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Insolvenzmasse (§ 35 InsO)

Das Vermögen, das im Insolvenzverfahren zur Befriedigung der Gläubiger dient. § 35 InsO bestimmt ihren Umfang.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, das im Insolvenzverfahren zur Befriedigung der Gläubiger dient. § 35 InsO bestimmt ihren Umfang. [N-InsO-35]

Der Normwortlaut

§ 35 Abs. 1 InsO bestimmt: „Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).“ [N-InsO-35]

Was gehört zur Insolvenzmasse?

Das gesamte haftende Vermögen. Erfasst ist das Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört — Sachen, Forderungen, Rechte — und das er während des Verfahrens erlangt; unpfändbare Gegenstände gehören nach § 36 InsO nicht zur Masse. Aus dieser Masse werden nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung Kosten, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzgläubiger bedient. [N-InsO-35] [N-InsO-36]

Zählt auch Neuerwerb dazu?

Ja. § 35 Abs. 1 InsO erfasst ausdrücklich auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Damit wächst die Masse um den Neuerwerb an. Für eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners bestehen nach Absatz 2 besondere Regelungen zur Zuordnung. [N-InsO-35]

Warum ist der Massebegriff wichtig?

Er bestimmt, was den Gläubigern zur Verfügung steht. Nur was zur Insolvenzmasse gehört, kann verwertet und verteilt werden. Die Abgrenzung der Masse — etwa gegenüber unpfändbarem Vermögen oder Aus- und Absonderungsrechten Dritter — entscheidet über die Befriedigungsquote der Gläubiger. [N-InsO-35]

Erfasst die Masse auch nach Eröffnung Erlangtes?

Ja. § 35 Abs. 1 InsO erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Der sogenannte Neuerwerb — etwa eine Erbschaft — fällt damit ebenfalls in die Masse. [N-InsO-35]

Gehört unpfändbares Vermögen zur Masse?

Nein. Nach § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der unpfändbare Bestand bleibt dem Schuldner erhalten. [N-InsO-36]

Gehören fremde Gegenstände zur Masse?

Nein. Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Sie stehen einem Dritten zu und sind auszusondern, auch wenn sie sich im Besitz des Schuldners befinden. [N-InsO-35]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur das bei Eröffnung vorhandene Vermögen zählt.“ Nein. Auch der Neuerwerb während des Verfahrens gehört dazu. [N-InsO-35]
  • „Die gesamte Masse steht den einfachen Gläubigern zu.“ Nein. Zuerst werden Kosten und Masseverbindlichkeiten bedient. [N-InsO-35]
  • „Unpfändbares Vermögen gehört zur Masse.“ Nein. Nach § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. [N-InsO-36]
  • „Fremde Gegenstände im Besitz des Schuldners fallen in die Masse.“ Nein. Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, gehören nicht zur Insolvenzmasse. [N-InsO-35]
  • „Der Neuerwerb ist auf Geld beschränkt.“ Nein. Zum Neuerwerb zählt jedes während des Verfahrens erlangte Vermögen, etwa auch eine Erbschaft oder Schenkung. [N-InsO-35]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Massebestand kennen. Das haftende Vermögen und den Neuerwerb im Blick behalten.
  2. Rechte Dritter beachten. Aus- und Absonderungsrechte von der Masse abgrenzen.
  3. Verwertung begleiten. Die geordnete Verwertung der Masse unterstützen.
  4. Transparenz sichern. Vermögensverhältnisse offen und nachvollziehbar darstellen.

Für die Geschäftsleitung

§ 35 InsO bestimmt, was den Gläubigern zur Verfügung steht: die gesamte Insolvenzmasse, einschließlich des Neuerwerbs während des Verfahrens. Für die Geschäftsleitung ist die klare Erfassung und geordnete Verwertung des Vermögens ein zentraler Beitrag zu einem geordneten Verfahren.

Quellen

  1. [N-InsO-35] § 35 InsO (Begriff der Insolvenzmasse), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html
  1. [N-InsO-36] § 36 InsO (Unpfändbare Gegenstände). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html