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KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)

Nach Art. 4 KI-VO müssen Anbieter und Betreiber nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die KI-Kompetenz ist die Pflicht, für ausreichendes Wissen im Umgang mit KI zu sorgen. Nach Art. 4 KI-VO müssen Anbieter und Betreiber nach besten Kräften sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. [N-KI-VO-4]

Der Normwortlaut

Art. 4 KI-VO lautet: „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“, wobei technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext zu berücksichtigen sind. [N-KI-VO-4]

Wen trifft die KI-Kompetenzpflicht?

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen — und zwar für ihr eigenes Personal sowie für andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI befasst sind. Die Pflicht ist damit weit gefasst: Sie endet nicht an der eigenen Belegschaft, sondern erfasst auch beauftragte Dritte, die KI im Auftrag betreiben oder nutzen. [N-KI-VO-4]

Was bedeutet „ausreichendes Maß“?

Ein abgestuftes, kontextabhängiges Maß — kein Einheitsniveau. Der Wortlaut verlangt die Berücksichtigung der technischen Kenntnisse, der Erfahrung, der Ausbildung und Schulung sowie des Kontexts, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und der betroffenen Personen. Wer Hochrisiko-KI einsetzt, schuldet mehr Kompetenz als wer ein einfaches Assistenzsystem nutzt. Die Pflicht ist eine Bemühenspflicht — „nach besten Kräften“ —, kein garantierter Erfolg. [N-KI-VO-4]

Seit wann gilt die KI-Kompetenzpflicht?

Seit dem 2. Februar 2025. Art. 4 KI-VO steht in Kapitel I der Verordnung; nach Art. 113 Buchst. a KI-VO gelten die Kapitel I und II ab dem 2. Februar 2025. Die Kompetenzpflicht ist damit nicht auf Hochrisiko-KI beschränkt, sondern richtet sich allgemein an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen — und sie gilt vor den späteren Hochrisiko-Fristen. Unternehmen sollten die Kompetenz ihres Personals deshalb nicht auf spätere Termine verschieben. [N-KI-VO-4] [N-KI-VO-113]

Wer ist mit KI-Kompetenz auszustatten?

Das eingesetzte Personal. Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Erfasst sind also nicht nur eigene Mitarbeitende. [N-KI-VO-4]

Verlangt Art. 4 KI-VO ein bestimmtes Zertifikat?

Nein. Die Vorschrift verlangt Maßnahmen nach besten Kräften unter Berücksichtigung der technischen Kenntnisse, der Erfahrung, der Ausbildung und des Einsatzkontexts. Ein festes Zertifikat oder ein starres Schulungsformat schreibt sie nicht vor; maßgeblich ist das angemessene Kompetenzniveau. [N-KI-VO-4]

Häufige Fehlannahmen

  • „KI-Kompetenz betrifft nur die IT-Abteilung.“ Nein. Erfasst sind alle, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind — auch beauftragte Dritte. [N-KI-VO-4]
  • „Es gibt ein einheitliches Kompetenzniveau.“ Nein. Das ausreichende Maß ist kontextabhängig — nach Kenntnissen, Einsatz und betroffenen Personen. [N-KI-VO-4]
  • „Die Pflicht garantiert einen Erfolg.“ Nein. Art. 4 KI-VO ist eine Bemühenspflicht „nach besten Kräften“. [N-KI-VO-4]
  • „KI-Kompetenz betrifft nur Anbieter.“ Nein. Sowohl Anbieter als auch Betreiber müssen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals und der in ihrem Auftrag tätigen Personen sorgen. [N-KI-VO-4]
  • „Die Pflicht gilt erst mit der vollständigen Anwendbarkeit der KI-VO.“ Nein. Art. 4 KI-VO steht in Kapitel I und gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. [N-KI-VO-4] [N-KI-VO-113]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Betroffene Rollen bestimmen. Wer betreibt und nutzt KI — intern und im Auftrag?
  2. Kompetenz abstufen. Das Niveau am Einsatzkontext und am Risiko ausrichten.
  3. Schulungen aufsetzen. Ausbildung und Schulung sind ausdrücklich zu berücksichtigen.
  4. Früh beginnen. Die Kompetenzpflicht gilt nach Art. 113 KI-VO seit dem 2. Februar 2025 — vor den späteren Hochrisiko-Fristen.

Für die Geschäftsleitung

Die KI-Kompetenzpflicht trifft Anbieter wie Betreiber, für die eigene Belegschaft und für beauftragte Dritte. Sie verlangt kein Einheitsniveau, sondern ein am Kontext ausgerichtetes, ausreichendes Maß, das man „nach besten Kräften“ herstellt. Wer Kompetenz früh aufbaut, legt die Grundlage für den sicheren KI-Einsatz und vermeidet, die Pflicht fälschlich erst als Hochrisiko-Spezialthema zu behandeln.

Quellen

  1. [N-KI-VO-4] Art. 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
  1. [N-KI-VO-113] Art. 113 KI-VO (Inkrafttreten und Geltungsbeginn), insbesondere Buchst. a. Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689