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Kooperationspflicht der Domain-Registries (§ 51 BSIG)

§ 51 BSIG verpflichtet Domain-Registries und Registry-Dienstleister zur Zusammenarbeit bei der Erhebung und Bereitstellung von Domain-Registrierungsdaten.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: § 51 BSIG verpflichtet Domain-Registries und Registry-Dienstleister zur Zusammenarbeit bei der Erhebung und Bereitstellung von Domain-Registrierungsdaten. [N-BSIG-51]

Der Normwortlaut

§ 51 BSIG bestimmt: „Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.“ [N-BSIG-51]

Wen trifft die Kooperationspflicht?

Die Betreiber von Top-Level-Domain-Registries und ihre Dienstleister. § 51 BSIG richtet sich an diese Akteure der Internet-Infrastruktur. Sie sollen zusammenarbeiten, um die im BSIG festgelegten Verpflichtungen rund um Domain-Registrierungsdaten wirksam und ohne Doppelaufwand zu erfüllen. [N-BSIG-51]

Worauf zielt die Pflicht?

Auf vollständige Daten ohne doppelte Erhebung. § 51 BSIG nennt ausdrücklich das Ziel, eine doppelte Erhebung von Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen. Die Kooperation soll also sicherstellen, dass die nach den §§ 49 und 50 BSIG geforderten Daten vorliegen, ohne dass der Domaininhaber sie mehrfach liefern muss. [N-BSIG-51]

Was sind Domain-Registrierungsdaten und warum sind sie relevant?

Es sind die Kontakt- und Zuordnungsdaten hinter einer Domain. Vollständige und richtige Registrierungsdaten helfen, im Missbrauchs- oder Angriffsfall Verantwortliche zu identifizieren und Schwachstellen zuzuordnen. Die NIS-2-Umsetzung im BSIG misst diesen Daten deshalb Bedeutung für die Cybersicherheit der Infrastruktur bei. [N-BSIG-51]

Betrifft das auch normale Unternehmen?

Direkt nur die Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister. Die Kooperationspflicht des § 51 BSIG adressiert diese Akteure, nicht jeden Websitebetreiber. Unternehmen als Domaininhaber sind mittelbar betroffen, weil vollständige und richtige Registrierungsdaten für die Erfüllung der Registry-Pflichten praktisch erforderlich sind; konkrete Pflichten aus den §§ 49 und 50 BSIG sind gesondert zu prüfen. [N-BSIG-51]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Kooperationspflicht trifft jeden Websitebetreiber.“ Nein. § 51 BSIG richtet sich an Registries und Registry-Dienstleister. [N-BSIG-51]
  • „Domain-Registrierungsdaten sind für die Cybersicherheit unerheblich.“ Nein. Sie helfen bei Zuordnung und Missbrauchsabwehr. [N-BSIG-51]
  • „Der Domaininhaber muss seine Daten mehrfach liefern.“ Nein. § 51 BSIG soll gerade die doppelte Erhebung ausschließen. [N-BSIG-51]
  • „Die Kooperationspflicht ist ein Selbstzweck.“ Nein. Sie dient der Erfüllung der Pflichten aus den §§ 49 und 50 BSIG, insbesondere der Genauigkeit und Vollständigkeit der Domain-Registrierungsdaten. [N-BSIG-51]
  • „Registry und Registry-Dienstleister können unabhängig voneinander agieren.“ Nein. Sie sind zur Kooperation verpflichtet, um insbesondere die doppelte Erhebung derselben Daten vom Domaininhaber auszuschließen. [N-BSIG-51]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Domaindaten pflegen. Registrierungsdaten der eigenen Domains aktuell halten.
  2. Zuständigkeit klären. Verantwortlichkeit für Domain-Verwaltung festlegen.
  3. Dienstleister prüfen. Registrare und Registries auf Pflichterfüllung ansprechen.
  4. Infrastruktur mitdenken. Domainsicherheit als Teil der Cyber-Resilienz behandeln.

Für die Geschäftsleitung

§ 51 BSIG verpflichtet Top-Level-Domain-Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister zur Zusammenarbeit für Registrierungsdaten ohne Doppelaufwand. Für normale Unternehmen ist die Botschaft mittelbar: Richtige und aktuelle Domaindaten gehören zu einer sauberen, angreifbarkeitsarmen Infrastruktur.

Quellen

  1. [N-BSIG-51] § 51 BSIG (Kooperationspflicht). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__51.html