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Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG)

Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Verbotene Auszahlungen sind nach § 31 GmbHG grundsätzlich zu erstatten.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Regelung schützt die Gläubiger, weil die Gesellschafter für die Schulden der GmbH grundsätzlich nicht persönlich haften. Eine verbotene Auszahlung ist nach § 31 GmbHG grundsätzlich zu erstatten. [N-GmbHG-30] [N-GmbHG-31]

Der Normwortlaut

§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG lautet amtlich: „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“ Ausnahmen bestehen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG unter anderem bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, bei einem vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch und bei der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. [N-GmbHG-30]

Was verbietet § 30 GmbHG?

Auszahlungen aus dem gebundenen Vermögen an die Gesellschafter. Betroffen ist das Vermögen, das rechnerisch zur Deckung des Stammkapitals erforderlich ist. „Auszahlung“ ist weit zu verstehen und erfasst jede das Gesellschaftsvermögen mindernde Leistung. [N-GmbHG-30]

Welche Ausnahmen gibt es?

Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG gilt das Verbot nicht bei Leistungen im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags, bei Deckung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter sowie bei der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens. [N-GmbHG-30]

Was passiert bei einer verbotenen Auszahlung?

Nach § 31 GmbHG müssen verbotene Auszahlungen grundsätzlich erstattet werden. Daneben kann die Veranlassung einer verbotenen Auszahlung für die Geschäftsführung haftungsrechtlich relevant werden. [N-GmbHG-30] [N-GmbHG-31]

Welches Vermögen ist gebunden?

Das Stammkapital-Deckungsvermögen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Gebunden ist also nicht das gesamte Vermögen, sondern der zur Stammkapitaldeckung nötige Teil. [N-GmbHG-30]

Welche Ausnahmen nennt § 30 GmbHG?

Mehrere. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG greift das Auszahlungsverbot unter anderem nicht bei Leistungen im Rahmen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags, bei einem vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch und bei der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. [N-GmbHG-30]

An wen gerichtete Auszahlungen erfasst die Vorschrift?

An die Gesellschafter. § 30 GmbHG richtet sich auf Auszahlungen des gebundenen Vermögens an die Gesellschafter. Der Begriff der Auszahlung ist dabei weit und erfasst jede vermögensmindernde Leistung, nicht nur Barzahlungen. [N-GmbHG-30]

Häufige Fehlannahmen

  • „Gewinne dürfen jederzeit an die Gesellschafter fließen.“ Nicht uneingeschränkt. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen ist nach § 30 Abs. 1 GmbHG gebunden. [N-GmbHG-30]
  • „Nur Barzahlungen sind erfasst.“ Nein. Der Begriff der Auszahlung ist weit und erfasst jede vermögensmindernde Leistung. [N-GmbHG-30]
  • „Ein Darlehen an den Gesellschafter ist immer zulässig.“ Nicht ohne Weiteres. Zulässig ist es nur, soweit ein vollwertiger Rückgewähranspruch besteht. [N-GmbHG-30]
  • „Nur die Auszahlung des Stammkapitals selbst ist verboten.“ Nein. Gebunden ist das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen. [N-GmbHG-30]
  • „Ein vollwertiger Rückgewähranspruch ändert nichts.“ Doch. Bei vollwertigem Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch greift das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nicht. [N-GmbHG-30]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Deckung prüfen. Vor Zahlungen an Gesellschafter die Vollwertigkeit des Gegen- oder Rückgewähranspruchs beurteilen.
  2. Stammkapital im Blick behalten. Die rechnerische Unterdeckung ist die entscheidende Grenze.
  3. Entscheidungen dokumentieren. Die Prüfung der Zulässigkeit sollte nachvollziehbar festgehalten werden.

Für die Geschäftsleitung

Die Kapitalerhaltung ist Gläubigerschutz — und ein Haftungsthema für die Geschäftsführung. Wer Zahlungen an Gesellschafter ohne Prüfung der Deckung freigibt, riskiert Erstattungsansprüche und persönliche Pflichtverletzungen. Gerade in der Krise, etwa nach einem Cyber-Schaden, ist hier besondere Sorgfalt geboten.

Quellen

  1. [N-GmbHG-30] § 30 GmbHG (Kapitalerhaltung), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__30.html
  2. [N-GmbHG-31] § 31 GmbHG (Erstattung verbotener Rückzahlungen), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__31.html