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IT-Sicherheit im Energiesektor (§ 5c EnWG)

Nach § 5c EnWG müssen Netzbetreiber, bestimmte Anlagenbetreiber und Anbieter digitaler Energiedienste ihre betriebsnotwendigen Systeme angemessen gegen Bedrohungen schützen. Den IT-Sicherheitskatalog legt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem BSI fest.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 5c EnWG ist die zentrale IT-Sicherheits-Grundnorm des Energiesektors. Betreiber von Energieversorgungsnetzen, bestimmte Betreiber von Energieanlagen und Anbieter digitaler Energiedienste müssen für die betriebsnotwendigen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen gewährleisten. Die konkreten Anforderungen legt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem BSI in einem IT-Sicherheitskatalog fest. [N-EnWG-5c]

Der Normwortlaut

§ 5c Abs. 1 EnWG bestimmt: „Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten“ — und benennt den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, bestimmte Betreiber von Energieanlagen sowie Betreiber digitaler Energiedienste. Nach § 5c Abs. 2 EnWG werden die Anforderungen „von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT-Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt“. [N-EnWG-5c]

Wer ist nach § 5c EnWG verpflichtet?

Bestimmte Akteure des Energiesektors. § 5c Abs. 1 EnWG erfasst Betreiber von Energieversorgungsnetzen sowie Betreiber von Energieanlagen und digitalen Energiediensten, die zugleich besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind und deren Anlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist. [N-EnWG-5c]

Was ist der IT-Sicherheitskatalog?

Der operative Maßstab. Nach § 5c Abs. 2 EnWG legt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem BSI einen IT-Sicherheitskatalog fest. Hält ein Betreiber den Katalog ein, gilt der angemessene Schutz als eingehalten. Der Katalog übersetzt die gesetzliche Pflicht in konkrete Anforderungen. [N-EnWG-5c]

Welche Vorgaben muss der Katalog enthalten?

Ein breites Maßnahmenspektrum. Nach § 5c Abs. 4 EnWG hat der Katalog mindestens Vorgaben unter anderem zu Risikoanalyse, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Notfall- und Krisenmanagement, Lieferkettensicherheit, Schwachstellenmanagement, Kryptografie, Zugriffskontrolle, Multi-Faktor-Authentifizierung und Systemen zur Angriffserkennung zu enthalten. [N-EnWG-5c]

Ab wann ist der Schutz sicherzustellen?

Bereits bei der Beschaffung. § 5c Abs. 1 EnWG stellt klar, dass der angemessene Schutz schon bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen ist. Sicherheit ist damit nicht erst im Betrieb, sondern schon im Einkauf zu bedenken. [N-EnWG-5c]

Wie verhält sich § 5c EnWG zum BSIG?

Als sektorspezifische Spezialnorm mit eigener Festlegungs- und Aufsichtslogik. § 5c EnWG verdrängt das BSIG nicht pauschal, sondern enthält eigene Pflichten mit der Bundesnetzagentur als zentraler Festlegungs- und Aufsichtsbehörde. Der Adressatenkreis verschränkt sich ausdrücklich mit den Einrichtungskategorien des § 28 BSIG. [N-EnWG-5c]

Häufige Fehlannahmen

  • „Für den Energiesektor gilt nur das BSIG.“ Nein. § 5c EnWG enthält eigene, parallele IT-Sicherheitspflichten mit der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde. [N-EnWG-5c]
  • „Die Anforderungen sind offen formuliert.“ Nicht in der Praxis. Sie werden im IT-Sicherheitskatalog konkretisiert. [N-EnWG-5c]
  • „Sicherheit ist erst im Betrieb nötig.“ Nein. Der angemessene Schutz ist schon bei der Beschaffung sicherzustellen. [N-EnWG-5c]
  • „Jeder Energieanlagenbetreiber ist erfasst.“ Nein. Erfasst sind nur Betreiber, die zugleich besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind. [N-EnWG-5c]
  • „Der Katalog enthält nur allgemeine Grundsätze.“ Nein. § 5c Abs. 4 EnWG verlangt konkrete Mindestvorgaben, etwa zu Angriffserkennung und Lieferkettensicherheit. [N-EnWG-5c]
  • „Das BSI legt den Katalog fest.“ Nicht allein. Die Bundesnetzagentur legt ihn im Einvernehmen mit dem BSI fest. [N-EnWG-5c]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Betroffenheit prüfen. Klären, ob der Betrieb unter § 5c EnWG fällt und zugleich Einrichtung nach § 28 BSIG ist.
  2. Katalog umsetzen. Den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur als Maßstab heranziehen.
  3. Beschaffung einbeziehen. Sicherheitsanforderungen bereits im Einkauf von Anlagen und Diensten verankern.
  4. Aufsicht beachten. Die Bundesnetzagentur als zuständige Festlegungs- und Aufsichtsbehörde einplanen.

Für die Geschäftsleitung

Der Energiesektor hat mit § 5c EnWG sein eigenes IT-Sicherheitsregime — mit der Bundesnetzagentur als Aufsicht und dem IT-Sicherheitskatalog als Maßstab. Wer Netze, Anlagen oder digitale Energiedienste betreibt, sollte Sicherheit vom Einkauf bis zum Betrieb am Katalog ausrichten und die Verschränkung mit dem BSIG im Blick behalten.

Quellen

  1. [N-EnWG-5c] § 5c EnWG (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz), Abs. 1 bis 4. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__5c.html