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KRITIS-Verordnung (KritisV)

Konkretisiert durch Schwellenwerte, welche Anlagen als kritische Anlagen gelten. Sie füllt die gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der KRITIS-Betreiber aus — die Legaldefinition selbst verweist auf das KRITIS-Dachgesetz.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: Die KRITIS-Verordnung (KritisV) konkretisiert durch Schwellenwerte, welche Anlagen als kritische Anlagen gelten. Sie füllt die gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der KRITIS-Betreiber aus — die Legaldefinition der kritischen Anlage selbst verweist auf das KRITIS-Dachgesetz, während die konkreten Schwellen in der Verordnung stehen. [N-BSIG-28]

Der Normwortlaut

§ 28 BSIG bestimmt die Einrichtungskategorien und erfasst als besonders wichtige Einrichtungen unter anderem die „Betreiber kritischer Anlagen“. Welche Anlagen konkret als kritisch gelten, ergibt sich aus den Schwellenwerten, die durch Rechtsverordnung — die KRITIS-Verordnung — festgelegt werden. [N-BSIG-28]

Was ist die KRITIS-Verordnung?

Eine Schwellenwert-Verordnung. Sie legt fest, ab welcher Versorgungsrelevanz eine Anlage als kritische Anlage gilt, und macht die abstrakten Kriterien praktisch anwendbar. [N-BSIG-28]

Warum braucht es eine Verordnung?

Zur Konkretisierung. Das Gesetz nennt die Kategorie „kritische Anlage“; die Verordnung liefert die messbaren Schwellenwerte je Sektor und Anlagenart. [N-BSIG-28]

Wie hängt sie mit dem KRITIS-Dachgesetz zusammen?

Eng. Die Legaldefinition der kritischen Anlage liegt im KRITIS-Dachgesetz; die Schwellen zur Bestimmung im Einzelfall werden durch Verordnung ausgefüllt. [N-BSIG-28]

Wer ist betroffen?

Betreiber kritischer Anlagen. Wer die Schwellen erreicht, gilt als Betreiber einer kritischen Anlage und unterliegt besonderen Pflichten. [N-BSIG-28]

Warum ist der Rechtsstand wichtig?

Weil Schwellen und Fassungen sich ändern. Für die konkrete Einordnung ist stets die geltende Fassung der Verordnung maßgeblich. [N-BSIG-28]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die kritische Anlage ist im BSIG definiert.“ Die Legaldefinition liegt im KRITIS-Dachgesetz; die Schwellen in der Verordnung. [N-BSIG-28]
  • „Jede große Anlage ist kritisch.“ Nein. Maßgeblich sind die Schwellenwerte der Verordnung. [N-BSIG-28]
  • „Die Schwellen sind unveränderlich.“ Nein. Sie können durch Verordnung angepasst werden. [N-BSIG-28]
  • „KRITIS und NIS-2 sind dasselbe.“ Nicht deckungsgleich. KRITIS-Betreiber sind eine Teilmenge mit besonderen Pflichten. [N-BSIG-28]
  • „Man muss die Verordnung nicht prüfen.“ Doch. Ohne sie lässt sich die KRITIS-Eigenschaft nicht bestimmen. [N-BSIG-28]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Schwellen prüfen. Die geltende Verordnungsfassung heranziehen.
  2. Anlagen bewerten. Versorgungsrelevanz gegen die Schwellen abgleichen.
  3. Status klären. KRITIS-Betreibereigenschaft feststellen.
  4. Aktualität sichern. Änderungen der Schwellen verfolgen.

Für die Geschäftsleitung

Die KRITIS-Verordnung übersetzt die abstrakte „kritische Anlage“ in messbare Schwellen. Wer wissen will, ob er KRITIS-Betreiber ist, prüft die geltende Verordnungsfassung — und behält Änderungen im Blick.

Quellen

  1. [N-BSIG-28] § 28 BSIG (Einrichtungskategorien; Betreiber kritischer Anlagen). Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html