vorsatz. Nach § 26 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat und der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt. [N-VVG-26]
Wer trägt die Beweislast?
Der Versicherungsnehmer. Nach § 26 Abs. 1 VVG trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Er muss also darlegen und beweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. [N-VVG-26]
Häufige Fehlannahmen
- „Jede Gefahrerhöhung führt zum vollständigen Leistungsverlust.“ Nein. Vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus; bei grober Fahrlässigkeit wird nur gequotelt. [N-VVG-26]
- „Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen.“ Nicht hier. Nach § 26 Abs. 1 VVG trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. [N-VVG-26]
- „Auf die Ursächlichkeit kommt es nicht an.“ Doch. War die Gefahrerhöhung nicht ursächlich, bleibt der Versicherer nach § 26 Abs. 3 VVG leistungspflichtig. [N-VVG-26]
- „Schon einfache Fahrlässigkeit führt zur Leistungsfreiheit.“ Nein. Vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus; grobe Fahrlässigkeit führt nur zur Kürzung. [N-VVG-26]
- „War die Gefahrerhöhung nicht ursächlich, kürzt der Versicherer trotzdem.“ Nein. Bei fehlender Ursächlichkeit bleibt der Versicherer nach § 26 Abs. 3 VVG leistungspflichtig. [N-VVG-26]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Gefahrerhöhungen anzeigen. Wesentliche Änderungen der Risikolage rechtzeitig melden.
- Verschulden vermeiden. Sorgfalt bei sicherheitsrelevanten Änderungen senkt das Kürzungsrisiko.
- Kausalität prüfen. Bei Leistungskürzung prüfen, ob die Gefahrerhöhung für den Vorfall überhaupt ursächlich war.
Für die Geschäftsleitung
Fällt eine wesentliche Sicherheitsmaßnahme weg und tritt danach ein Cyber-Schaden ein, entscheidet § 26 VVG über die Leistung: Vorsatz führt zum vollständigen Verlust, grobe Fahrlässigkeit zur Kürzung, fehlende Ursächlichkeit hingegen zur vollen Leistung. Wer Änderungen der Risikolage dokumentiert und anzeigt, schützt die Deckung.
Quellen
- [N-VVG-26] § 26 VVG (Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__26.html
