Kurzdefinition: Kritische Komponenten sind sicherheitsrelevante Komponenten im Umfeld kritischer Anlagen. Nach § 41 BSIG kann ihr Einsatz gegenüber Betreibern kritischer Anlagen untersagt oder mit Anordnungen versehen werden, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigt. [N-BSIG-41]
Der Normwortlaut
§ 41 Abs. 1 BSIG erlaubt es dem Bundesministerium des Innern, gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen „den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers“ im Benehmen mit den zuständigen Ressorts zu untersagen oder Anordnungen dazu zu erlassen, „wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt“. [N-BSIG-41]
Was sind kritische Komponenten?
Sicherheitsrelevante Komponenten im Umfeld kritischer Anlagen. § 41 BSIG knüpft nicht an jede beliebige Technikbeschaffung an, sondern an den Einsatz kritischer Komponenten eines Herstellers durch Betreiber kritischer Anlagen. Ob eine konkrete Komponente darunter fällt, ist anhand des jeweiligen Einsatzes und der anwendbaren Vorgaben zu prüfen. [N-BSIG-41]
Wann kann der Einsatz untersagt werden?
Bei voraussichtlicher Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. § 41 BSIG erlaubt eine Untersagung oder Anordnung, wenn der Einsatz einer kritischen Komponente die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigt. Das Ministerium entscheidet im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ressorts. [N-BSIG-41]
Was folgt aus einer Untersagung?
Weiterreichende Anordnungen sind möglich. Nach § 41 Abs. 2 BSIG kann das Ministerium nach einer Untersagung auch den künftigen Einsatz weiterer Komponenten desselben Herstellers und Typs oder den Einsatz derselben Komponente bei allen Betreibern kritischer Anlagen untersagen. Die Wirkung kann damit über den Einzelfall hinausreichen. [N-BSIG-41]
Wer entscheidet über eine Untersagung?
Das Bundesministerium des Innern. Es kann den Einsatz kritischer Komponenten eines Herstellers gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ressorts untersagen oder Anordnungen erlassen. Die Entscheidung ist damit auf der Ebene der Bundesregierung angesiedelt, nicht beim einzelnen Betreiber. [N-BSIG-41]
Gilt § 41 BSIG für jede Technikbeschaffung?
Nein. Die Vorschrift knüpft an den Einsatz kritischer Komponenten eines Herstellers durch Betreiber kritischer Anlagen an — nicht an jede beliebige Beschaffung. Ob eine konkrete Komponente erfasst ist, richtet sich nach dem Einsatz und den anwendbaren Vorgaben. [N-BSIG-41]
Welche Rolle spielt § 41 BSIG für das Lieferkettenmanagement?
Eine strategische. Weil der Einsatz kritischer Komponenten staatlich untersagt werden kann und die Wirkung über den Einzelfall hinausreichen kann, gehört die Herkunft und Vertrauenswürdigkeit sicherheitsrelevanter Komponenten in das Lieferkettenmanagement. [N-BSIG-41]
Häufige Fehlannahmen
- „Betreiber können kritische Komponenten frei wählen.“ Nicht uneingeschränkt. § 41 BSIG erlaubt staatliche Untersagungen. [N-BSIG-41]
- „Eine Untersagung betrifft nur einen einzelnen Betreiber.“ Nein. Sie kann auf weitere Komponenten und alle Betreiber erstreckt werden. [N-BSIG-41]
- „Kritische Komponenten sind ein reines Technikthema.“ Nein. Sie berühren die öffentliche Sicherheit und unterliegen staatlicher Kontrolle. [N-BSIG-41]
- „Für eine Untersagung genügt jeder beliebige Grund.“ Nein. Das Bundesministerium des Innern kann den Einsatz untersagen, wenn er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. [N-BSIG-41]
- „Betreiber müssen weiterhin eine Garantieerklärung des Herstellers vorlegen.“ Nein. Die früher vorgesehene Garantieerklärung ist mit der NIS-2-Umsetzung entfallen; im Vordergrund steht die staatliche Untersagungsbefugnis nach § 41 BSIG. [N-BSIG-41]
- „§ 41 BSIG richtet sich an die Hersteller.“ Nein. Die Untersagung ergeht gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen. [N-BSIG-41]
- „Eine Untersagung setzt einen bereits eingetretenen Schaden voraus.“ Nein. Es genügt, dass der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit voraussichtlich beeinträchtigt. [N-BSIG-41]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Komponenten einordnen. Prüfen, ob kritische Komponenten eingesetzt werden.
- Herstellerbezug bewerten. Sicherheitsrisiken der Lieferanten berücksichtigen.
- Anordnungen beachten. Untersagungen und Anordnungen des Ministeriums umsetzen.
- Lieferkette einbeziehen. Kritische Komponenten in das Lieferkettenmanagement aufnehmen.
Für die Geschäftsleitung
§ 41 BSIG unterwirft den Einsatz kritischer Komponenten in kritischen Anlagen einer staatlichen Kontrolle: Wo die öffentliche Sicherheit betroffen sein kann, darf der Einsatz untersagt werden — mit möglicher Wirkung über den Einzelfall hinaus. Für Betreiber ist die Herkunft und Vertrauenswürdigkeit sicherheitsrelevanter Komponenten damit eine strategische Frage.
Quellen
- [N-BSIG-41] § 41 BSIG (Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__41.html
