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Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

§ 309 BGB listet AGB-Klauseln, die stets — ohne wertende Beurteilung — unwirksam sind. Die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und für grobes Verschulden darf nicht ausgeschlossen werden.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 309 BGB enthält einen Katalog von Klauselverboten für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die stets — ohne wertende Beurteilung — unwirksam sind. Besonders wichtig ist das Verbot bestimmter Haftungsausschlüsse: Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und die Haftung für grobes Verschulden dürfen in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Für Versicherungs- und IT-Verträge zieht § 309 BGB eine feste Grenze der Haftungsgestaltung. [N-BGB-309]

Der Normwortlaut

§ 309 BGB leitet den Katalog amtlich ein: „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …“ und zählt anschließend die absoluten Klauselverbote auf. Anders als bei § 308 BGB kommt es nicht auf eine wertende Beurteilung an. [N-BGB-309]

Was bedeutet „ohne Wertungsmöglichkeit“?

Dass die aufgeführten Klauseln stets unwirksam sind, ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Während § 308 BGB unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und eine Wertung erfordert, benennt § 309 BGB feste, klar umrissene Verbote. [N-BGB-309] [N-BGB-308]

Welches Klauselverbot ist besonders praxisrelevant?

Das Verbot bestimmter Haftungsausschlüsse. Nach § 309 Nr. 7 BGB darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden; ebenso wenig die Haftung für grobes Verschulden — also für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz — auch soweit sie auf einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht. [N-BGB-309] [N-BGB-278]

Dürfen Haftungsklauseln überhaupt vereinbart werden?

In Grenzen ja. Für einfache Fahrlässigkeit sind Haftungsbeschränkungen bei bloßen Vermögensschäden unter engen Voraussetzungen möglich. Für grobes Verschulden und für Körperschäden ist der Ausschluss in AGB jedoch nach § 309 Nr. 7 BGB stets unwirksam. Diese Grenze lässt sich durch AGB nicht überwinden. [N-BGB-309]

Wie verhält sich § 309 BGB zu § 308 und § 307 BGB?

Als speziellster Prüfungsmaßstab. Verstößt eine Klausel gegen ein absolutes Verbot des § 309 BGB, ist sie ohne Weiteres unwirksam. Greift kein Verbot der §§ 308, 309 BGB, bleibt die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Prüfung verläuft von den speziellen zu den allgemeinen Maßstäben. [N-BGB-309] [N-BGB-307]

Was bedeutet § 309 BGB für Versicherungs- und IT-Verträge?

Er begrenzt Haftungsausschlüsse in vorformulierten Bedingungen. Ein IT-Dienstleister kann seine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht wirksam per AGB ausschließen; ebenso bleibt die Haftung für Körperschäden bestehen. Für den Auftraggeber ist das ein zentraler Schutz, da gerade grobe Sorgfaltsverstöße bei Sicherheitsleistungen schwer wiegen. [N-BGB-309]

Häufige Fehlannahmen

  • „Haftung lässt sich in AGB frei ausschließen.“ Nein. Nach § 309 Nr. 7 BGB sind Ausschlüsse für Körperschäden und grobes Verschulden stets unwirksam. [N-BGB-309]
  • „§ 309 BGB erlaubt eine Einzelfallwertung.“ Nein. Die Verbote gelten ohne Wertungsmöglichkeit. [N-BGB-309] [N-BGB-308]
  • „Nur die Haftung des Verwenders selbst ist geschützt.“ Nein. Erfasst ist auch die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. [N-BGB-309] [N-BGB-278]
  • „Grobe Fahrlässigkeit darf man ausschließen.“ Nein. Der Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden ist unwirksam. [N-BGB-309]
  • „Ohne § 309-Verstoß ist die Klausel wirksam.“ Nicht zwingend. Es bleibt die allgemeine Kontrolle nach § 307 BGB. [N-BGB-309] [N-BGB-307]
  • „Individuelle Haftungsvereinbarungen unterliegen § 309 BGB.“ Nein. § 309 BGB betrifft AGB; für Individualabreden gelten andere Grenzen. [N-BGB-309]
  • „Ein unwirksamer Haftungsausschluss macht den ganzen Vertrag nichtig.“ Nein. Regelmäßig bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; nur die unwirksame Klausel entfällt. [N-BGB-309]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Haftungsklauseln prüfen. Ausschlüsse für grobes Verschulden und Körperschäden in fremden AGB als unwirksam behandeln.
  2. Eigene AGB anpassen. Als Verwender keine nach § 309 Nr. 7 BGB unzulässigen Haftungsausschlüsse verwenden.
  3. Gehilfenhaftung mitdenken. Der Schutz erfasst auch Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Gestuft prüfen. Zuerst § 309 BGB, dann § 308 BGB, dann § 307 BGB.
  5. Deckung sichern. Da grobe Verschuldenshaftung nicht ausschließbar ist, den Versicherungsschutz entsprechend ausrichten.

Für die Geschäftsleitung

§ 309 BGB zieht die harte Grenze der Haftungsgestaltung: Für grobes Verschulden und für Körperschäden ist der Ausschluss in AGB stets unwirksam. Für IT- und Cyber-Verträge heißt das, dass sich ein Dienstleister nicht per Klauselwerk aus der Verantwortung für grobe Sorgfaltsverstöße stehlen kann — ein wichtiger Schutz gerade dort, wo Sicherheitsleistungen im Zentrum stehen.

Quellen

  1. [N-BGB-309] § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), insbesondere Nr. 7. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
  2. [N-BGB-308] § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Abgrenzung. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html
  3. [N-BGB-307] § 307 BGB (Inhaltskontrolle). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — allgemeine Auffangkontrolle. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
  4. [N-BGB-278] § 278 BGB (Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — erfasst von § 309 Nr. 7. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html