Kurzdefinition: Die Größenklasse eines Unternehmens entscheidet über die NIS-2-Betroffenheit: Das BSIG knüpft die Einordnung als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung neben dem Sektor an Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Der KMU-Begriff ist damit für die Anwendbarkeit zentral. [N-BSIG-28]
Der Normwortlaut
§ 28 Abs. 1 BSIG erfasst — bei den Anlage-1-Sektoren — Einrichtungen, die „mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder … einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro“ aufweisen. Nach § 28 Abs. 2 BSIG gelten als wichtige Einrichtungen unter anderem solche, die „mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder … einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro“ aufweisen. [N-BSIG-28]
Was ist ein KMU?
Ein kleines oder mittleres Unternehmen. Die Einordnung folgt Schwellen bei Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme — im BSIG konkret ausgestaltet. [N-BSIG-28]
Wie bestimmen Schwellen die Betroffenheit?
Sie entscheiden über die Kategorie. Große Einrichtungen (ab 250 Mitarbeiter bzw. über 50 Mio. Umsatz und über 43 Mio. Bilanzsumme) in Anlage-1-Sektoren sind besonders wichtig; ab 50 Mitarbeiter bzw. über 10 Mio. wichtige Einrichtungen. [N-BSIG-28]
Sind Kleinstunternehmen erfasst?
Meist nicht. Unterhalb der Schwellen greift das BSIG-Pflichtenregime in der Regel nicht — es gibt aber sektor- und tätigkeitsbezogene Ausnahmen. [N-BSIG-28]
Zählt der Konzern mit?
Häufig ja. Bei der Größenbestimmung können verbundene Unternehmen zu berücksichtigen sein; die isolierte Betrachtung einer kleinen Tochter kann in die Irre führen. [N-BSIG-28]
Warum ist die Einordnung heikel?
Weil eine falsche Größenannahme Pflichten übersieht. Eine zu niedrige Einordnung ist eine klassische Quelle von Compliance-Schulden. [N-BSIG-28]
Häufige Fehlannahmen
- „Kleine Unternehmen sind nie betroffen.“ Nicht pauschal. Es gibt sektor- und tätigkeitsbezogene Ausnahmen. [N-BSIG-28]
- „Nur die Mitarbeiterzahl zählt.“ Nein. Auch Umsatz und Bilanzsumme sind maßgeblich. [N-BSIG-28]
- „Die Tochter wird isoliert betrachtet.“ Oft nicht. Verbundene Unternehmen können mitzählen. [N-BSIG-28]
- „Über der Schwelle ist man automatisch besonders wichtig.“ Nein. Es kommt auf Sektor und Kategorie an. [N-BSIG-28]
- „Die Größe muss man nicht dokumentieren.“ Doch. Sonst drohen unbemerkte Pflichten. [N-BSIG-28]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Größe ermitteln. Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme bestimmen.
- Verbund prüfen. Verbundene Unternehmen berücksichtigen.
- Kategorie ableiten. Besonders wichtig oder wichtig einordnen.
- Dokumentieren. Die Größenberechnung festhalten.
Für die Geschäftsleitung
Die Größenklasse entscheidet mit über die NIS-2-Betroffenheit. Wer Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme — auch im Verbund — sauber ermittelt und dokumentiert, vermeidet die teure Falle einer zu niedrigen Einordnung.
Quellen
- [N-BSIG-28] § 28 BSIG (Einrichtungskategorien), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html
