Kurzdefinition: § 824 BGB begründet eine deliktische Haftung für rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen. Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, haftet auf Schadensersatz — auch dann, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Norm schützt die wirtschaftliche Wertschätzung und ist im Zeitalter von Falschmeldungen und Rufkampagnen besonders relevant. [N-BGB-824]
Der Normwortlaut
§ 824 Abs. 1 BGB lautet amtlich: „Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.“ Nach § 824 Abs. 2 BGB verpflichtet eine Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht zum Schadensersatz, wenn er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihr hat. [N-BGB-824]
Was schützt § 824 BGB?
Die wirtschaftliche Wertschätzung einer Person oder eines Unternehmens — also Kredit, Erwerb und Fortkommen. Erfasst sind Nachteile, die aus einer unwahren Tatsachenbehauptung für die wirtschaftliche Stellung des Betroffenen entstehen. [N-BGB-824]
Was ist eine Tatsachenbehauptung?
Eine Aussage über einen dem Beweis zugänglichen Umstand. § 824 BGB erfasst nur unwahre Tatsachenbehauptungen — nicht wahre Aussagen und nicht bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile. Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Meinung ist, ist im Einzelfall abzugrenzen. [N-BGB-824]
Welcher Verschuldensmaßstab gilt?
Ein weiter. § 824 Abs. 1 BGB lässt es genügen, dass der Handelnde die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muss — also fahrlässig verkennt. Damit haftet nicht nur, wer bewusst lügt, sondern auch, wer eine rufschädigende Behauptung ungeprüft verbreitet. [N-BGB-824]
Wann entfällt die Haftung wegen berechtigten Interesses?
Nach § 824 Abs. 2 BGB, wenn der Mitteilende die Unwahrheit nicht kennt und er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat. Dieser Ausschluss schützt etwa vertrauliche Auskünfte im geschäftlichen Verkehr, greift aber nicht, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kennt. [N-BGB-824]
Wie verhält sich § 824 BGB zu anderen Haftungsnormen?
§ 824 BGB ist eine besondere deliktische Haftungsnorm für unwahre Tatsachenbehauptungen. Daneben können die allgemeine deliktische Haftung und — bei besonders verwerflichem, vorsätzlichem Verhalten — die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung in Betracht kommen. Die Ansprüche können nebeneinander bestehen. [N-BGB-824] [N-BGB-823]
Was bedeutet § 824 BGB im Cyber- und Reputationskontext?
Er greift bei der Verbreitung unwahrer geschäftsschädigender Tatsachen — etwa durch gefälschte Bewertungen, Falschmeldungen über die Sicherheit eines Unternehmens oder rufschädigende Kampagnen im Netz. Wer solche unwahren Behauptungen aufstellt oder ungeprüft weiterverbreitet, kann für den wirtschaftlichen Schaden haften. Betroffene Unternehmen können umgekehrt Ansprüche auf dieser Grundlage prüfen. [N-BGB-824]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur bewusste Lügen sind erfasst.“ Nein. § 824 Abs. 1 BGB lässt genügen, dass der Handelnde die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muss. [N-BGB-824]
- „Auch Meinungen fallen unter § 824 BGB.“ Nein. Erfasst sind nur unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht Werturteile. [N-BGB-824]
- „Wer nur weiterverbreitet, haftet nicht.“ Doch. § 824 BGB erfasst auch das Verbreiten einer unwahren Tatsache. [N-BGB-824]
- „Ein berechtigtes Interesse schützt immer.“ Nein. Der Ausschluss nach § 824 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Mitteilende die Unwahrheit nicht kennt. [N-BGB-824]
- „Rufschäden sind nur ein presserechtliches Thema.“ Nicht nur. § 824 BGB gibt einen eigenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. [N-BGB-824]
- „§ 824 BGB schützt auch vor wahren Aussagen.“ Nein. Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht erfasst. [N-BGB-824]
- „Neben § 824 BGB gibt es keine weiteren Ansprüche.“ Doch. Daneben können die allgemeine deliktische Haftung und die sittenwidrige Schädigung in Betracht kommen. [N-BGB-824] [N-BGB-823]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Falschbehauptungen dokumentieren. Rufschädigende unwahre Aussagen über das Unternehmen mit Zeitpunkt und Quelle sichern.
- Ansprüche prüfen. Bei geschäftsschädigenden Falschmeldungen den Anspruch aus § 824 BGB und Unterlassungsansprüche erwägen.
- Eigene Kommunikation prüfen. Vor der Verbreitung von Aussagen über Dritte deren Wahrheitsgehalt prüfen.
- Berechtigtes Interesse wahren. Vertrauliche Auskünfte nur bei berechtigtem Interesse und ohne Kenntnis der Unwahrheit erteilen.
- Schaden beziffern. Wirtschaftliche Nachteile aus Rufschädigungen erfassen und belegen.
Für die Geschäftsleitung
§ 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung — und macht deutlich, dass auch das ungeprüfte Verbreiten unwahrer geschäftsschädigender Tatsachen haftungsauslösend sein kann. Für Unternehmen ist die Norm in beide Richtungen bedeutsam: als Schutzschild gegen Falschmeldungen und Rufkampagnen und als Mahnung, eigene Aussagen über Dritte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Quellen
- [N-BGB-824] § 824 BGB (Kreditgefährdung), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__824.html
- [N-BGB-823] § 823 BGB (Schadensersatzpflicht). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — allgemeine deliktische Haftung daneben. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
