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Kündigung wegen Gefahrerhöhung (§ 24 VVG)

Nach § 24 VVG kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung herbeiführt oder seine Pflichten aus § 23 VVG verletzt — bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit fristlos, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat; das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 24 VVG kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung herbeiführt oder seine Pflichten aus § 23 VVG verletzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Kündigung fristlos möglich, bei einfacher Fahrlässigkeit mit einer Frist von einem Monat. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird. [N-VVG-24]

Der Normwortlaut

§ 24 Abs. 1 VVG lautet amtlich: „Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.“ [N-VVG-24]

Wann kann der Versicherer fristlos kündigen?

Wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist nur eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich. Hat der Versicherungsnehmer die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, besteht insoweit kein Kündigungsrecht nach Absatz 1. [N-VVG-24]

Was gilt bei anderen Gefahrerhöhungen?

Nach § 24 Abs. 2 VVG kann der Versicherer in den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. [N-VVG-24]

Wann erlischt das Kündigungsrecht?

Nach § 24 Abs. 3 VVG erlischt das Kündigungsrecht, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. [N-VVG-24]

Was gilt bei einfacher Fahrlässigkeit?

Eine Monatsfrist. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Die Schwere des Verschuldens entscheidet also über die Art der Kündigung. [N-VVG-24]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Versicherer kann jede Gefahrerhöhung fristlos zum Anlass nehmen.“ Nein. Fristlos ist die Kündigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; sonst gilt eine Monatsfrist. [N-VVG-24]
  • „Das Kündigungsrecht bleibt beliebig lange bestehen.“ Nein. Es erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird (§ 24 Abs. 3 VVG). [N-VVG-24]
  • „Wird der alte Zustand wiederhergestellt, kann trotzdem gekündigt werden.“ Nein. Auch die Wiederherstellung des früheren Zustands lässt das Kündigungsrecht erlöschen. [N-VVG-24]
  • „Jede Gefahrerhöhung berechtigt zur fristlosen Kündigung.“ Nein. Fristlos ist die Kündigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; sonst gilt eine Monatsfrist. [N-VVG-24]
  • „Das Kündigungsrecht besteht zeitlich unbegrenzt.“ Nein. Es erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird. [N-VVG-24]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Gefahrerhöhungen erkennen. Wesentliche Änderungen der IT-Landschaft können eine Gefahrerhöhung sein.
  2. Anzeige- und Sorgfaltspflichten wahren. Die Rechtsfolgen nach § 24 VVG knüpfen am Verschuldensgrad an.
  3. Fristen des Versicherers kennen. Eine verspätete Kündigung des Versicherers kann unwirksam sein.

Für die Geschäftsleitung

Eine Gefahrerhöhung — etwa der Wegfall wesentlicher Sicherheitsmaßnahmen — kann die Cyber-Deckung gefährden. § 24 VVG staffelt die Kündigungsrechte nach Verschulden und bindet sie an enge Fristen. Wer Veränderungen der Risikolage dokumentiert und anzeigt, behält die Kontrolle über den Fortbestand des Vertrags.

Quellen

  1. [N-VVG-24] § 24 VVG (Kündigung wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__24.html