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Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Strafbewehrt ist die Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Nach § 15a InsO macht sich strafbar, wer den vorgeschriebenen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt; der nicht richtige Antrag ist nach § 15a Abs. 6 InsO nur in der dort geregelten Konstellation strafbar.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Insolvenzverschleppung ist die strafbewehrte Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Nach § 15a InsO macht sich strafbar, wer den vorgeschriebenen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt; der nicht richtige Antrag ist nach § 15a Abs. 6 InsO nur in der dort geregelten Konstellation strafbar. [N-InsO-15a]

Der Normwortlaut

§ 15a Abs. 4 InsO bestimmt: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2“ einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach Absatz 5 ist bei fahrlässigem Handeln die Strafe „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe“. Für den Fall des nicht richtigen Antrags enthält Absatz 6 eine zusätzliche Grenze: Die Tat ist nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. [N-InsO-15a]

Was ist Insolvenzverschleppung?

Das Hinauszögern des Insolvenzantrags. Antragspflichtige Organe müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag stellen. Wer diese Pflicht verletzt, verschleppt die Insolvenz und macht sich nach § 15a InsO strafbar. [N-InsO-15a]

Welche Strafe droht?

Bis zu drei Jahre, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. § 15a Abs. 4 InsO bedroht die vorsätzliche Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wird die Antragspflicht fahrlässig verletzt, sieht Absatz 5 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. [N-InsO-15a]

Wer ist antragspflichtig?

Die Mitglieder des Vertretungsorgans oder Abwickler der in § 15a InsO genannten Rechtsträger. Die Pflicht trifft insbesondere Geschäftsführer, Vorstände und Abwickler juristischer Personen sowie die in § 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personen in Sonderkonstellationen. Neben der Strafbarkeit drohen zivilrechtliche Haftung und Zahlungsverbotsthemen nach Insolvenzreife; die Insolvenzverschleppung ist damit ein besonders scharfes Haftungsrisiko der Geschäftsleitung. [N-InsO-15a]

Welche Tathandlungen erfasst § 15a InsO?

Drei Varianten. Nach § 15a Abs. 4 InsO ist strafbar, wer den Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Neben dem gänzlichen Unterlassen sind also auch der fehlerhafte und der verspätete Antrag erfasst. [N-InsO-15a]

Ist auch die fahrlässige Verschleppung strafbar?

Ja. Nach § 15a Abs. 5 InsO wird bei fahrlässigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Auch ohne Vorsatz kann die verspätete Antragstellung strafbar sein. [N-InsO-15a]

Was gilt beim nicht richtigen Antrag?

Eine zusätzliche Grenze. Nach § 15a Abs. 6 InsO ist die Tat im Fall des nicht richtigen Antrags nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. [N-InsO-15a]

Häufige Fehlannahmen

  • „Insolvenzverschleppung ist nur ein zivilrechtliches Problem.“ Nein. § 15a InsO stellt sie unter Strafe. [N-InsO-15a]
  • „Nur vorsätzliches Handeln ist strafbar.“ Nein. Auch die fahrlässige Verletzung ist nach Absatz 5 strafbar. [N-InsO-15a]
  • „Ein unvollständiger Antrag genügt immer.“ Nein. Der nicht rechtzeitige Antrag ist erfasst; beim nicht richtigen Antrag greift die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 6 InsO nur, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. [N-InsO-15a]
  • „Die Verschleppung schadet nur der Gesellschaft.“ Nein. Weil die Antragspflicht auch die Gläubiger schützt, können insbesondere geschädigte Neugläubiger den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. [N-InsO-15a]
  • „Für die Haftung und Strafbarkeit braucht es Vorsatz.“ Nein. Es genügt, dass die Insolvenzreife für den Geschäftsführer erkennbar war; auch die fahrlässige Verschleppung ist erfasst. [N-InsO-15a]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Insolvenzreife überwachen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung laufend prüfen.
  2. Fristen wahren. Den Antrag ohne schuldhaftes Zögern und fristgerecht stellen.
  3. Antrag vollständig stellen. Auf Richtigkeit und Rechtzeitigkeit achten.
  4. Beratung einholen. In der Krise frühzeitig rechtlichen Rat suchen.

Für die Geschäftsleitung

Die Insolvenzverschleppung ist ein persönliches Strafbarkeitsrisiko der antragspflichtigen Leitung: Wer den Insolvenzantrag verzögert, riskiert Freiheits- oder Geldstrafe — bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Zusammen mit zivilrechtlicher Haftung und Zahlungsthemen nach Insolvenzreife macht das die rechtzeitige, korrekte Antragstellung zur Chefsache.

Quellen

  1. [N-InsO-15a] § 15a InsO (Antragspflicht bei juristischen Personen), Abs. 1 bis 7. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html