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Kryptographiekonzept und Schlüsselmanagement

Ein Kryptographiekonzept steuert risikobezogen Auswahl, Einsatz und Überprüfung kryptographischer Verfahren; das Schlüsselmanagement schützt und verwaltet Schlüsselmaterial über dessen Lebenszyklus.

Erstveröffentlichung: 14. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 6 Min.

Was ist ein Kryptographiekonzept mit Schlüsselmanagement?

Ein Kryptographiekonzept steuert risikobezogen Auswahl, Einsatz und Überprüfung kryptographischer Verfahren; das Schlüsselmanagement schützt und verwaltet Schlüsselmaterial über dessen Lebenszyklus.

Einordnung: Das BSIG enthält keine abschließende Legaldefinition. Der detaillierte Schlüssellebenszyklus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 ist nur für deren Adressaten verbindlich; für andere Einrichtungen kann er als technische Konkretisierung dienen.

Der Normwortlaut

§ 30 Absatz 1 BSIG: „Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist von den Einrichtungen zu dokumentieren.“

§ 30 Absatz 2 BSIG: „Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, sowie die physische Umwelt dieser Systeme, Komponenten und Prozesse vor Sicherheitsvorfällen zu schützen. Die Maßnahmen sollen den Stand der Technik einhalten und die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen: […] 8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren. […]“

§ 30 Absätze 1 und 2 Nummer 8 BSIG; die Auslassungsmarkierungen kennzeichnen die nicht wiedergegebenen Nummern 1 bis 7 und die auf Nummer 8 folgenden Teile.

Normtext und Reichweite: § 30 Absätze 3 und 4 BSIG ordnet für einschlägige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission Vorrang im jeweils geregelten Umfang beziehungsweise gegenüber entgegenstehenden Anforderungen an.

Spezialregel: Für die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 genannten Einrichtungen verlangen deren Anhang Nummern 9.1 und 9.2 ein festzulegendes, umzusetzendes und anzuwendendes Kryptografiekonzept sowie einen Ansatz zum Schlüsselmanagement. Die einzelnen Schlüsselmanagementmethoden sind nur „soweit angemessen“ festzulegen.

Für wen gelten die Anforderungen?

Die allgemeine Pflicht aus § 30 BSIG richtet sich an besonders wichtige und wichtige Einrichtungen im gesetzlichen Anwendungsbereich. Ob dieser Status vorliegt, ist anhand von § 28 BSIG einschließlich seiner Abgrenzungen und Ausnahmen zu prüfen.

Die detaillierteren Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gelten ausschließlich für die in Artikel 1 genannten Anbieter und Einrichtungen: DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Anbieter von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke sowie Vertrauensdiensteanbieter. Diese Spezialvorgaben dürfen nicht auf alle vom BSIG erfassten Einrichtungen übertragen werden.

Was löst die Pflicht aus?

Auslöser ist die Einordnung als erfasste Einrichtung, nicht der Einsatz einer bestimmten Verschlüsselungstechnik. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach Risikoexposition, Größe, Umsetzungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Sicherheitsvorfälle einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

Im Spezialregime der Durchführungsverordnung kommen die Anlagen- und Werteklassifizierung sowie die Risikobewertung als ausdrückliche Maßstäbe hinzu. Die Kryptografie muss dort Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität im Einklang mit diesen Maßstäben schützen.

Was verlangt das spezielle EU-Regime zusätzlich?

Für seine Adressaten verlangt Anhang Nummer 9 die risikobezogene Auswahl von Protokollen, Algorithmen, Kryptostärke, kryptografischen Lösungen und Nutzungsverfahren. Soweit angemessen, sind Krypto-Agilität und Methoden für den Schlüssellebenszyklus vorzusehen. Dazu können Erzeugung, Verteilung, Speicherung, Änderung, die Behandlung kompromittierter Schlüssel, Widerruf, Wiederherstellung, Archivierung und Vernichtung gehören. Soweit angemessen, ist festzulegen, dass Schlüssel nur innerhalb organisationsbezogen bestimmter Aktivierungs- und Deaktivierungsfristen verwendet werden.

Rechtliche Grenze: Diese Einzelanforderungen gelten verbindlich nur für die von Artikel 1 erfassten Einrichtungen und jeweils unter den im Anhang enthaltenen Angemessenheitsvorbehalten.

Warum reicht die bloße Verschlüsselung von Daten nicht aus?

Verschlüsselung ist nur ein möglicher Einsatz kryptographischer Verfahren. Ein Konzept muss auch Schutzziele, Einsatzfälle, Auswahl und Nutzung der Verfahren sowie deren Überprüfung steuern. Schlüsselmanagement umfasst seinerseits Schutz- und Verwaltungsfunktionen für Schlüsselmaterial über den gesamten Lebenszyklus und ist deshalb mehr als Schlüsselaufbewahrung.

Technische Orientierung: NIST SP 800-57 und die BSI TR-02102 unterstützen die fachliche Ausgestaltung. Sie sind autoritative technische Leitlinien, begründen aber für sich genommen keine allgemeine deutsche Rechtspflicht.

Welche Ausnahmen und Vorrangregeln gelten?

Die sektoralen Abgrenzungen und Ausnahmen des § 28 Absätze 5 bis 7 BSIG müssen gesondert geprüft werden. Dazu gehören die dort geregelten Fälle bei öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, bestimmten Energietätigkeiten sowie bestimmten Finanzunternehmen und Akteuren der Telematikinfrastruktur. Die Begrenzungen und Rückausnahmen des § 28 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 bleiben dabei maßgeblich.

Nach § 30 Absätze 3 und 4 BSIG gehen einschlägige Kommissionsdurchführungsrechtsakte nur im geregelten Umfang beziehungsweise bei entgegenstehenden Anforderungen vor. Soweit ein EU-Rechtsakt keine abschließenden Bestimmungen enthält, bleibt die in § 30 Absatz 5 vorgesehene nationale Präzisierung oder Erweiterung durch Rechtsverordnung möglich.

Welche Fristen und Schwellenwerte gelten?

Es gibt keine allgemeine kryptographiespezifische Kalenderfrist, kein einheitliches Schlüsselwechselintervall und keinen allgemeinen numerischen Schwellenwert. Für Adressaten der Durchführungsverordnung verlangt Anhang Nummer 9.3 jedoch Überprüfungen in geplanten Zeitabständen und, soweit angemessen, Aktualisierungen. Die geplanten Überprüfungsintervalle sind daher risikoorientiert festzulegen; organisationsbezogene Aktivierungs- und Deaktivierungsfristen sind als einzelne Schlüsselmanagementmethode nur soweit angemessen festzulegen.

Häufige Fehlannahmen

  • „Aktivierte Verschlüsselung erfüllt die Pflicht.“ Nein. Gefordert sind risikobasierte Konzepte und Prozesse; im Spezialregime kommen Regeln für Auswahl, Anwendung und Schlüsselmanagement hinzu.
  • „Das Gesetz schreibt überall denselben Algorithmus und dieselbe Schlüssellänge vor.“ Nein. § 30 BSIG enthält keine universelle Vorgabe für Algorithmus, Schlüssellänge oder Schlüsselverwaltungssystem.
  • „Schlüsselmanagement bedeutet nur sichere Speicherung.“ Nein. Es umfasst Schutz und Verwaltung des Schlüsselmaterials über seinen Lebenszyklus.
  • „Alle wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen müssen jedes Detail aus Anhang Nummer 9 umsetzen.“ Nein. Die Verordnung gilt nur für ihre in Artikel 1 genannten Adressaten; einzelne Methoden stehen zudem unter einem Angemessenheitsvorbehalt.
  • „Schlüssel müssen gesetzlich immer nach demselben Intervall rotiert werden.“ Nein. Es gibt kein allgemeines festes Intervall; im Spezialregime sind geplante Überprüfungen und risikoorientierte Fristen maßgeblich.

Was die Geschäftsleitung tun sollte

Verbindliche Dokumentation: Erfasste Einrichtungen müssen nach § 30 Absatz 1 BSIG die Einhaltung ihrer Verpflichtung zu geeigneten, verhältnismäßigen und wirksamen Maßnahmen dokumentieren. Für die Adressaten der Durchführungsverordnung sind zusätzlich deren einschlägige Dokumentationsanforderungen, insbesondere zum Risikomanagementkonzept, zur Risikobewertung und zum Risikobehandlungsplan, verbindlich; für das Kryptografiekonzept gelten außerdem die Anforderungen an Festlegung, Umsetzung, Anwendung, Überprüfung und, soweit angemessen, Aktualisierung.

  1. Den gesetzlichen Status und mögliche sektorale Ausnahmen sowie die Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 belastbar bestimmen lassen.
  2. Ein dokumentiertes Kryptographiekonzept auf Grundlage von Risikoexposition, Schutzbedarf sowie Anlagen- und Werteklassifizierung beschließen und klare Zuständigkeiten festlegen.
  3. Ein überprüfbares Schlüsselmanagement mit Regeln für Erzeugung, Verteilung, Speicherung, Nutzung, Kompromittierung, Widerruf, Wiederherstellung, Archivierung und Vernichtung ausgestalten, soweit dies dem Risiko angemessen ist.
  4. Angemessene Ressourcen bereitstellen und die wirksame Umsetzung überwachen.
  5. Überprüfungsanlässe und risikogerechte Zeitabstände dokumentieren sowie das Konzept bei Bedarf aktualisieren; für Adressaten der Verordnung sind deren Überprüfungs- und Aktualisierungsvorgaben verbindlich.

Empfehlungscharakter: Soweit die vorstehenden Handlungsschritte über die ausdrücklich genannten verbindlichen Dokumentations-, Überprüfungs- und Aktualisierungsvorgaben hinausgehen, sind sie für Einrichtungen außerhalb des speziellen EU-Regimes eine praxisgerechte Umsetzung der Gesamtpflicht aus § 30 BSIG, keine erfundene isolierte Schlüsselmanagementpflicht.

Für die Geschäftsleitung

Zuerst ist die Reichweite zu klären: allgemeines BSIG-Regime, spezielles EU-Regime oder eine sektorale Ausnahme. Danach ist über ein risikobasiertes Kryptographiekonzept mit angemessenem Schlüsselmanagement, Zuständigkeiten und Ressourcen zu entscheiden. Erfasste Einrichtungen müssen die Einhaltung der Verpflichtung aus § 30 Absatz 1 BSIG dokumentieren; für Adressaten des speziellen EU-Regimes gelten zusätzlich dessen einschlägige Dokumentations-, Überprüfungs- und Aktualisierungsanforderungen.

Quellen