Kurzdefinition: KWG (Kreditwesengesetz), VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) und TKG (Telekommunikationsgesetz) sind die sektoralen Aufsichtsgesetze für Banken, Versicherer und Telekommunikation. Sie enthalten eigene Anforderungen an Geschäftsorganisation, Risikomanagement und IT-Sicherheit, die neben oder anstelle des BSIG greifen können. [N-KWG-25a]
Der Normwortlaut
§ 25a Abs. 1 KWG bestimmt: „Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen … Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere eine solide Unternehmensführung sowie ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen.“ Vergleichbare Governance-Pflichten enthalten das VAG für Versicherer und das TKG für Telekommunikationsanbieter. [N-KWG-25a]
Was regeln KWG, VAG und TKG?
Die sektorale Aufsicht. Das KWG die Banken, das VAG die Versicherer, das TKG die Telekommunikation — jeweils mit eigenen Governance-, Risikomanagement- und Sicherheitsanforderungen. [N-KWG-25a]
Wie verhalten sie sich zum BSIG?
Als spezielleres Recht. Für erfasste Unternehmen können sektorale Pflichten neben das BSIG treten oder es teilweise verdrängen; die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. [N-KWG-25a]
Welche Rolle spielt § 25a KWG?
Zentrale Governance-Norm. Er verlangt eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit wirksamem Risikomanagement — der Anknüpfungspunkt für IT-Sicherheit im Bankensektor. [N-KWG-25a]
Was gilt im Telekommunikationssektor?
Eigene Sicherheitspflichten. Das TKG enthält spezifische Anforderungen an Sicherheit und Meldung für Telekommunikationsanbieter. [N-KWG-25a]
Wie greift DORA ein?
Für Finanzunternehmen vorrangig. DORA überlagert die IT-bezogenen Anforderungen für erfasste Banken und Versicherer; KWG und VAG bilden den institutionellen Rahmen. [N-KWG-25a]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur das BSIG regelt Cybersicherheit.“ Nein. KWG, VAG und TKG enthalten eigene Pflichten. [N-KWG-25a]
- „Sektorrecht und BSIG gelten immer kumulativ.“ Nicht immer. Spezielleres Recht kann im geregelten Umfang vorgehen; Restpflichten sind gesondert zu prüfen. [N-KWG-25a]
- „§ 25a KWG betrifft nur die Bilanz.“ Nein. Er verlangt wirksames Risikomanagement inklusive IT. [N-KWG-25a]
- „Das TKG hat keine Sicherheitspflichten.“ Doch. Es enthält eigene Anforderungen. [N-KWG-25a]
- „DORA spielt hier keine Rolle.“ Doch. Für Finanzunternehmen überlagert DORA die IT-Anforderungen. [N-KWG-25a]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Sektor bestimmen. Klären, welches Aufsichtsgesetz gilt.
- Abgrenzen. Verhältnis zu BSIG und DORA prüfen.
- Governance sichern. § 25a KWG bzw. Pendants umsetzen.
- Dokumentieren. Die Zuordnung festhalten.
Für die Geschäftsleitung
KWG, VAG und TKG zeigen: Cybersicherheit steht nicht nur im BSIG. Wer in einem regulierten Sektor tätig ist, muss die sektoralen Pflichten kennen und ihr Verhältnis zu BSIG und DORA sauber abgrenzen.
Quellen
- [N-KWG-25a] § 25a KWG (ordnungsgemäße Geschäftsorganisation), Abs. 1. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__25a.html
