Kurzdefinition: Die Legalitätspflicht ist die Pflicht der Geschäftsleitung, sich und das Unternehmen an Recht und Gesetz zu halten. Sie folgt aus der organschaftlichen Sorgfaltspflicht des § 93 AktG und des § 43 GmbHG. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Der Normwortlaut
§ 93 Abs. 1 AktG verlangt vom Vorstand die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“; § 43 Abs. 1 GmbHG verlangt vom Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Zu dieser Sorgfalt gehört die Beachtung des geltenden Rechts. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Was ist die Legalitätspflicht?
Die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Die Legalitätspflicht hat zwei Seiten: Nach innen darf sich die Geschäftsleitung selbst nicht über Gesetze hinwegsetzen; nach außen muss sie dafür sorgen, dass das Unternehmen die für es geltenden Vorschriften einhält. Sie ist Bestandteil der organschaftlichen Sorgfaltspflicht. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Gilt die Business Judgement Rule auch hier?
Nicht für die Rechtstreue. Die Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG schützt unternehmerische Ermessensentscheidungen. Für die Frage, ob das Recht eingehalten wird, besteht jedoch kein Ermessen: Ein Gesetzesverstoß ist keine geschützte unternehmerische Entscheidung. Die Legalitätspflicht ist insoweit zwingend. [N-AktG-93]
Wie hängt sie mit Cyber-Compliance zusammen?
Sie umfasst auch die Einhaltung von BSIG, DSGVO und KI-VO. Weil die Legalitätspflicht die Beachtung des gesamten geltenden Rechts verlangt, gehört dazu auch die Cyber- und Datenschutz-Compliance. Verstöße gegen diese Vorschriften können zugleich eine Verletzung der organschaftlichen Sorgfaltspflicht sein. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Woraus folgt die Legalitätspflicht?
Aus der Sorgfaltspflicht. § 93 Abs. 1 AktG verlangt vom Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, § 43 Abs. 1 GmbHG vom Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Zu dieser Sorgfalt gehört die Beachtung des geltenden Rechts. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Was verlangt § 43 GmbHG vom Geschäftsführer?
Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. § 43 Abs. 1 GmbHG legt diesen Maßstab an; er umfasst die pflichtgemäße, rechtstreue Führung der Geschäfte. [N-GmbHG-43]
Umfasst die Sorgfaltspflicht die Rechtsbeachtung?
Ja. Die Beachtung des geltenden Rechts ist Teil der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung. Für die Einhaltung von Gesetzen — auch im Bereich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes — besteht kein unternehmerischer Ermessensspielraum. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Häufige Fehlannahmen
- „Ein Gesetzesverstoß ist durch die Business Judgement Rule gedeckt.“ Nein. Für die Rechtstreue besteht kein unternehmerisches Ermessen. [N-AktG-93]
- „Die Legalitätspflicht betrifft nur das eigene Verhalten.“ Nein. Sie umfasst auch die Sorge für die Rechtstreue des Unternehmens. [N-AktG-93]
- „Ein wirtschaftlicher Vorteil rechtfertigt einen Rechtsverstoß.“ Nein. Auch ein vorteilhafter Verstoß bleibt pflichtwidrig. [N-AktG-93]
- „Ein Verstoß nach außen bleibt intern folgenlos.“ Nein. Nach herrschender Meinung stellt rechtswidriges Verhalten im Außenverhältnis zugleich eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis dar. [N-AktG-93]
- „Legalität heißt nur, selbst keine Straftaten zu begehen.“ Nein. Aus der Legalitätspflicht folgt auch die Pflicht, die Rechtstreue des Unternehmens durch geeignete Maßnahmen (Compliance) sicherzustellen. [N-AktG-93]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Rechtstreue sichern. Einhaltung der einschlägigen Gesetze organisieren.
- Compliance aufbauen. Prozesse zur Erkennung und Vermeidung von Verstößen einrichten.
- Kein Ermessen annehmen. Bei Rechtsfragen nicht auf unternehmerischen Spielraum vertrauen.
- Cyber-Recht einbeziehen. BSIG, DSGVO und KI-VO als Teil der Legalitätspflicht behandeln.
Für die Geschäftsleitung
Die Legalitätspflicht ist die harte Grenze der unternehmerischen Freiheit: Bei der Einhaltung zwingenden Rechts gibt es kein unternehmerisches Ermessen und keinen Schutz durch die Business Judgement Rule. Für die Geschäftsleitung heißt das, dass die Einhaltung von Cyber- und Datenschutzrecht nicht verhandelbar ist — ihre Verletzung ist zugleich eine Verletzung der eigenen Organpflicht.
Quellen
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
